Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 10<br />
Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG)<br />
§ 97 Entgeltermittlung und<br />
Entgeltabrechnung<br />
(3) Der Diensteanbieter hat<br />
nach Beendigung der Verbindung<br />
aus den Verkehrsdaten<br />
nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3<br />
und 5 unverzüglich die für die<br />
Berechnung <strong>des</strong> Entgelts erforderlichen<br />
Daten zu ermitteln.<br />
Diese Daten dürfen bis zu<br />
sechs Monate nach Versendung<br />
der Rechnung gespeichert<br />
werden. Für die Abrechnung<br />
nicht erforderliche Daten<br />
sind unverzüglich zu löschen,<br />
soweit sie nicht nach § 113a<br />
zu speichern sind. Hat der<br />
Teilnehmer gegen die Höhe der<br />
in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte<br />
vor Ablauf der<br />
Frist nach Satz 2 Einwendungen<br />
erhoben, dürfen die Daten<br />
gespeichert werden, bis die<br />
Einwendungen abschließend<br />
geklärt sind.<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
(unverändert)<br />
(3) Der Diensteanbieter hat<br />
nach Beendigung der Verbindung<br />
aus den Verkehrsdaten<br />
nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3<br />
und 5 unverzüglich die für die<br />
Berechnung <strong>des</strong> Entgelts erforderlichen<br />
Daten zu ermitteln.<br />
Diese Daten dürfen bis zu<br />
sechs Monate nach Versendung<br />
der Rechnung gespeichert<br />
werden. Für die Abrechnung<br />
nicht erforderliche Daten<br />
sind unverzüglich zu löschen,<br />
soweit sie nicht nach § 113a<br />
zu speichern sind. Hat der<br />
Teilnehmer gegen die Höhe der<br />
in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte<br />
vor Ablauf der<br />
Frist nach Satz 2 Einwendungen<br />
erhoben, dürfen die Daten<br />
gespeichert werden, bis die<br />
Einwendungen<br />
geklärt sind.<br />
abschließend<br />
Nr Änderungsvorschlag<br />
(unverändert)<br />
10 (3) Der Diensteanbieter hat<br />
nach Beendigung der Verbindung<br />
aus den Verkehrsdaten<br />
nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3<br />
und 5 unverzüglich die für die<br />
Berechnung <strong>des</strong> Entgelts erforderlichen<br />
Daten zu ermitteln.<br />
Für die Abrechnung nicht erforderliche<br />
Daten sind unverzüglich<br />
zu löschen, soweit sie<br />
nicht nach § 113a zu speichern<br />
sind. Die übrigen Verkehrsdaten<br />
dürfen unter<br />
Kürzung der Zielnummer um<br />
die letzten drei Ziffern zu<br />
Beweiszwecken für die Richtigkeit<br />
der berechneten Entgelte<br />
– vorbehaltlich <strong>des</strong> Absatzes<br />
4 – höchstens sechs<br />
Wochen nach Versendung<br />
der Rechnung gespeichert<br />
werden. Hat der Teilnehmer<br />
gegen die Höhe der in Rechnung<br />
gestellten Verbindungsentgelte<br />
vor Ablauf der Frist<br />
nach Satz 3 Einwendungen<br />
erhoben, dürfen die Daten gespeichert<br />
werden, bis die Einwendungen<br />
abschließend geklärt<br />
sind.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011