Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 9<br />
Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG)<br />
schalteten Verbindungen,<br />
ihren Beginn und ihr Ende<br />
nach Datum und Uhrzeit<br />
und, soweit die Entgelte<br />
davon abhängen, die<br />
übermittelten Datenmengen,<br />
5. sonstige zum Aufbau und<br />
zur Aufrechterhaltung der<br />
Telekommunikation sowie<br />
zur Entgeltabrechnung<br />
notwendige Verkehrsdaten.<br />
Diese Verkehrsdaten dürfen nur<br />
verwendet werden, soweit dies<br />
für die in Satz 1 genannten<br />
oder durch andere gesetzliche<br />
Vorschriften begründeten<br />
Zwecke oder zum Aufbau<br />
weiterer Verbindungen erforderlich<br />
ist. Im Übrigen sind<br />
Verkehrsdaten vom Diensteanbieter<br />
nach Beendigung der<br />
Verbindung unverzüglich zu<br />
löschen.<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
Nr Änderungsvorschlag<br />
schalteten Verbindungen,<br />
ihren Beginn und ihr Ende<br />
nach Datum und Uhrzeit<br />
und, soweit die Entgelte<br />
davon abhängen, die<br />
übermittelten Datenmengen,<br />
5. sonstige zum Aufbau und<br />
zur Aufrechterhaltung der<br />
Telekommunikation sowie<br />
zur Entgeltabrechnung<br />
notwendige Verkehrsdaten.<br />
Diese Verkehrsdaten dürfen nur<br />
verwendet werden, soweit sie<br />
zum Aufbau weiterer Verbindungen<br />
oder für die in den<br />
§§ 97, 99, 100 und 101 genannten<br />
Zwecke erforderlich<br />
sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten<br />
vom Diensteanbieter<br />
zu löschen, sobald die Verbindung<br />
beendet ist. Vorschriften<br />
in anderen Gesetzen,<br />
die sich ausdrücklich auf<br />
Telekommunikationsvorgänge<br />
beziehen, bleiben unberührt.<br />
9 (5) Der Diensteanbieter darf<br />
eine dem Teilnehmer zur Telekommunikation<br />
zugewiesene<br />
personenbezogene Internetprotokoll-Kennung<br />
nur<br />
auf Verlangen <strong>des</strong> Teilnehmers<br />
1. zur Aufrechterhaltung der<br />
Telekommunikation über die<br />
Dauer von 24 Stunden hinaus<br />
oder<br />
2. zum Aufbau weiterer Verbindungen<br />
verwenden.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011