Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 11<br />
Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG)<br />
(4) Soweit es für die Abrechnung<br />
<strong>des</strong> Diensteanbieters mit<br />
anderen Diensteanbietern oder<br />
mit deren Teilnehmern sowie<br />
anderer Diensteanbieter mit<br />
ihren Teilnehmern erforderlich<br />
ist, darf der Diensteanbieter<br />
Verkehrsdaten verwenden.<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
(4) Soweit es für die Abrechnung<br />
<strong>des</strong> Diensteanbieters mit<br />
anderen Diensteanbietern oder<br />
mit deren Teilnehmern sowie<br />
anderer Diensteanbieter mit<br />
ihren Teilnehmern erforderlich<br />
ist, darf der Diensteanbieter<br />
Verkehrsdaten verwenden.<br />
Diese Daten dürfen maximal<br />
drei Monate nach Versendung<br />
der Rechnung gespeichert<br />
werden.<br />
Nr Änderungsvorschlag<br />
(4) Auf Verlangen <strong>des</strong> Teilnehmers<br />
hat der rechnungstellende<br />
Diensteanbieter<br />
1. die Zielnummer vollständig<br />
zu speichern oder<br />
2. das Entgelt zu berechnen<br />
und die Verkehrsdaten vollständig<br />
zu löschen, sobald die<br />
Verbindung beendet ist.<br />
Soweit ein Kunde zur vollständigen<br />
oder teilweisen<br />
Übernahme der Entgelte für<br />
bei seinem Anschluss ankommende<br />
Verbindungen<br />
verpflichtet ist, steht ihm das<br />
Wahlrecht nach Nummer 1<br />
nicht zu. Die Sätze 1 und 2<br />
gelten nicht für Diensteanbieter,<br />
die als Anbieter geschlossener<br />
Benutzergruppen ihre<br />
Dienste nur ihren Teilnehmern<br />
anbieten.<br />
(wird zu Absatz 5)<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011