Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark
Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark
Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
40<br />
Die Vorsorgevollmacht für<br />
e<strong>in</strong>fache Angelegenheiten<br />
Inhalt können alle Vertretungshandlungen se<strong>in</strong>, außer<br />
die E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong> schwerwiegende mediz<strong>in</strong>ische<br />
Behandlungen sowie die Entscheidung über e<strong>in</strong>e<br />
dauerhafte Än<strong>der</strong>ung des Wohnortes und über<br />
wichtige Vermögensangelegenheiten.<br />
Sie kann erstellt werden wie e<strong>in</strong> Testament und zwar:<br />
• eigenhändig geschrieben und unterschrieben o<strong>der</strong><br />
• eigenhändig unterschrieben und von drei Zeugen<br />
schriftlich bestätigt o<strong>der</strong><br />
• als Notariatsakt<br />
Nicht zur/zum Vorsorgebevollmächtigten bestellt<br />
werden darf, wer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Abhängigkeitsverhältnis<br />
o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en engen Beziehung zu e<strong>in</strong>er<br />
Krankenanstalt, e<strong>in</strong>em Pflegeheim o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er sonstigen<br />
E<strong>in</strong>richtung steht, <strong>in</strong> <strong>der</strong> sich die Vollmachtgeber<strong>in</strong>/<strong>der</strong><br />
Vollmachtgeber aufhält o<strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />
sie/er betreut wird.<br />
Ist die Voraussetzung für e<strong>in</strong>e Vorsorgevollmacht<br />
nicht erfüllt, so kommt dennoch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache Vollmacht<br />
nach allgeme<strong>in</strong>em Zivilrecht zustande. Dann<br />
muss aber zumeist e<strong>in</strong>e Überwachungssachwalter<strong>in</strong>/<br />
e<strong>in</strong> Überwachungssachwalter bestellt werden,<br />
die/<strong>der</strong> die nicht ordnungsgemäß bestellte Vorsorgebevollmächtigte/den<br />
nicht ordnungsgemäß bestellten<br />
Vorsorgebevollmächtigten kontrolliert.<br />
Die Vorsorgevollmacht kann von <strong>der</strong> Vollmachtgeber<strong>in</strong>/vom<br />
Vollmachtgeber je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen<br />
werden. Ist die Vollmachtgeber<strong>in</strong>/<strong>der</strong> Vollmachtgeber<br />
zu diesem Zeitpunkt entscheidungsfähig, erlischt die<br />
Vorsorgevollmacht vollständig. Ist sie/er nicht mehr<br />
entscheidungsfähig, bleibt e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache zivilrechtliche<br />
Vollmacht bestehen.<br />
Aufgabe <strong>der</strong>/des Vorsorgebevollmächtigten ist es,<br />
das Wohl <strong>der</strong> Vollmachtgeber<strong>in</strong>/des Vollmachtgebers<br />
zu för<strong>der</strong>n. Dabei s<strong>in</strong>d auch Willensäußerungen nach<br />
Verlust <strong>der</strong> Entscheidungsfähigkeit zu beachten.<br />
Aufwan<strong>der</strong>satz und Entschädigung für die Tätigkeit<br />
erhält die/<strong>der</strong> Vorsorgebevollmächtigte nur, wenn die<br />
Vollmachtgeber<strong>in</strong>/<strong>der</strong> Vollmachtgeber dies selbst festlegt<br />
bzw. es mit ihr/ihm vere<strong>in</strong>bart wird. An<strong>der</strong>erseits<br />
ist die/<strong>der</strong> Bevollmächtigte grundsätzlich nicht zur<br />
Übernahme <strong>der</strong> Vorsorgevollmacht verpflichtet.