Genau auf Kurs!
Genau auf Kurs!
Genau auf Kurs!
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
derzeit bereits im Gesetzgebungsverfahren<br />
befindliche Novelle des Pflanzenschutzgesetzes<br />
wird allerdings nicht wie vorgesehen<br />
vor dem Herbst 2005 verabschiedet<br />
werden. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen,<br />
dass eine Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes<br />
noch vor den vorgezogenen<br />
Bundestagswahlen erfolgen wird. Ob und<br />
mit welchem Inhalt die Novellierung nach<br />
den Neuwahlen erfolgen wird, erscheint<br />
derzeit offen.<br />
Wer haftet bei Importmitteln, z. B.<br />
wegen Minderwirkung oder Schäden,<br />
besonders dann, wenn sie in Mischungen<br />
mit in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln<br />
ausgebracht werden<br />
Dr. Peter E. Ouart: Für eine schlechte<br />
Wirkung oder sogar Schäden, die durch<br />
Importprodukte beim Landwirt eintreten,<br />
haftet grundsätzlich der Lieferant des<br />
Importproduktes. Häufig wird es sich<br />
dabei allerdings um eine GmbH, also eine<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />
handeln, deren Kapitalausstattung zum<br />
Ersatz möglicher großflächiger Schäden<br />
beim Landwirt oder Ernteausfällen nicht<br />
ausreicht. Grundsätzlich sollte der Landwirt<br />
deshalb vorsichtig sein, von wem er<br />
Pflanzenschutzmittel erwirbt. In den letzten<br />
Jahren hat es diverse Schäden (z. B.<br />
Minderwirkung, Phytotox u. a.) bei der<br />
Anwendung von Importprodukten gegeben.<br />
Häufig können Händler und<br />
Landwirte dann beim Lieferanten keinen<br />
Rückgriff nehmen, weil dieser entweder<br />
Insolvenz anmeldet oder das Produkt aus<br />
dem Ausland geliefert hat und dort nur<br />
unter schwierigen rechtlichen Voraussetzungen<br />
haftbar gemacht werden kann.<br />
Eine Haftung des deutschen Originalherstellers<br />
ist beim Einsatz von Importprodukten<br />
grundsätzlich ausgeschlossen und<br />
zwar auch dann, wenn der Importeur <strong>auf</strong> dem<br />
Etikett des Importproduktes damit wirbt,<br />
dass das Importprodukt mit einem in<br />
Deutschland zugelassenen Originalprodukt<br />
identisch sei. Die Verantwortung für diese<br />
Aussage liegt allein beim Importeur oder<br />
seinem deutschen Vertriebsunternehmer.<br />
Mischungen mit in Deutschland zugelassenen<br />
Pflanzenschutzmitteln erfolgen<br />
ebenfalls <strong>auf</strong> eigenes Risiko, weil derartige<br />
Mischungen in aller Regel vom BVL nicht<br />
zugelassen sind und auch der Hersteller<br />
des Originalproduktes die Mischung mit<br />
Importprodukten nicht gestattet. Infolgedessen<br />
trifft die Haftung auch hier ausschließlich<br />
den Importeur bzw. Vertriebsunternehmer<br />
oder am Ende der Kette den<br />
Landwirt.<br />
Reimport, EU-Parallelimport und<br />
Drittlandimport – Was ist was<br />
a) Drittlandimport<br />
Von Drittlandimporten spricht man, wenn ein<br />
Pflanzenschutzmittel aus einem Staat nach<br />
Deutschland eingeführt wird, der nicht Mitgliedstaat<br />
der Europäischen Union oder<br />
Vertragsstaat des Abkommens über den<br />
Europäischen Wirtschaftsraum ist (Nicht<br />
EU/EWR-Staat). Solche Importprodukte sind in<br />
Deutschland nur dann verkehrsfähig, wenn Sie eine<br />
Zulassung des BVL gemäß § 15 PflSchG besitzen.<br />
Auf die Identität eines solchen Importproduktes mit<br />
