Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 4<br />
Zusammenstellung der Änderungsvorschläge<br />
Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG)<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
Nr Änderungsvorschlag<br />
§ 88 Fernmeldegeheimnis (unverändert) (unverändert)<br />
(1) Dem Fernmeldegeheimnis<br />
unterliegen der Inhalt der Telekommunikation<br />
und ihre näheren<br />
Umstände, insbesondere<br />
die Tatsache, ob jemand an<br />
einem Telekommunikationsvorgang<br />
beteiligt ist oder war.<br />
Das Fernmeldegeheimnis erstreckt<br />
sich auch auf die näheren<br />
Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.<br />
§ 92 Datenübermittlung an<br />
ausländische nicht öffentliche<br />
Stellen<br />
An ausländische nicht öffentliche<br />
Stellen dürfen Diensteanbieter<br />
personenbezogene Daten<br />
nach Maßgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes<br />
nur übermitteln,<br />
soweit es für die Erbringung<br />
von Telekommunikationsdiensten,<br />
für die Erstellung<br />
oder Versendung von Rechnungen<br />
oder für die Missbrauchsbekämpfung<br />
erforderlich<br />
ist.<br />
(unverändert) 1 (1) Dem Fernmeldegeheimnis<br />
unterliegen der Inhalt der Telekommunikation<br />
und die näheren<br />
Umstände <strong>des</strong> Fernmeldeverhältnisses,<br />
insbesondere<br />
die Tatsache, ob jemand an<br />
(aufgehoben)<br />
einem Telekommunikationsvorgang<br />
beteiligt ist oder war.<br />
Das Fernmeldegeheimnis erstreckt<br />
sich auch auf die näheren<br />
Umstände erfolgloser Verbindungsversuche<br />
und auf<br />
Bestandsdaten.<br />
(unverändert)<br />
(aufgehoben) 2 (unverändert)<br />
§ 93 Informationspflichten (unverändert) (unverändert)<br />
(1) Diensteanbieter haben ihre<br />
Teilnehmer bei Vertragsabschluss<br />
über Art, Umfang, Ort<br />
und Zweck der Erhebung und<br />
Verwendung personenbezogener<br />
Daten so zu unterrichten,<br />
dass die Teilnehmer in allgemein<br />
verständlicher Form<br />
Kenntnis von den grundlegenden<br />
Verarbeitungstatbeständen<br />
der Daten erhalten. Dabei sind<br />
die Teilnehmer auch auf die<br />
(unverändert) 3 (1) Diensteanbieter haben ihre<br />
Teilnehmer bei Vertragsabschluss<br />
1. darüber, welche personenbezogenen<br />
Daten wie lange, in<br />
welchem Umfang und zu welchen<br />
Zwecken erhoben, verarbeitet<br />
und genutzt werden,<br />
und<br />
2. über die Verarbeitung ihrer<br />
Daten in Staaten außer-