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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 34<br />

Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

(4) Soweit es für die Abrechnung<br />

<strong>des</strong> Diensteanbieters mit<br />

anderen Diensteanbietern oder<br />

mit deren Teilnehmern sowie<br />

anderer Diensteanbieter mit ihren<br />

Teilnehmern erforderlich ist,<br />

darf der Diensteanbieter Verkehrsdaten<br />

verwenden.<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

(4) Soweit es für die Abrechnung<br />

<strong>des</strong> Diensteanbieters mit<br />

anderen Diensteanbietern oder<br />

mit deren Teilnehmern sowie<br />

anderer Diensteanbieter mit ihren<br />

Teilnehmern erforderlich ist,<br />

darf der Diensteanbieter Verkehrsdaten<br />

verwenden. Diese<br />

Daten dürfen maximal drei<br />

Monate nach Versendung der<br />

Rechnung gespeichert werden.<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

verpflichtet ist, steht ihm das<br />

Wahlrecht nach Nummer 1<br />

nicht zu. Die Sätze 1 und 2<br />

gelten nicht für Diensteanbieter,<br />

die als Anbieter geschlossener<br />

Benutzergruppen ihre<br />

Dienste nur ihren Teilnehmern<br />

anbieten.<br />

(wird zu Absatz 5)<br />

In vielen Situationen müssen sich Menschen beruflich (z.B. Geheimnisträger) oder wegen ihrer persönlichen<br />

Lebenssituation (z.B. Krankheit, Abhängigkeit, seelische Störung) darauf verlassen können, dass<br />

ihre Gesprächspartner – und damit oft auch Hinweise auf den Inhalt <strong>des</strong> Gesprächs – Dritten nicht zur<br />

Kenntnis gelangen. Deshalb ist es von hoher Bedeutung, Telekommunizierenden das Recht zu geben, die<br />

Aufzeichnung von Informationen über ihre Telekommunikation zu verhindern.<br />

Vor Einführung digitaler Vermittlungsstellen in den 1990er Jahren sind Informationen über einzelne Telefonverbindungen<br />

nicht gespeichert worden. Es ist auf der Grundlage einer Taktung abgerechnet worden.<br />

Im Zeitalter der Digitalisierung ist es den Anbietern erst recht möglich, nach dem Ende einer Verbindung<br />

sogleich das darauf entfallende Entgelt zu ermitteln, dem Kundenkonto zu belasten und alle Verbindungsspuren<br />

zu löschen. So bietet beispielsweise die Deutsche Telekom AG ihren Kunden bereits heute eine<br />

sofortige Verbindungsdatenlöschung mit Gesprächsende an.<br />

§ 7 TDSV sah wenigstens eine nur verkürzte Speicherung der gewählten Zielrufnummern und, auf<br />

Wunsch <strong>des</strong> Teilnehmers, eine Löschung aller Verbindungsdaten mit Rechnungsversand vor. § 97 TKG<br />

a.F. sah dann nur noch eine Löschung der Zielrufnummern auf Wunsch <strong>des</strong> Teilnehmers vor. Mit Einführung<br />

der <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> entfiel das Wahlrecht in § 97 TKG ganz. Der nun vorliegende Regierungsentwurf<br />

will daran – ohne Begründung – nichts ändern und nicht einmal die Rechtslage vor Einführung<br />

der verfassungswidrigen <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> wieder herstellen. Dies ist nicht hinnehmbar, zumal<br />

früher viele Teilnehmer eine frühestmögliche Verbindungsdatenlöschung gewählt hatten und dies<br />

auch heute wünschen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat entschieden, 29 auch eine nur kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten<br />

berühre das Interesse <strong>des</strong> Betroffenen an der Wahrung seines Fernmeldegeheimnisses in nicht ganz<br />

unerheblichem Ausmaß. Aufgrund der Speicherung könne das Telekommunikationsunternehmen diese<br />

Daten zu eigenen Zwecken verwenden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit eines staatlichen Zugriffs,<br />

etwa aufgrund <strong>des</strong> § 100 g StPO. Auch das Risiko eines Missbrauchs der Verkehrsdaten durch das<br />

Telekommunikationsunternehmen oder durch Dritte, die sich unbefugt Zugang zu ihnen verschaffen, sei<br />

29<br />

BVerfG, 1 BvR 1811/99 vom 27.10.2006.<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011

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