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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 10<br />

Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

§ 97 Entgeltermittlung und<br />

Entgeltabrechnung<br />

(3) Der Diensteanbieter hat<br />

nach Beendigung der Verbindung<br />

aus den Verkehrsdaten<br />

nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3<br />

und 5 unverzüglich die für die<br />

Berechnung <strong>des</strong> Entgelts erforderlichen<br />

Daten zu ermitteln.<br />

Diese Daten dürfen bis zu<br />

sechs Monate nach Versendung<br />

der Rechnung gespeichert<br />

werden. Für die Abrechnung<br />

nicht erforderliche Daten<br />

sind unverzüglich zu löschen,<br />

soweit sie nicht nach § 113a<br />

zu speichern sind. Hat der<br />

Teilnehmer gegen die Höhe der<br />

in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte<br />

vor Ablauf der<br />

Frist nach Satz 2 Einwendungen<br />

erhoben, dürfen die Daten<br />

gespeichert werden, bis die<br />

Einwendungen abschließend<br />

geklärt sind.<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

(unverändert)<br />

(3) Der Diensteanbieter hat<br />

nach Beendigung der Verbindung<br />

aus den Verkehrsdaten<br />

nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3<br />

und 5 unverzüglich die für die<br />

Berechnung <strong>des</strong> Entgelts erforderlichen<br />

Daten zu ermitteln.<br />

Diese Daten dürfen bis zu<br />

sechs Monate nach Versendung<br />

der Rechnung gespeichert<br />

werden. Für die Abrechnung<br />

nicht erforderliche Daten<br />

sind unverzüglich zu löschen,<br />

soweit sie nicht nach § 113a<br />

zu speichern sind. Hat der<br />

Teilnehmer gegen die Höhe der<br />

in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte<br />

vor Ablauf der<br />

Frist nach Satz 2 Einwendungen<br />

erhoben, dürfen die Daten<br />

gespeichert werden, bis die<br />

Einwendungen<br />

geklärt sind.<br />

abschließend<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

(unverändert)<br />

10 (3) Der Diensteanbieter hat<br />

nach Beendigung der Verbindung<br />

aus den Verkehrsdaten<br />

nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3<br />

und 5 unverzüglich die für die<br />

Berechnung <strong>des</strong> Entgelts erforderlichen<br />

Daten zu ermitteln.<br />

Für die Abrechnung nicht erforderliche<br />

Daten sind unverzüglich<br />

zu löschen, soweit sie<br />

nicht nach § 113a zu speichern<br />

sind. Die übrigen Verkehrsdaten<br />

dürfen unter<br />

Kürzung der Zielnummer um<br />

die letzten drei Ziffern zu<br />

Beweiszwecken für die Richtigkeit<br />

der berechneten Entgelte<br />

– vorbehaltlich <strong>des</strong> Absatzes<br />

4 – höchstens sechs<br />

Wochen nach Versendung<br />

der Rechnung gespeichert<br />

werden. Hat der Teilnehmer<br />

gegen die Höhe der in Rechnung<br />

gestellten Verbindungsentgelte<br />

vor Ablauf der Frist<br />

nach Satz 3 Einwendungen<br />

erhoben, dürfen die Daten gespeichert<br />

werden, bis die Einwendungen<br />

abschließend geklärt<br />

sind.<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011

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