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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 44<br />

Hinsichtlich der in § 112 Abs. 3 TKG vorgesehenen „Ähnlichkeitssuche“ ist der Parlamentsvorbehalt<br />

verletzt. § 112 verletzt Parlamentsvorbehalt und Gebot der Normenklarheit, weil die Vorschrift nicht<br />

selbst festgelegt, welche Angaben Suchanfragen min<strong>des</strong>tens enthalten müssen und über wie viele Personen<br />

Auskunft verlangt werden darf. Wegen der Grundrechtswesentlichkeit dieser Frage sind Regelungen<br />

in einer Rechtsverordnung (§ 112 Abs. 3 TKG), deren Erlass überdies freigestellt ist, nicht ausreichend.<br />

Insgesamt sind die Regelungen der §§ 111, 112 TKG verfassungswidrig und verfehlt. Ein vergleichbares<br />

Verfahren gibt es in kaum einem anderen europäischen Staat. Es ist verzichtbar, weil betrieblich erforderliche<br />

Kundendaten ohnehin gespeichert und durch manuelle Auskunftsersuchen in Erfahrung gebracht<br />

werden können. Die §§ 111, 112 TKG sind folglich ersatzlos zu streichen.<br />

13. Schutz von Kundendaten vor ausufernden staatlichen Zugriffen (§ 113 TKG)<br />

Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

(unverändert)<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

13 (entfällt)<br />

Geltende Strafprozessordnung<br />

(StPO)<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

Änderungsvorschlag<br />

§ 100g - (unverändert)<br />

(1) Begründen bestimmte Tatsachen<br />

den Verdacht, dass jemand<br />

als Täter oder Teilnehmer<br />

1. eine Straftat von auch im<br />

Einzelfall erheblicher Bedeutung,<br />

insbesondere eine in §<br />

100a Abs. 2 bezeichnete Straftat,<br />

begangen hat, in Fällen, in<br />

denen der Versuch strafbar ist,<br />

zu begehen versucht hat oder<br />

durch eine Straftat vorbereitet<br />

hat oder<br />

2. eine Straftat mittels Telekommunikation<br />

begangen hat,<br />

so dürfen auch ohne Wissen <strong>des</strong><br />

Betroffenen Verkehrsdaten (§<br />

96 Abs. 1, § 113a <strong>des</strong> Telekommunikationsgesetzes)<br />

erhoben<br />

werden, soweit dies für<br />

die Erforschung <strong>des</strong> Sachverhalts<br />

oder die Ermittlung <strong>des</strong><br />

Aufenthaltsortes <strong>des</strong> Beschuldigten<br />

erforderlich ist. Im Falle<br />

<strong>des</strong> Satzes 1 Nr. 2 ist die Maßnahme<br />

nur zulässig, wenn die<br />

Erforschung <strong>des</strong> Sachverhalts<br />

oder die Ermittlung <strong>des</strong> Auf-<br />

- (1) Begründen bestimmte Tatsachen<br />

den Verdacht, dass jemand<br />

als Täter oder Teilnehmer<br />

1. eine Straftat von auch im<br />

Einzelfall erheblicher Bedeutung,<br />

insbesondere eine in §<br />

100a Abs. 2 bezeichnete Straftat,<br />

begangen hat, in Fällen, in<br />

denen der Versuch strafbar ist,<br />

zu begehen versucht hat oder<br />

durch eine Straftat vorbereitet<br />

hat oder<br />

2. eine Straftat mittels Telekommunikation<br />

begangen hat,<br />

so dürfen auch ohne Wissen <strong>des</strong><br />

Betroffenen Bestandsdaten<br />

und Verkehrsdaten (§ 95 Abs.<br />

1, § 96 Abs. 1, § 113a <strong>des</strong> Telekommunikationsgesetzes)<br />

erhoben werden, soweit dies für<br />

die Erforschung <strong>des</strong> Sachverhalts<br />

oder die Ermittlung <strong>des</strong><br />

Aufenthaltsortes <strong>des</strong> Beschuldigten<br />

erforderlich ist. Im Falle<br />

<strong>des</strong> Satzes 1 Nr. 2 ist die Maßnahme<br />

nur zulässig, wenn die<br />

Erforschung <strong>des</strong> Sachverhalts

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