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Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark

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Die Vertretungsbefugnis umfasst<br />

• Rechtsgeschäfte des täglichen <strong>Leben</strong>s (z.B. E<strong>in</strong>kauf<br />

von Nahrungsmitteln, Kleidung),<br />

• Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs<br />

(z.B. Heimhilfe, Hauskrankenpflege, Arznei- und<br />

Pflegehilfsmittel), nicht aber Heimverträge,<br />

• Geltendmachung von sozialrechtlichen Ansprüchen,<br />

wie Pflegegeld und Pension, sowie das Beantragen<br />

von Befreiungen von Fernseh- und Rundfunk- o<strong>der</strong><br />

Rezeptgebühren etc.,<br />

• die Verfügung über laufende E<strong>in</strong>künfte und pflegebezogene<br />

Leistungen (z.B. Pflegegeld), soweit<br />

dies für die Deckung <strong>der</strong> oben genannten Geschäfte<br />

notwendig ist,<br />

• die Zustimmung zu kle<strong>in</strong>eren mediz<strong>in</strong>ischen Behandlungen;<br />

für Operationen o<strong>der</strong> Maßnahmen,<br />

bei denen die Gefahr e<strong>in</strong>er mehr als 24-tägigen<br />

Gesundheitsbee<strong>in</strong>trächtigung besteht, muss e<strong>in</strong>e<br />

Sachwalter<strong>in</strong>/e<strong>in</strong> Sachwalter bestellt werden.<br />

Wi<strong>der</strong>spruch gegen die Vertretung durch Angehörige<br />

Wollen Sie von e<strong>in</strong>zelnen o<strong>der</strong> allen nächsten Angehörigen<br />

nicht vertreten werden, können Sie dem<br />

wi<strong>der</strong>sprechen. Der Wi<strong>der</strong>spruch kann im Österreichischen<br />

Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)<br />

registriert werden. Dafür ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige Gebühr<br />

zu entrichten. Die Registrierung ist sehr zu empfehlen.<br />

Auch noch nach Verlust <strong>der</strong> Entscheidungsfähigkeit,<br />

also bereits nach E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Vertretungsbefugnis für<br />

die nächsten Angehörigen, kann Wi<strong>der</strong>spruch erhoben<br />

werden, womit die Vertretungsbefugnis automatisch<br />

erlischt.<br />

Schutz Dritter<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Registrierung wird e<strong>in</strong>e Urkunde<br />

(Bestätigung <strong>der</strong> Registrierung) ausgestellt. Wird diese<br />

bei Vornahme <strong>der</strong> Vertretungshandlung vorgelegt,<br />

so darf die Vertragspartner<strong>in</strong>/<strong>der</strong> Vertragspartner darauf<br />

vertrauen, dass die/<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Urkunde angeführte<br />

Angehörige tatsächlich vertretungsbefugt ist.<br />

Dieser beson<strong>der</strong>e Vertrauensschutz ist bei Geldbezügen<br />

von e<strong>in</strong>em Konto <strong>der</strong> vertretenen Person mit<br />

dem erhöhten allgeme<strong>in</strong>en Grundbetrag des<br />

Existenzm<strong>in</strong>imums (das s<strong>in</strong>d <strong>der</strong>zeit € 950.-)<br />

pro Monat begrenzt.<br />

Rechtsgrundlage: §§ 284b bis 284e Allgeme<strong>in</strong>es Bürgerliches<br />

Gesetzbuch

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