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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 5<br />

Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

zulässigen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten<br />

hinzuweisen.<br />

Die Nutzer sind vom Diensteanbieter<br />

durch allgemein<br />

zugängliche Informationen über<br />

die Erhebung und Verwendung<br />

personenbezogener Daten zu<br />

unterrichten. Das Auskunftsrecht<br />

nach dem Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz<br />

bleibt davon unberührt.<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

§ 95 Bestandsdaten (unverändert) (unverändert)<br />

(2) Der Diensteanbieter darf die<br />

Bestandsdaten der in Absatz 1<br />

Satz 2 genannten Teilnehmer<br />

zur Beratung der Teilnehmer,<br />

zur Versendung von Informationen<br />

nach § 98 Abs. 1 Satz<br />

3, zur Werbung für eigene Angebote<br />

und zur Marktforschung<br />

nur verwenden, soweit dies für<br />

diese Zwecke erforderlich ist<br />

und der Teilnehmer eingewilligt<br />

hat. Ein Diensteanbieter,<br />

der im Rahmen einer beste-<br />

(2) Der Diensteanbieter darf die<br />

Bestandsdaten der in Absatz 1<br />

Satz 2 genannten Teilnehmer<br />

zur Beratung der Teilnehmer,<br />

zur Versendung von Informationen<br />

nach § 98 Abs. 1 Satz<br />

3, zur Werbung für eigene Angebote<br />

und zur Marktforschung<br />

nur verwenden, soweit dies für<br />

diese Zwecke erforderlich ist<br />

und der Teilnehmer eingewilligt<br />

hat. Ein Diensteanbieter,<br />

der im Rahmen einer beste-<br />

halb <strong>des</strong> Anwendungsbereichs<br />

der Richtlinie 95/46/EG <strong>des</strong><br />

Europäischen Parlaments<br />

und <strong>des</strong> Rates vom 24. Oktober<br />

1995 zum Schutz natürlicher<br />

Personen bei der Verarbeitung<br />

personenbezogener<br />

Daten und zum freien Datenverkehr<br />

(ABl. EG Nr. L 281<br />

S. 31) und<br />

3. in Fällen, in denen der<br />

Diensteanbieter einen Beauftragten<br />

für Datenschutz bestellt<br />

hat, über Möglichkeiten<br />

zur schnellen elektronischen<br />

Kontaktaufnahme und unmittelbaren<br />

Kommunikation mit<br />

diesem, einschließlich seiner<br />

Adresse der elektronischen<br />

Post,<br />

in allgemein verständlicher<br />

Form zu unterrichten. Dabei<br />

sind die Teilnehmer auch auf<br />

die zulässigen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten<br />

hinzuweisen.<br />

Die Nutzer sind vom<br />

Diensteanbieter durch allgemein<br />

zugängliche Informationen<br />

über die Erhebung und<br />

Verwendung personenbezogener<br />

Daten zu unterrichten. Das<br />

Auskunftsrecht nach dem Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz<br />

bleibt<br />

davon unberührt.<br />

4 (2) Der Diensteanbieter darf die<br />

Bestandsdaten der in Absatz 1<br />

Satz 2 genannten Teilnehmer<br />

zur Beratung der Teilnehmer,<br />

zur Versendung von Informationen<br />

nach § 98 Abs. 1 Satz<br />

3, zur Werbung für eigene Angebote<br />

und zur Marktforschung<br />

nur verwenden, soweit dies für<br />

diese Zwecke erforderlich ist<br />

und der Teilnehmer eingewilligt<br />

hat. Ein Diensteanbieter,<br />

der im Zusammenhang mit

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