Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 17<br />
Einzelerläuterung<br />
1. Stärkung <strong>des</strong> Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG)<br />
Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG)<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
Nr Änderungsvorschlag<br />
§ 88 Fernmeldegeheimnis (unverändert) (unverändert)<br />
(1) Dem Fernmeldegeheimnis<br />
unterliegen der Inhalt der Telekommunikation<br />
und ihre näheren<br />
Umstände, insbesondere<br />
die Tatsache, ob jemand an<br />
einem Telekommunikationsvorgang<br />
beteiligt ist oder war.<br />
Das Fernmeldegeheimnis erstreckt<br />
sich auch auf die näheren<br />
Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.<br />
(unverändert) 1 (1) Dem Fernmeldegeheimnis<br />
unterliegen der Inhalt der Telekommunikation<br />
und die näheren<br />
Umstände <strong>des</strong> Fernmeldeverhältnisses,<br />
insbesondere<br />
die Tatsache, ob jemand an<br />
einem Telekommunikationsvorgang<br />
beteiligt ist oder war.<br />
Das Fernmeldegeheimnis erstreckt<br />
sich auch auf die näheren<br />
Umstände erfolgloser Verbindungsversuche<br />
und auf<br />
Bestandsdaten.<br />
Nach verbreiteter Meinung schützt das einfachgesetzliche Fernmeldegeheimnis nicht alle Umstände <strong>des</strong><br />
Fernmeldeverhältnisses, sondern nur Informationen über einzelne Verbindungen. Ungeschützt bleiben<br />
damit die Identität der Teilnehmer an Verbindungen (z.B. Internetverbindungen) und so sensible Informationen<br />
wie das Passwort zu einem E-Mail-Postfach und die PIN zu einem elektronischen Anrufbeantworter,<br />
aber auch Vertragsdaten wie die Bankverbindung <strong>des</strong> Kunden.<br />
Aus den folgenden Gründen ist die Einbeziehung von Bestandsdaten in den Schutz <strong>des</strong> Fernmeldegeheimnisses<br />
geboten: Vorfälle wie der Verlust sämtlicher Kundendaten durch T-Mobile haben gezeigt,<br />
dass der bisherige Schutz von Bestandsdaten nicht ausreicht. Im Jahr 2006 verkaufte ein Mitarbeiter von<br />
T-Mobile die Daten der 17 Mio. Prepaid- und Postpaid-Kunden <strong>des</strong> Mobilfunkunternehmens. Die Daten<br />
umfassen den Namen, die Mobilfunknummer, die Anschrift, teils das Geburtsdatum und in einigen Fällen<br />
auch die E-Mail-Adresse. Die Daten wurden in kriminellen Kreisen angeboten. In den Daten fanden sich<br />
nicht nur viele Prominente aus Kultur und Gesellschaft wie Hape Kerkeling, Günther Jauch und Til<br />
Schweiger, sondern auch eine erstaunliche Anzahl geheimer Nummern und Privatadressen von bekannten<br />
Politikern, Ministern, Ex-Bun<strong>des</strong>präsidenten, Wirtschaftsführern, Milliardären und Glaubensvertretern,<br />
für die eine Verbreitung ihrer Kontaktdaten in kriminellen Kreisen eine Bedrohung ihrer Sicherheit darstellte<br />
(etwa Charlotte Knobloch, Präsidentin <strong>des</strong> Zentralrats der Juden). Das Bun<strong>des</strong>kriminalamt erstellte<br />
eine Gefährdungsanalyse, um Betroffene schützen zu können.<br />
In Reaktion auf solche Vorfälle hat der Gesetzgeber eine Informationspflicht eingeführt (§ 93 Abs. 3<br />
TKG). Er hat dabei die vergleichbare Schutzwürdigkeit von Verbindungs- und Bestandsdaten erkannt und<br />
Datenverluste in beiden Bereichen gleich behandelt. Jedoch fehlt im Bereich <strong>des</strong> Fernmeldegeheimnisses<br />
noch die erforderliche Gleichstellung. Die Einbeziehung aller Kundendaten in das Fernmeldegeheimnis<br />
ist erforderlich, um den Verlust, Verkauf oder Missbrauch dieser Informationen von vornherein zu verhindern.<br />
Die Erweiterung <strong>des</strong> § 88 TKG ist auch verfassungsrechtlich geboten. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat<br />
bereits in frühen Entscheidungen klargestellt, dass das Fernmeldegeheimnis nicht nur den Inhalt geführter<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011