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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 35<br />

nicht völlig auszuschließen. Anbieter müssten daher „eine datenschutzfreundliche technische Gestaltung“<br />

wählen, wobei alle „allgemein möglichen und zumutbaren technischen Gestaltungen <strong>des</strong> Umgangs mit<br />

Verkehrsdaten“ zu berücksichtigen seien. Es sei nicht offenkundig, dass eine sofortige Löschung der<br />

Verkehrsdaten nach Gesprächsende nicht in Betracht komme. Bei Prepaid-Karten werde das geschuldete<br />

Entgelt unmittelbar nach Verbindungsende ermittelt und von dem Kartenguthaben abgezogen. Dementsprechend<br />

sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum eine bis zu einem fiktiven Abrechnungsdatum<br />

fortdauernde Speicherung der Verkehrsdaten erheblich kostengünstiger oder gar technisch erforderlich<br />

sein soll. Weitere Speicherungsinteressen der Anbieter, die mit dem Löschungsinteresse der Teilnehmer<br />

kollidieren und im Rahmen einer Abwägung überwiegen müssten, seien nicht ersichtlich.<br />

Alle Anbieter können nach Verbindungsende sogleich das angefallene Entgelt ermitteln und dem Kundenkonto<br />

belasten, ohne Aufzeichnungen über die einzelnen Verbindungen führen zu müssen. Dementsprechend<br />

ist es verfassungsrechtlich geboten, Telekommunizierenden das Recht zu geben, die Speicherung<br />

von Verkehrsdaten zu untersagen, weil diese bei „datenschutzfreundlicher technischer Gestaltung“<br />

zur Gebührenabrechnung nicht erforderlich ist. Zudem dürfen Zielrufnummern nur verkürzt gespeichert<br />

werden, weil die Kenntnis der genauen Zielrufnummer für Beweiszwecke nicht erforderlich ist. Der Anbieter<br />

ist insoweit nicht beweispflichtig (§ 45i Abs. 2 TKG).<br />

Der hier unterbreitete Vorschlag zur Neufassung <strong>des</strong> § 97 TKG orientiert sich an § 7 TDSV, berücksichtigt<br />

aber die neuere Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts. Außerdem wird die zulässige Speicherfrist<br />

auf sechs Wochen nach Rechnungsversand verkürzt. Die Frist entspricht etwa der im Bankenwesen<br />

anerkannten Frist für Beanstandungen und gibt den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit zur Prüfung<br />

der Rechnung. Eine kürzere Frist als bisher dient nicht nur dem Datenschutz, sondern auch dem<br />

Rechtsfrieden und der Vermeidung von Streitigkeiten.<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011

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