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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 4<br />

Zusammenstellung der Änderungsvorschläge<br />

Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

§ 88 Fernmeldegeheimnis (unverändert) (unverändert)<br />

(1) Dem Fernmeldegeheimnis<br />

unterliegen der Inhalt der Telekommunikation<br />

und ihre näheren<br />

Umstände, insbesondere<br />

die Tatsache, ob jemand an<br />

einem Telekommunikationsvorgang<br />

beteiligt ist oder war.<br />

Das Fernmeldegeheimnis erstreckt<br />

sich auch auf die näheren<br />

Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.<br />

§ 92 Datenübermittlung an<br />

ausländische nicht öffentliche<br />

Stellen<br />

An ausländische nicht öffentliche<br />

Stellen dürfen Diensteanbieter<br />

personenbezogene Daten<br />

nach Maßgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes<br />

nur übermitteln,<br />

soweit es für die Erbringung<br />

von Telekommunikationsdiensten,<br />

für die Erstellung<br />

oder Versendung von Rechnungen<br />

oder für die Missbrauchsbekämpfung<br />

erforderlich<br />

ist.<br />

(unverändert) 1 (1) Dem Fernmeldegeheimnis<br />

unterliegen der Inhalt der Telekommunikation<br />

und die näheren<br />

Umstände <strong>des</strong> Fernmeldeverhältnisses,<br />

insbesondere<br />

die Tatsache, ob jemand an<br />

(aufgehoben)<br />

einem Telekommunikationsvorgang<br />

beteiligt ist oder war.<br />

Das Fernmeldegeheimnis erstreckt<br />

sich auch auf die näheren<br />

Umstände erfolgloser Verbindungsversuche<br />

und auf<br />

Bestandsdaten.<br />

(unverändert)<br />

(aufgehoben) 2 (unverändert)<br />

§ 93 Informationspflichten (unverändert) (unverändert)<br />

(1) Diensteanbieter haben ihre<br />

Teilnehmer bei Vertragsabschluss<br />

über Art, Umfang, Ort<br />

und Zweck der Erhebung und<br />

Verwendung personenbezogener<br />

Daten so zu unterrichten,<br />

dass die Teilnehmer in allgemein<br />

verständlicher Form<br />

Kenntnis von den grundlegenden<br />

Verarbeitungstatbeständen<br />

der Daten erhalten. Dabei sind<br />

die Teilnehmer auch auf die<br />

(unverändert) 3 (1) Diensteanbieter haben ihre<br />

Teilnehmer bei Vertragsabschluss<br />

1. darüber, welche personenbezogenen<br />

Daten wie lange, in<br />

welchem Umfang und zu welchen<br />

Zwecken erhoben, verarbeitet<br />

und genutzt werden,<br />

und<br />

2. über die Verarbeitung ihrer<br />

Daten in Staaten außer-

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