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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 17<br />

Einzelerläuterung<br />

1. Stärkung <strong>des</strong> Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG)<br />

Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

§ 88 Fernmeldegeheimnis (unverändert) (unverändert)<br />

(1) Dem Fernmeldegeheimnis<br />

unterliegen der Inhalt der Telekommunikation<br />

und ihre näheren<br />

Umstände, insbesondere<br />

die Tatsache, ob jemand an<br />

einem Telekommunikationsvorgang<br />

beteiligt ist oder war.<br />

Das Fernmeldegeheimnis erstreckt<br />

sich auch auf die näheren<br />

Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.<br />

(unverändert) 1 (1) Dem Fernmeldegeheimnis<br />

unterliegen der Inhalt der Telekommunikation<br />

und die näheren<br />

Umstände <strong>des</strong> Fernmeldeverhältnisses,<br />

insbesondere<br />

die Tatsache, ob jemand an<br />

einem Telekommunikationsvorgang<br />

beteiligt ist oder war.<br />

Das Fernmeldegeheimnis erstreckt<br />

sich auch auf die näheren<br />

Umstände erfolgloser Verbindungsversuche<br />

und auf<br />

Bestandsdaten.<br />

Nach verbreiteter Meinung schützt das einfachgesetzliche Fernmeldegeheimnis nicht alle Umstände <strong>des</strong><br />

Fernmeldeverhältnisses, sondern nur Informationen über einzelne Verbindungen. Ungeschützt bleiben<br />

damit die Identität der Teilnehmer an Verbindungen (z.B. Internetverbindungen) und so sensible Informationen<br />

wie das Passwort zu einem E-Mail-Postfach und die PIN zu einem elektronischen Anrufbeantworter,<br />

aber auch Vertragsdaten wie die Bankverbindung <strong>des</strong> Kunden.<br />

Aus den folgenden Gründen ist die Einbeziehung von Bestandsdaten in den Schutz <strong>des</strong> Fernmeldegeheimnisses<br />

geboten: Vorfälle wie der Verlust sämtlicher Kundendaten durch T-Mobile haben gezeigt,<br />

dass der bisherige Schutz von Bestandsdaten nicht ausreicht. Im Jahr 2006 verkaufte ein Mitarbeiter von<br />

T-Mobile die Daten der 17 Mio. Prepaid- und Postpaid-Kunden <strong>des</strong> Mobilfunkunternehmens. Die Daten<br />

umfassen den Namen, die Mobilfunknummer, die Anschrift, teils das Geburtsdatum und in einigen Fällen<br />

auch die E-Mail-Adresse. Die Daten wurden in kriminellen Kreisen angeboten. In den Daten fanden sich<br />

nicht nur viele Prominente aus Kultur und Gesellschaft wie Hape Kerkeling, Günther Jauch und Til<br />

Schweiger, sondern auch eine erstaunliche Anzahl geheimer Nummern und Privatadressen von bekannten<br />

Politikern, Ministern, Ex-Bun<strong>des</strong>präsidenten, Wirtschaftsführern, Milliardären und Glaubensvertretern,<br />

für die eine Verbreitung ihrer Kontaktdaten in kriminellen Kreisen eine Bedrohung ihrer Sicherheit darstellte<br />

(etwa Charlotte Knobloch, Präsidentin <strong>des</strong> Zentralrats der Juden). Das Bun<strong>des</strong>kriminalamt erstellte<br />

eine Gefährdungsanalyse, um Betroffene schützen zu können.<br />

In Reaktion auf solche Vorfälle hat der Gesetzgeber eine Informationspflicht eingeführt (§ 93 Abs. 3<br />

TKG). Er hat dabei die vergleichbare Schutzwürdigkeit von Verbindungs- und Bestandsdaten erkannt und<br />

Datenverluste in beiden Bereichen gleich behandelt. Jedoch fehlt im Bereich <strong>des</strong> Fernmeldegeheimnisses<br />

noch die erforderliche Gleichstellung. Die Einbeziehung aller Kundendaten in das Fernmeldegeheimnis<br />

ist erforderlich, um den Verlust, Verkauf oder Missbrauch dieser Informationen von vornherein zu verhindern.<br />

Die Erweiterung <strong>des</strong> § 88 TKG ist auch verfassungsrechtlich geboten. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat<br />

bereits in frühen Entscheidungen klargestellt, dass das Fernmeldegeheimnis nicht nur den Inhalt geführter<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011

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