Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 44<br />
Hinsichtlich der in § 112 Abs. 3 TKG vorgesehenen „Ähnlichkeitssuche“ ist der Parlamentsvorbehalt<br />
verletzt. § 112 verletzt Parlamentsvorbehalt und Gebot der Normenklarheit, weil die Vorschrift nicht<br />
selbst festgelegt, welche Angaben Suchanfragen min<strong>des</strong>tens enthalten müssen und über wie viele Personen<br />
Auskunft verlangt werden darf. Wegen der Grundrechtswesentlichkeit dieser Frage sind Regelungen<br />
in einer Rechtsverordnung (§ 112 Abs. 3 TKG), deren Erlass überdies freigestellt ist, nicht ausreichend.<br />
Insgesamt sind die Regelungen der §§ 111, 112 TKG verfassungswidrig und verfehlt. Ein vergleichbares<br />
Verfahren gibt es in kaum einem anderen europäischen Staat. Es ist verzichtbar, weil betrieblich erforderliche<br />
Kundendaten ohnehin gespeichert und durch manuelle Auskunftsersuchen in Erfahrung gebracht<br />
werden können. Die §§ 111, 112 TKG sind folglich ersatzlos zu streichen.<br />
13. Schutz von Kundendaten vor ausufernden staatlichen Zugriffen (§ 113 TKG)<br />
Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG)<br />
§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
(unverändert)<br />
Nr Änderungsvorschlag<br />
13 (entfällt)<br />
Geltende Strafprozessordnung<br />
(StPO)<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
Änderungsvorschlag<br />
§ 100g - (unverändert)<br />
(1) Begründen bestimmte Tatsachen<br />
den Verdacht, dass jemand<br />
als Täter oder Teilnehmer<br />
1. eine Straftat von auch im<br />
Einzelfall erheblicher Bedeutung,<br />
insbesondere eine in §<br />
100a Abs. 2 bezeichnete Straftat,<br />
begangen hat, in Fällen, in<br />
denen der Versuch strafbar ist,<br />
zu begehen versucht hat oder<br />
durch eine Straftat vorbereitet<br />
hat oder<br />
2. eine Straftat mittels Telekommunikation<br />
begangen hat,<br />
so dürfen auch ohne Wissen <strong>des</strong><br />
Betroffenen Verkehrsdaten (§<br />
96 Abs. 1, § 113a <strong>des</strong> Telekommunikationsgesetzes)<br />
erhoben<br />
werden, soweit dies für<br />
die Erforschung <strong>des</strong> Sachverhalts<br />
oder die Ermittlung <strong>des</strong><br />
Aufenthaltsortes <strong>des</strong> Beschuldigten<br />
erforderlich ist. Im Falle<br />
<strong>des</strong> Satzes 1 Nr. 2 ist die Maßnahme<br />
nur zulässig, wenn die<br />
Erforschung <strong>des</strong> Sachverhalts<br />
oder die Ermittlung <strong>des</strong> Auf-<br />
- (1) Begründen bestimmte Tatsachen<br />
den Verdacht, dass jemand<br />
als Täter oder Teilnehmer<br />
1. eine Straftat von auch im<br />
Einzelfall erheblicher Bedeutung,<br />
insbesondere eine in §<br />
100a Abs. 2 bezeichnete Straftat,<br />
begangen hat, in Fällen, in<br />
denen der Versuch strafbar ist,<br />
zu begehen versucht hat oder<br />
durch eine Straftat vorbereitet<br />
hat oder<br />
2. eine Straftat mittels Telekommunikation<br />
begangen hat,<br />
so dürfen auch ohne Wissen <strong>des</strong><br />
Betroffenen Bestandsdaten<br />
und Verkehrsdaten (§ 95 Abs.<br />
1, § 96 Abs. 1, § 113a <strong>des</strong> Telekommunikationsgesetzes)<br />
erhoben werden, soweit dies für<br />
die Erforschung <strong>des</strong> Sachverhalts<br />
oder die Ermittlung <strong>des</strong><br />
Aufenthaltsortes <strong>des</strong> Beschuldigten<br />
erforderlich ist. Im Falle<br />
<strong>des</strong> Satzes 1 Nr. 2 ist die Maßnahme<br />
nur zulässig, wenn die<br />
Erforschung <strong>des</strong> Sachverhalts