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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 36<br />

11. Schutz vor Missbrauch von Verbindungsdaten; keine Missbrauchs-<br />

Verdachtsregister (§ 100 TKG)<br />

Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

§ 100 Störungen von Telekommunikationsanlagen<br />

und<br />

Missbrauch von Telekommunikationsdiensten<br />

(1) Soweit erforderlich, darf<br />

der Diensteanbieter zum Erkennen,<br />

Eingrenzen oder Beseitigen<br />

von Störungen oder<br />

Fehlern an Telekommunikationsanlagen<br />

die Bestandsdaten<br />

und Verkehrsdaten der<br />

Teilnehmer und Nutzer erheben<br />

und verwenden.<br />

(3) Soweit erforderlich, darf<br />

der Diensteanbieter bei Vorliegen<br />

zu dokumentierender<br />

tatsächlicher Anhaltspunkte<br />

die Bestandsdaten und Verkehrsdaten<br />

erheben und verwenden,<br />

die zum Aufdecken<br />

sowie Unterbinden von Leistungserschleichungen<br />

und<br />

sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen<br />

der Telekommunikationsnetze<br />

und<br />

-dienste erforderlich sind. Zu<br />

dem in Satz 1 genannten<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

(unverändert)<br />

(unverändert)<br />

(3) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte<br />

für die rechtswidrige<br />

Inanspruchnahme<br />

eines Telekommunikationsnetzes<br />

oder -dienstes vorliegen,<br />

muss der Diensteanbieter<br />

diese dokumentieren. Zur<br />

Sicherung seines Entgeltanspruchs<br />

darf er die Bestandsdaten<br />

und Verkehrsdaten<br />

verwenden, die erforderlich<br />

sind, um die rechtswidrige<br />

Inanspruchnahme <strong>des</strong> Telekommunikationsnetzes<br />

oder<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

(unverändert)<br />

11 (1) Liegen dem Diensteanbieter<br />

im Einzelfall zu dokumentierende<br />

tatsächliche Anhaltspunkte<br />

vor, dass bestimmte<br />

Nutzer seine zur Bereitstellung<br />

seines Dienstes<br />

genutzten technischen Einrichtungen<br />

stören, darf er<br />

Bestands- und Verkehrsdaten<br />

dieser Nutzer nur erheben,<br />

speichern und nutzen, soweit<br />

dies zur Beseitigung der Störung<br />

erforderlich ist; eine<br />

Verwendung der Daten für<br />

andere Zwecke ist unzulässig.<br />

Der Diensteanbieter hat die<br />

Daten unverzüglich zu löschen,<br />

wenn die Voraussetzungen<br />

nach Satz 1 nicht<br />

mehr vorliegen oder die Daten<br />

zur Störungsbeseitigung<br />

nicht mehr benötigt werden.<br />

Der betroffene Nutzer ist zu<br />

unterrichten, sobald dies ohne<br />

Gefährdung <strong>des</strong> mit der<br />

Maßnahme verfolgten Zwekkes<br />

möglich ist.<br />

(3) Liegen dem Diensteanbieter<br />

im Einzelfall zu dokumentierende<br />

tatsächliche Anhaltspunkte<br />

vor, dass seine<br />

Dienste von bestimmten Nutzern<br />

in der Absicht in Anspruch<br />

genommen werden,<br />

das Entgelt nicht oder nicht<br />

vollständig zu entrichten, darf<br />

er Bestandsdaten und nach §<br />

97 gespeicherte Verkehrsdaten<br />

dieser Nutzer nur verwenden,<br />

soweit dies zur Geltendmachung<br />

seiner Ansprü-<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011

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