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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 9<br />

Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

schalteten Verbindungen,<br />

ihren Beginn und ihr Ende<br />

nach Datum und Uhrzeit<br />

und, soweit die Entgelte<br />

davon abhängen, die<br />

übermittelten Datenmengen,<br />

5. sonstige zum Aufbau und<br />

zur Aufrechterhaltung der<br />

Telekommunikation sowie<br />

zur Entgeltabrechnung<br />

notwendige Verkehrsdaten.<br />

Diese Verkehrsdaten dürfen nur<br />

verwendet werden, soweit dies<br />

für die in Satz 1 genannten<br />

oder durch andere gesetzliche<br />

Vorschriften begründeten<br />

Zwecke oder zum Aufbau<br />

weiterer Verbindungen erforderlich<br />

ist. Im Übrigen sind<br />

Verkehrsdaten vom Diensteanbieter<br />

nach Beendigung der<br />

Verbindung unverzüglich zu<br />

löschen.<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

schalteten Verbindungen,<br />

ihren Beginn und ihr Ende<br />

nach Datum und Uhrzeit<br />

und, soweit die Entgelte<br />

davon abhängen, die<br />

übermittelten Datenmengen,<br />

5. sonstige zum Aufbau und<br />

zur Aufrechterhaltung der<br />

Telekommunikation sowie<br />

zur Entgeltabrechnung<br />

notwendige Verkehrsdaten.<br />

Diese Verkehrsdaten dürfen nur<br />

verwendet werden, soweit sie<br />

zum Aufbau weiterer Verbindungen<br />

oder für die in den<br />

§§ 97, 99, 100 und 101 genannten<br />

Zwecke erforderlich<br />

sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten<br />

vom Diensteanbieter<br />

zu löschen, sobald die Verbindung<br />

beendet ist. Vorschriften<br />

in anderen Gesetzen,<br />

die sich ausdrücklich auf<br />

Telekommunikationsvorgänge<br />

beziehen, bleiben unberührt.<br />

9 (5) Der Diensteanbieter darf<br />

eine dem Teilnehmer zur Telekommunikation<br />

zugewiesene<br />

personenbezogene Internetprotokoll-Kennung<br />

nur<br />

auf Verlangen <strong>des</strong> Teilnehmers<br />

1. zur Aufrechterhaltung der<br />

Telekommunikation über die<br />

Dauer von 24 Stunden hinaus<br />

oder<br />

2. zum Aufbau weiterer Verbindungen<br />

verwenden.<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011

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