Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 36<br />
11. Schutz vor Missbrauch von Verbindungsdaten; keine Missbrauchs-<br />
Verdachtsregister (§ 100 TKG)<br />
Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG)<br />
§ 100 Störungen von Telekommunikationsanlagen<br />
und<br />
Missbrauch von Telekommunikationsdiensten<br />
(1) Soweit erforderlich, darf<br />
der Diensteanbieter zum Erkennen,<br />
Eingrenzen oder Beseitigen<br />
von Störungen oder<br />
Fehlern an Telekommunikationsanlagen<br />
die Bestandsdaten<br />
und Verkehrsdaten der<br />
Teilnehmer und Nutzer erheben<br />
und verwenden.<br />
(3) Soweit erforderlich, darf<br />
der Diensteanbieter bei Vorliegen<br />
zu dokumentierender<br />
tatsächlicher Anhaltspunkte<br />
die Bestandsdaten und Verkehrsdaten<br />
erheben und verwenden,<br />
die zum Aufdecken<br />
sowie Unterbinden von Leistungserschleichungen<br />
und<br />
sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen<br />
der Telekommunikationsnetze<br />
und<br />
-dienste erforderlich sind. Zu<br />
dem in Satz 1 genannten<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
(unverändert)<br />
(unverändert)<br />
(3) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte<br />
für die rechtswidrige<br />
Inanspruchnahme<br />
eines Telekommunikationsnetzes<br />
oder -dienstes vorliegen,<br />
muss der Diensteanbieter<br />
diese dokumentieren. Zur<br />
Sicherung seines Entgeltanspruchs<br />
darf er die Bestandsdaten<br />
und Verkehrsdaten<br />
verwenden, die erforderlich<br />
sind, um die rechtswidrige<br />
Inanspruchnahme <strong>des</strong> Telekommunikationsnetzes<br />
oder<br />
Nr Änderungsvorschlag<br />
(unverändert)<br />
11 (1) Liegen dem Diensteanbieter<br />
im Einzelfall zu dokumentierende<br />
tatsächliche Anhaltspunkte<br />
vor, dass bestimmte<br />
Nutzer seine zur Bereitstellung<br />
seines Dienstes<br />
genutzten technischen Einrichtungen<br />
stören, darf er<br />
Bestands- und Verkehrsdaten<br />
dieser Nutzer nur erheben,<br />
speichern und nutzen, soweit<br />
dies zur Beseitigung der Störung<br />
erforderlich ist; eine<br />
Verwendung der Daten für<br />
andere Zwecke ist unzulässig.<br />
Der Diensteanbieter hat die<br />
Daten unverzüglich zu löschen,<br />
wenn die Voraussetzungen<br />
nach Satz 1 nicht<br />
mehr vorliegen oder die Daten<br />
zur Störungsbeseitigung<br />
nicht mehr benötigt werden.<br />
Der betroffene Nutzer ist zu<br />
unterrichten, sobald dies ohne<br />
Gefährdung <strong>des</strong> mit der<br />
Maßnahme verfolgten Zwekkes<br />
möglich ist.<br />
(3) Liegen dem Diensteanbieter<br />
im Einzelfall zu dokumentierende<br />
tatsächliche Anhaltspunkte<br />
vor, dass seine<br />
Dienste von bestimmten Nutzern<br />
in der Absicht in Anspruch<br />
genommen werden,<br />
das Entgelt nicht oder nicht<br />
vollständig zu entrichten, darf<br />
er Bestandsdaten und nach §<br />
97 gespeicherte Verkehrsdaten<br />
dieser Nutzer nur verwenden,<br />
soweit dies zur Geltendmachung<br />
seiner Ansprü-<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011