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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 45<br />

Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

enthaltsortes <strong>des</strong> Beschuldigten<br />

auf andere Weise aussichtslos<br />

wäre und die Erhebung der<br />

Daten in einem angemessenen<br />

Verhältnis zur Bedeutung der<br />

Sache steht. Die Erhebung von<br />

Standortdaten in Echtzeit ist nur<br />

im Falle <strong>des</strong> Satzes 1 Nr. 1<br />

zulässig.<br />

(2) § 100a Abs. 3 und § 100b<br />

Abs. 1 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend.<br />

Abweichend von §<br />

100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genügt<br />

im Falle einer Straftat von erheblicher<br />

Bedeutung eine<br />

räumlich und zeitlich hinreichend<br />

bestimmte Bezeichnung<br />

der Telekommunikation, wenn<br />

die Erforschung <strong>des</strong> Sachverhalts<br />

oder die Ermittlung <strong>des</strong><br />

Aufenthaltsortes <strong>des</strong> Beschuldigten<br />

auf andere Weise aussichtslos<br />

oder wesentlich erschwert<br />

wäre.<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

oder die Ermittlung <strong>des</strong> Aufenthaltsortes<br />

<strong>des</strong> Beschuldigten<br />

auf andere Weise aussichtslos<br />

wäre und die Erhebung der<br />

Daten in einem angemessenen<br />

Verhältnis zur Bedeutung der<br />

Sache steht. Die Erhebung von<br />

Standortdaten in Echtzeit ist nur<br />

im Falle <strong>des</strong> Satzes 1 Nr. 1<br />

zulässig.<br />

- (2) § 100a Abs. 3 und § 100b<br />

Abs. 1 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend.<br />

Abweichend von §<br />

100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genügt<br />

im Falle einer Straftat von erheblicher<br />

Bedeutung eine<br />

räumlich und zeitlich hinreichend<br />

bestimmte Bezeichnung<br />

der Telekommunikation, wenn<br />

die Erforschung <strong>des</strong> Sachverhalts<br />

oder die Ermittlung <strong>des</strong><br />

Aufenthaltsortes <strong>des</strong> Beschuldigten<br />

auf andere Weise aussichtslos<br />

oder wesentlich erschwert<br />

wäre. Im Fall von<br />

Bestandsdaten sind in der<br />

Anordnung abweichend von §<br />

100b Abs. 2 anzugeben<br />

§ 101 - (unverändert)<br />

(4) Von den in Absatz 1 genannten<br />

Maßnahmen sind im<br />

Falle ...<br />

6. <strong>des</strong> § 100g die Beteiligten<br />

der betroffenen Telekommunikation,<br />

1. der Name und die Anschrift<br />

<strong>des</strong> Betroffenen, gegen<br />

den sich die Maßnahme richtet,<br />

oder die Rufnummer oder<br />

eine andere Kennung <strong>des</strong><br />

Anschlusses, zu dem Auskunft<br />

erteilt werden soll,<br />

2. Art und Umfang der begehrten<br />

Auskunft.<br />

- (4) Von den in Absatz 1 genannten<br />

Maßnahmen sind im<br />

Falle ...<br />

6. <strong>des</strong> § 100g die Beteiligten<br />

der betroffenen Telekommunikation,<br />

im Fall von Bestandsdaten<br />

die Inhaber der betroffenen<br />

Anschlüsse,<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011

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