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Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark

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40<br />

Die Vorsorgevollmacht für<br />

e<strong>in</strong>fache Angelegenheiten<br />

Inhalt können alle Vertretungshandlungen se<strong>in</strong>, außer<br />

die E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong> schwerwiegende mediz<strong>in</strong>ische<br />

Behandlungen sowie die Entscheidung über e<strong>in</strong>e<br />

dauerhafte Än<strong>der</strong>ung des Wohnortes und über<br />

wichtige Vermögensangelegenheiten.<br />

Sie kann erstellt werden wie e<strong>in</strong> Testament und zwar:<br />

• eigenhändig geschrieben und unterschrieben o<strong>der</strong><br />

• eigenhändig unterschrieben und von drei Zeugen<br />

schriftlich bestätigt o<strong>der</strong><br />

• als Notariatsakt<br />

Nicht zur/zum Vorsorgebevollmächtigten bestellt<br />

werden darf, wer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Abhängigkeitsverhältnis<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en engen Beziehung zu e<strong>in</strong>er<br />

Krankenanstalt, e<strong>in</strong>em Pflegeheim o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er sonstigen<br />

E<strong>in</strong>richtung steht, <strong>in</strong> <strong>der</strong> sich die Vollmachtgeber<strong>in</strong>/<strong>der</strong><br />

Vollmachtgeber aufhält o<strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

sie/er betreut wird.<br />

Ist die Voraussetzung für e<strong>in</strong>e Vorsorgevollmacht<br />

nicht erfüllt, so kommt dennoch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache Vollmacht<br />

nach allgeme<strong>in</strong>em Zivilrecht zustande. Dann<br />

muss aber zumeist e<strong>in</strong>e Überwachungssachwalter<strong>in</strong>/<br />

e<strong>in</strong> Überwachungssachwalter bestellt werden,<br />

die/<strong>der</strong> die nicht ordnungsgemäß bestellte Vorsorgebevollmächtigte/den<br />

nicht ordnungsgemäß bestellten<br />

Vorsorgebevollmächtigten kontrolliert.<br />

Die Vorsorgevollmacht kann von <strong>der</strong> Vollmachtgeber<strong>in</strong>/vom<br />

Vollmachtgeber je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen<br />

werden. Ist die Vollmachtgeber<strong>in</strong>/<strong>der</strong> Vollmachtgeber<br />

zu diesem Zeitpunkt entscheidungsfähig, erlischt die<br />

Vorsorgevollmacht vollständig. Ist sie/er nicht mehr<br />

entscheidungsfähig, bleibt e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache zivilrechtliche<br />

Vollmacht bestehen.<br />

Aufgabe <strong>der</strong>/des Vorsorgebevollmächtigten ist es,<br />

das Wohl <strong>der</strong> Vollmachtgeber<strong>in</strong>/des Vollmachtgebers<br />

zu för<strong>der</strong>n. Dabei s<strong>in</strong>d auch Willensäußerungen nach<br />

Verlust <strong>der</strong> Entscheidungsfähigkeit zu beachten.<br />

Aufwan<strong>der</strong>satz und Entschädigung für die Tätigkeit<br />

erhält die/<strong>der</strong> Vorsorgebevollmächtigte nur, wenn die<br />

Vollmachtgeber<strong>in</strong>/<strong>der</strong> Vollmachtgeber dies selbst festlegt<br />

bzw. es mit ihr/ihm vere<strong>in</strong>bart wird. An<strong>der</strong>erseits<br />

ist die/<strong>der</strong> Bevollmächtigte grundsätzlich nicht zur<br />

Übernahme <strong>der</strong> Vorsorgevollmacht verpflichtet.

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