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derzeit bereits im Gesetzgebungsverfahren<br />

befindliche Novelle des Pflanzenschutzgesetzes<br />

wird allerdings nicht wie vorgesehen<br />

vor dem Herbst 2005 verabschiedet<br />

werden. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen,<br />

dass eine Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes<br />

noch vor den vorgezogenen<br />

Bundestagswahlen erfolgen wird. Ob und<br />

mit welchem Inhalt die Novellierung nach<br />

den Neuwahlen erfolgen wird, erscheint<br />

derzeit offen.<br />

Wer haftet bei Importmitteln, z. B.<br />

wegen Minderwirkung oder Schäden,<br />

besonders dann, wenn sie in Mischungen<br />

mit in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln<br />

ausgebracht werden<br />

Dr. Peter E. Ouart: Für eine schlechte<br />

Wirkung oder sogar Schäden, die durch<br />

Importprodukte beim Landwirt eintreten,<br />

haftet grundsätzlich der Lieferant des<br />

Importproduktes. Häufig wird es sich<br />

dabei allerdings um eine GmbH, also eine<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />

handeln, deren Kapitalausstattung zum<br />

Ersatz möglicher großflächiger Schäden<br />

beim Landwirt oder Ernteausfällen nicht<br />

ausreicht. Grundsätzlich sollte der Landwirt<br />

deshalb vorsichtig sein, von wem er<br />

Pflanzenschutzmittel erwirbt. In den letzten<br />

Jahren hat es diverse Schäden (z. B.<br />

Minderwirkung, Phytotox u. a.) bei der<br />

Anwendung von Importprodukten gegeben.<br />

Häufig können Händler und<br />

Landwirte dann beim Lieferanten keinen<br />

Rückgriff nehmen, weil dieser entweder<br />

Insolvenz anmeldet oder das Produkt aus<br />

dem Ausland geliefert hat und dort nur<br />

unter schwierigen rechtlichen Voraussetzungen<br />

haftbar gemacht werden kann.<br />

Eine Haftung des deutschen Originalherstellers<br />

ist beim Einsatz von Importprodukten<br />

grundsätzlich ausgeschlossen und<br />

zwar auch dann, wenn der Importeur <strong>auf</strong> dem<br />

Etikett des Importproduktes damit wirbt,<br />

dass das Importprodukt mit einem in<br />

Deutschland zugelassenen Originalprodukt<br />

identisch sei. Die Verantwortung für diese<br />

Aussage liegt allein beim Importeur oder<br />

seinem deutschen Vertriebsunternehmer.<br />

Mischungen mit in Deutschland zugelassenen<br />

Pflanzenschutzmitteln erfolgen<br />

ebenfalls <strong>auf</strong> eigenes Risiko, weil derartige<br />

Mischungen in aller Regel vom BVL nicht<br />

zugelassen sind und auch der Hersteller<br />

des Originalproduktes die Mischung mit<br />

Importprodukten nicht gestattet. Infolgedessen<br />

trifft die Haftung auch hier ausschließlich<br />

den Importeur bzw. Vertriebsunternehmer<br />

oder am Ende der Kette den<br />

Landwirt.<br />

Reimport, EU-Parallelimport und<br />

Drittlandimport – Was ist was<br />

a) Drittlandimport<br />

Von Drittlandimporten spricht man, wenn ein<br />

Pflanzenschutzmittel aus einem Staat nach<br />

Deutschland eingeführt wird, der nicht Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union oder<br />

Vertragsstaat des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum ist (Nicht<br />

EU/EWR-Staat). Solche Importprodukte sind in<br />

Deutschland nur dann verkehrsfähig, wenn Sie eine<br />

Zulassung des BVL gemäß § 15 PflSchG besitzen.<br />

Auf die Identität eines solchen Importproduktes mit<br />

einem in Deutschland bereits zugelassenen Parallelprodukt<br />

kommt es nicht an. Ein nationales Zulassungsverfahren entsprechend<br />

der EU-Richtlinie 91/414/EWG ist bei Drittlandimporten zwingend,<br />

da der Grundsatz des freien Warenverkehrs gemäß Art. 28<br />

Europäisches Gesetz <strong>auf</strong> die EU/EWR-Mitgliedstaaten<br />

beschränkt ist und nicht in Drittstaaten gilt.<br />

b) Reimport<br />

Handelt es sich bei dem eingeführten Mittel um dasselbe<br />

Mittel, welches im EU/EWR-Einfuhrmitgliedstaat bereits zugelassen<br />

ist und das zunächst exportiert und anschließend wieder<br />

in den Einfuhrmitgliedstaat (zurück) importiert wird, so liegt begrifflich ein sog. "Reimport"<br />

vor. Das Mittel muss bei seiner Wiedereinfuhr nicht erneut zugelassen werden, es ist frei<br />

verkehrsfähig.<br />

c) EU-Parallelimport<br />

Bei EU-Parallelimporten entstehen die meisten Fragen. Das liegt daran, dass der EU-<br />

Parallelimport weder vom deutschen Pflanzenschutzgesetz noch von der maßgeblichen EU-<br />

Richtlinie 91/414/EWG normativ geregelt wird. Zulässigkeit und Voraussetzungen von EU-<br />

Parallelimporten sind deshalb ausschließlich von der Rechtsprechung, insbesondere dem<br />

Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelt worden. Die Rechtsprechung ist jedoch nicht einheitlich,<br />

insbesondere weicht die in Deutschland ergangene Rechtsprechung – anders als in<br />

anderen EU-Staaten – von der Rechtsprechung des EuGH teilweise ab.<br />

Von einem EU-Parallelimport spricht man, wenn ein Pflanzenschutzmittel aus einem<br />

EU/EWR-Staat nach Deutschland eingeführt wird, das stofflich identisch mit einem in<br />

Deutschland bereits zugelassenen Mittel ist. Voraussetzung für einen zulässigen EU-Parallelimport<br />

ist dabei, dass das Importprodukt selbst über eine eigene nationale Zulassung in einem<br />

anderen EU/EWR-Staat verfügt. Der EuGH hat folgende Voraussetzungen an einen zulässigen<br />

EU-Parallelimport geknüpft:<br />

(1) gültige Zulassung des Importproduktes in einem EU/EWR-Mitgliedstaat,<br />

(2) gültige Zulassung eines stofflich identischen Parallelproduktes im Einfuhrmitgliedstaat<br />

(Deutschland),<br />

(3) Herstelleridentität: Importprodukt muss insoweit den gleichen Ursprung wie das in<br />

Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel haben, als es vom gleichen Unternehmen,<br />

einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz hergestellt wurde,<br />

(4) Formulierungsidentität: Importprodukt muss nach der gleichen Formel hergestellt<br />

worden sein wie das in Deutschland zugelassene Originalprodukt,<br />

(5) Wirkstoffidentität,<br />

(6) Wirkungsidentität: wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels<br />

relevanten Bedingungen in Bezug <strong>auf</strong> Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt einschließlich<br />

der Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen sind.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH-"Zulassungsnummer III") kann<br />

<strong>auf</strong> das Merkmal der Herstelleridentität bei Importen nach Deutschland verzichtet werden.<br />

Diese Rechtsansicht ist allerdings vom EuGH noch nicht bestätigt und in Literatur und Rechtsprechung<br />

überdies scharf kritisiert worden. Sicherheitshalber sollten deshalb alle vorgenannten<br />

Kriterien bei einem EU-Parallelimport nach Deutschland vorliegen. ■<br />

2/05 KURIER 11

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