Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 34<br />
Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG)<br />
(4) Soweit es für die Abrechnung<br />
<strong>des</strong> Diensteanbieters mit<br />
anderen Diensteanbietern oder<br />
mit deren Teilnehmern sowie<br />
anderer Diensteanbieter mit ihren<br />
Teilnehmern erforderlich ist,<br />
darf der Diensteanbieter Verkehrsdaten<br />
verwenden.<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
(4) Soweit es für die Abrechnung<br />
<strong>des</strong> Diensteanbieters mit<br />
anderen Diensteanbietern oder<br />
mit deren Teilnehmern sowie<br />
anderer Diensteanbieter mit ihren<br />
Teilnehmern erforderlich ist,<br />
darf der Diensteanbieter Verkehrsdaten<br />
verwenden. Diese<br />
Daten dürfen maximal drei<br />
Monate nach Versendung der<br />
Rechnung gespeichert werden.<br />
Nr Änderungsvorschlag<br />
verpflichtet ist, steht ihm das<br />
Wahlrecht nach Nummer 1<br />
nicht zu. Die Sätze 1 und 2<br />
gelten nicht für Diensteanbieter,<br />
die als Anbieter geschlossener<br />
Benutzergruppen ihre<br />
Dienste nur ihren Teilnehmern<br />
anbieten.<br />
(wird zu Absatz 5)<br />
In vielen Situationen müssen sich Menschen beruflich (z.B. Geheimnisträger) oder wegen ihrer persönlichen<br />
Lebenssituation (z.B. Krankheit, Abhängigkeit, seelische Störung) darauf verlassen können, dass<br />
ihre Gesprächspartner – und damit oft auch Hinweise auf den Inhalt <strong>des</strong> Gesprächs – Dritten nicht zur<br />
Kenntnis gelangen. Deshalb ist es von hoher Bedeutung, Telekommunizierenden das Recht zu geben, die<br />
Aufzeichnung von Informationen über ihre Telekommunikation zu verhindern.<br />
Vor Einführung digitaler Vermittlungsstellen in den 1990er Jahren sind Informationen über einzelne Telefonverbindungen<br />
nicht gespeichert worden. Es ist auf der Grundlage einer Taktung abgerechnet worden.<br />
Im Zeitalter der Digitalisierung ist es den Anbietern erst recht möglich, nach dem Ende einer Verbindung<br />
sogleich das darauf entfallende Entgelt zu ermitteln, dem Kundenkonto zu belasten und alle Verbindungsspuren<br />
zu löschen. So bietet beispielsweise die Deutsche Telekom AG ihren Kunden bereits heute eine<br />
sofortige Verbindungsdatenlöschung mit Gesprächsende an.<br />
§ 7 TDSV sah wenigstens eine nur verkürzte Speicherung der gewählten Zielrufnummern und, auf<br />
Wunsch <strong>des</strong> Teilnehmers, eine Löschung aller Verbindungsdaten mit Rechnungsversand vor. § 97 TKG<br />
a.F. sah dann nur noch eine Löschung der Zielrufnummern auf Wunsch <strong>des</strong> Teilnehmers vor. Mit Einführung<br />
der <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> entfiel das Wahlrecht in § 97 TKG ganz. Der nun vorliegende Regierungsentwurf<br />
will daran – ohne Begründung – nichts ändern und nicht einmal die Rechtslage vor Einführung<br />
der verfassungswidrigen <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> wieder herstellen. Dies ist nicht hinnehmbar, zumal<br />
früher viele Teilnehmer eine frühestmögliche Verbindungsdatenlöschung gewählt hatten und dies<br />
auch heute wünschen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat entschieden, 29 auch eine nur kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten<br />
berühre das Interesse <strong>des</strong> Betroffenen an der Wahrung seines Fernmeldegeheimnisses in nicht ganz<br />
unerheblichem Ausmaß. Aufgrund der Speicherung könne das Telekommunikationsunternehmen diese<br />
Daten zu eigenen Zwecken verwenden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit eines staatlichen Zugriffs,<br />
etwa aufgrund <strong>des</strong> § 100 g StPO. Auch das Risiko eines Missbrauchs der Verkehrsdaten durch das<br />
Telekommunikationsunternehmen oder durch Dritte, die sich unbefugt Zugang zu ihnen verschaffen, sei<br />
29<br />
BVerfG, 1 BvR 1811/99 vom 27.10.2006.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011