Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark
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Patientenverfügung<br />
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Patientenverfügung<br />
E<strong>in</strong>e Patientenverfügung ist e<strong>in</strong>e Erklärung, mit <strong>der</strong><br />
Sie e<strong>in</strong>e mediz<strong>in</strong>ische Behandlung im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong><br />
ablehnen (z.B. Maßnahmen zur <strong>Leben</strong>serhaltung o<strong>der</strong><br />
zur Wie<strong>der</strong>belebung bei schwerer Erkrankung).<br />
Der Wunsch, zukünftig e<strong>in</strong>e bestimmte Behandlung<br />
zu erhalten, ist ke<strong>in</strong>e Patientenverfügung. Er ist nach<br />
Möglichkeit dennoch zu beachten. Auch die Ablehnung<br />
nicht-mediz<strong>in</strong>ischer Maßnahmen (z.B. bestimmte<br />
Pflegeleistungen, orale Nahrungsaufnahme) ist ke<strong>in</strong>e<br />
Patientenverfügung. Sie ist aber zu beachten, wenn<br />
sie im Zustand <strong>der</strong> Entscheidungsfähigkeit geäußert<br />
wurde und daher Ihrem Willen entspricht.<br />
Die verb<strong>in</strong>dliche Patientenverfügung<br />
Die mediz<strong>in</strong>ischen Maßnahmen, die abgelehnt werden,<br />
müssen konkret bezeichnet werden. E<strong>in</strong>e Ärzt<strong>in</strong>/<br />
e<strong>in</strong> Arzt muss über die Folgen umfassend <strong>in</strong>formieren<br />
und dokumentieren, dass Sie zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Erstellung <strong>der</strong> verb<strong>in</strong>dlichen Patientenverfügung<br />
entscheidungsfähig s<strong>in</strong>d sowie die Folgen <strong>der</strong> verb<strong>in</strong>dlichen<br />
Patientenverfügung zutreffend e<strong>in</strong>schätzen<br />
können. Die verb<strong>in</strong>dliche Patientenverfügung kann<br />
nur bei e<strong>in</strong>er Rechtsanwält<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>em Rechtsanwalt,<br />
e<strong>in</strong>er Notar<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>em Notar o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er rechtskundigen<br />
Mitarbeiter<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>em rechtskundigen Mitarbeiter <strong>der</strong><br />
PatientInnen- und Pflegeombudsschaft des <strong>Land</strong>es<br />
<strong>Steiermark</strong> erstellt werden. Diese s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />
e<strong>in</strong>e Belehrung über die Folgen <strong>der</strong> verb<strong>in</strong>dlichen<br />
Patientenverfügung und über den möglichen Wi<strong>der</strong>ruf<br />
zu erteilen. Die Belehrung ist schriftlich unter<br />
Angabe von Name und Anschrift zu dokumentieren<br />
und eigenhändig zu unterschreiben. Sie muss schriftlich<br />
erstellt werden und muss das Datum enthalten.<br />
Die verb<strong>in</strong>dliche Patientenverfügung ist auf fünf<br />
Jahre befristet. Danach verliert sie ihre Wirksamkeit<br />
und muss erneuert werden.<br />
H<strong>in</strong>weis: Wenn Sie als Person, die die verb<strong>in</strong>dliche<br />
Patientenverfügung erstellt hat, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zwischenzeit<br />
die Möglichkeit zur Erneuerung verloren haben, also<br />
entscheidungs- o<strong>der</strong> äußerungsunfähig s<strong>in</strong>d, dann<br />
bleibt die verb<strong>in</strong>dliche Patientenverfügung weiterh<strong>in</strong><br />
gültig.<br />
Die verb<strong>in</strong>dliche Patientenverfügung ist unmittelbar<br />
zu befolgen. E<strong>in</strong>e geson<strong>der</strong>te Zustimmung durch e<strong>in</strong>e<br />
allfällige Sachwalter<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>en allfälligen Sachwalter<br />
o<strong>der</strong> das Gericht ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.