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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 13<br />

Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

dass aus dem Gesamtbestand<br />

aller Verkehrsdaten, die nicht<br />

älter als sechs Monate sind, die<br />

Daten derjenigen Verbindungen<br />

<strong>des</strong> Netzes ermittelt werden, für<br />

die tatsächliche Anhaltspunkte<br />

den Verdacht der rechtswidrigen<br />

Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen<br />

und -<br />

diensten begründen. Insbesondere<br />

darf der Diensteanbieter<br />

aus den nach Satz 1 erhobenen<br />

Verkehrsdaten und den Bestandsdaten<br />

einen pseudonymisierten<br />

Gesamtdatenbestand<br />

bilden, der Aufschluss über die<br />

von den einzelnen Teilnehmern<br />

erzielten Umsätze gibt und<br />

unter Zugrundelegung geeigneter<br />

Missbrauchskriterien das<br />

Auffinden solcher Verbindungen<br />

<strong>des</strong> Netzes ermöglicht, bei<br />

denen der Verdacht einer Leistungserschleichung<br />

besteht.<br />

Die Daten der anderen Verbindungen<br />

sind unverzüglich zu<br />

löschen. Die Bun<strong>des</strong>netzagentur<br />

und der oder die Bun<strong>des</strong>beauftragte<br />

für den Datenschutz<br />

sind über Einführung und Änderung<br />

eines Verfahrens nach<br />

Satz 1 unverzüglich in Kenntnis<br />

zu setzen.<br />

§ 111 Daten für Auskunftsersuchen<br />

der Sicherheitsbehörden<br />

§ 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

hobenen Verkehrsdaten in der<br />

Weise verwenden, dass aus<br />

dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten,<br />

die nicht älter als<br />

sechs Monate sind, die Daten<br />

derjenigen Verbindungen <strong>des</strong><br />

Netzes ermittelt werden, für die<br />

tatsächliche Anhaltspunkte den<br />

Verdacht der rechtswidrigen<br />

Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen<br />

und –<br />

diensten begründen. Der Diensteanbieter<br />

darf aus den nach<br />

Satz 2 erhobenen Verkehrsdaten<br />

und Bestandsdaten einen<br />

pseudonymisierten Gesamtdatenbestand<br />

bilden, der Aufschluss<br />

über die von einzelnen<br />

Teilnehmern erzielten Umsätze<br />

gibt und unter Zugrundelegung<br />

geeigneter Missbrauchkriterien<br />

das Auffinden solcher Verbindungen<br />

<strong>des</strong> Netzes ermöglicht,<br />

bei denen der Verdacht einer<br />

missbräuchlichen Inanspruchnahme<br />

besteht. Die Daten anderer<br />

Verbindungen sind unverzüglich<br />

zu löschen. Die Bun<strong>des</strong>netzagentur<br />

und der Bun<strong>des</strong>beauftragte<br />

für den Datenschutz<br />

sind über Einführung<br />

und Änderung eines Verfahrens<br />

nach Satz 2 unverzüglich in<br />

Kenntnis zu setzen.<br />

(unverändert)<br />

(unverändert)<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

lich zu löschen, wenn die<br />

Voraussetzungen nach Satz 1<br />

nicht mehr vorliegen oder die<br />

Daten für die Rechtsverfolgung<br />

nicht mehr benötigt<br />

werden. Der betroffene Nutzer<br />

ist zu unterrichten, sobald<br />

dies ohne Gefährdung <strong>des</strong> mit<br />

der Maßnahme verfolgten<br />

Zweckes möglich ist.<br />

12 (entfällt)<br />

(entfällt)<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011

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