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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 11<br />

Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

(4) Soweit es für die Abrechnung<br />

<strong>des</strong> Diensteanbieters mit<br />

anderen Diensteanbietern oder<br />

mit deren Teilnehmern sowie<br />

anderer Diensteanbieter mit<br />

ihren Teilnehmern erforderlich<br />

ist, darf der Diensteanbieter<br />

Verkehrsdaten verwenden.<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

(4) Soweit es für die Abrechnung<br />

<strong>des</strong> Diensteanbieters mit<br />

anderen Diensteanbietern oder<br />

mit deren Teilnehmern sowie<br />

anderer Diensteanbieter mit<br />

ihren Teilnehmern erforderlich<br />

ist, darf der Diensteanbieter<br />

Verkehrsdaten verwenden.<br />

Diese Daten dürfen maximal<br />

drei Monate nach Versendung<br />

der Rechnung gespeichert<br />

werden.<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

(4) Auf Verlangen <strong>des</strong> Teilnehmers<br />

hat der rechnungstellende<br />

Diensteanbieter<br />

1. die Zielnummer vollständig<br />

zu speichern oder<br />

2. das Entgelt zu berechnen<br />

und die Verkehrsdaten vollständig<br />

zu löschen, sobald die<br />

Verbindung beendet ist.<br />

Soweit ein Kunde zur vollständigen<br />

oder teilweisen<br />

Übernahme der Entgelte für<br />

bei seinem Anschluss ankommende<br />

Verbindungen<br />

verpflichtet ist, steht ihm das<br />

Wahlrecht nach Nummer 1<br />

nicht zu. Die Sätze 1 und 2<br />

gelten nicht für Diensteanbieter,<br />

die als Anbieter geschlossener<br />

Benutzergruppen ihre<br />

Dienste nur ihren Teilnehmern<br />

anbieten.<br />

(wird zu Absatz 5)<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011

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