einem in Deutschland bereits zugelassenen Parallelprodukt<br />
kommt es nicht an. Ein nationales Zulassungsverfahren entsprechend<br />
der EU-Richtlinie 91/414/EWG ist bei Drittlandimporten zwingend,<br />
da der Grundsatz des freien Warenverkehrs gemäß Art. 28<br />
Europäisches Gesetz <strong>auf</strong> die EU/EWR-Mitgliedstaaten<br />
beschränkt ist und nicht in Drittstaaten gilt.<br />
b) Reimport<br />
Handelt es sich bei dem eingeführten Mittel um dasselbe<br />
Mittel, welches im EU/EWR-Einfuhrmitgliedstaat bereits zugelassen<br />
ist und das zunächst exportiert und anschließend wieder<br />
in den Einfuhrmitgliedstaat (zurück) importiert wird, so liegt begrifflich ein sog. "Reimport"<br />
vor. Das Mittel muss bei seiner Wiedereinfuhr nicht erneut zugelassen werden, es ist frei<br />
verkehrsfähig.<br />
c) EU-Parallelimport<br />
Bei EU-Parallelimporten entstehen die meisten Fragen. Das liegt daran, dass der EU-<br />
Parallelimport weder vom deutschen Pflanzenschutzgesetz noch von der maßgeblichen EU-<br />
Richtlinie 91/414/EWG normativ geregelt wird. Zulässigkeit und Voraussetzungen von EU-<br />
Parallelimporten sind deshalb ausschließlich von der Rechtsprechung, insbesondere dem<br />
Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelt worden. Die Rechtsprechung ist jedoch nicht einheitlich,<br />
insbesondere weicht die in Deutschland ergangene Rechtsprechung – anders als in<br />
anderen EU-Staaten – von der Rechtsprechung des EuGH teilweise ab.<br />
Von einem EU-Parallelimport spricht man, wenn ein Pflanzenschutzmittel aus einem<br />
EU/EWR-Staat nach Deutschland eingeführt wird, das stofflich identisch mit einem in<br />
Deutschland bereits zugelassenen Mittel ist. Voraussetzung für einen zulässigen EU-Parallelimport<br />
ist dabei, dass das Importprodukt selbst über eine eigene nationale Zulassung in einem<br />
anderen EU/EWR-Staat verfügt. Der EuGH hat folgende Voraussetzungen an einen zulässigen<br />
EU-Parallelimport geknüpft:<br />
(1) gültige Zulassung des Importproduktes in einem EU/EWR-Mitgliedstaat,<br />
(2) gültige Zulassung eines stofflich identischen Parallelproduktes im Einfuhrmitgliedstaat<br />
(Deutschland),<br />
(3) Herstelleridentität: Importprodukt muss insoweit den gleichen Ursprung wie das in<br />
Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel haben, als es vom gleichen Unternehmen,<br />
einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz hergestellt wurde,<br />
(4) Formulierungsidentität: Importprodukt muss nach der gleichen Formel hergestellt<br />
worden sein wie das in Deutschland zugelassene Originalprodukt,<br />
(5) Wirkstoffidentität,<br />
(6) Wirkungsidentität: wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels<br />
relevanten Bedingungen in Bezug <strong>auf</strong> Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt einschließlich<br />
der Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen sind.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH-"Zulassungsnummer III") kann<br />
<strong>auf</strong> das Merkmal der Herstelleridentität bei Importen nach Deutschland verzichtet werden.<br />
Diese Rechtsansicht ist allerdings vom EuGH noch nicht bestätigt und in Literatur und Rechtsprechung<br />
überdies scharf kritisiert worden. Sicherheitshalber sollten deshalb alle vorgenannten<br />
Kriterien bei einem EU-Parallelimport nach Deutschland vorliegen. ■<br />
2/05 KURIER 11