Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 5<br />
Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG)<br />
zulässigen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten<br />
hinzuweisen.<br />
Die Nutzer sind vom Diensteanbieter<br />
durch allgemein<br />
zugängliche Informationen über<br />
die Erhebung und Verwendung<br />
personenbezogener Daten zu<br />
unterrichten. Das Auskunftsrecht<br />
nach dem Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz<br />
bleibt davon unberührt.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
Nr Änderungsvorschlag<br />
§ 95 Bestandsdaten (unverändert) (unverändert)<br />
(2) Der Diensteanbieter darf die<br />
Bestandsdaten der in Absatz 1<br />
Satz 2 genannten Teilnehmer<br />
zur Beratung der Teilnehmer,<br />
zur Versendung von Informationen<br />
nach § 98 Abs. 1 Satz<br />
3, zur Werbung für eigene Angebote<br />
und zur Marktforschung<br />
nur verwenden, soweit dies für<br />
diese Zwecke erforderlich ist<br />
und der Teilnehmer eingewilligt<br />
hat. Ein Diensteanbieter,<br />
der im Rahmen einer beste-<br />
(2) Der Diensteanbieter darf die<br />
Bestandsdaten der in Absatz 1<br />
Satz 2 genannten Teilnehmer<br />
zur Beratung der Teilnehmer,<br />
zur Versendung von Informationen<br />
nach § 98 Abs. 1 Satz<br />
3, zur Werbung für eigene Angebote<br />
und zur Marktforschung<br />
nur verwenden, soweit dies für<br />
diese Zwecke erforderlich ist<br />
und der Teilnehmer eingewilligt<br />
hat. Ein Diensteanbieter,<br />
der im Rahmen einer beste-<br />
halb <strong>des</strong> Anwendungsbereichs<br />
der Richtlinie 95/46/EG <strong>des</strong><br />
Europäischen Parlaments<br />
und <strong>des</strong> Rates vom 24. Oktober<br />
1995 zum Schutz natürlicher<br />
Personen bei der Verarbeitung<br />
personenbezogener<br />
Daten und zum freien Datenverkehr<br />
(ABl. EG Nr. L 281<br />
S. 31) und<br />
3. in Fällen, in denen der<br />
Diensteanbieter einen Beauftragten<br />
für Datenschutz bestellt<br />
hat, über Möglichkeiten<br />
zur schnellen elektronischen<br />
Kontaktaufnahme und unmittelbaren<br />
Kommunikation mit<br />
diesem, einschließlich seiner<br />
Adresse der elektronischen<br />
Post,<br />
in allgemein verständlicher<br />
Form zu unterrichten. Dabei<br />
sind die Teilnehmer auch auf<br />
die zulässigen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten<br />
hinzuweisen.<br />
Die Nutzer sind vom<br />
Diensteanbieter durch allgemein<br />
zugängliche Informationen<br />
über die Erhebung und<br />
Verwendung personenbezogener<br />
Daten zu unterrichten. Das<br />
Auskunftsrecht nach dem Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz<br />
bleibt<br />
davon unberührt.<br />
4 (2) Der Diensteanbieter darf die<br />
Bestandsdaten der in Absatz 1<br />
Satz 2 genannten Teilnehmer<br />
zur Beratung der Teilnehmer,<br />
zur Versendung von Informationen<br />
nach § 98 Abs. 1 Satz<br />
3, zur Werbung für eigene Angebote<br />
und zur Marktforschung<br />
nur verwenden, soweit dies für<br />
diese Zwecke erforderlich ist<br />
und der Teilnehmer eingewilligt<br />
hat. Ein Diensteanbieter,<br />
der im Zusammenhang mit