Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 37<br />
Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG)<br />
Zweck darf der Diensteanbieter<br />
die erhobenen Verkehrsdaten<br />
in der Weise verwenden,<br />
dass aus dem Gesamtbestand<br />
aller Verkehrsdaten, die nicht<br />
älter als sechs Monate sind, die<br />
Daten derjenigen Verbindungen<br />
<strong>des</strong> Netzes ermittelt werden, für<br />
die tatsächliche Anhaltspunkte<br />
den Verdacht der rechtswidrigen<br />
Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen<br />
und -<br />
diensten begründen. Insbesondere<br />
darf der Diensteanbieter<br />
aus den nach Satz 1 erhobenen<br />
Verkehrsdaten und den Bestandsdaten<br />
einen pseudonymisierten<br />
Gesamtdatenbestand<br />
bilden, der Aufschluss über die<br />
von den einzelnen Teilnehmern<br />
erzielten Umsätze gibt und<br />
unter Zugrundelegung geeigneter<br />
Missbrauchskriterien das<br />
Auffinden solcher Verbindungen<br />
<strong>des</strong> Netzes ermöglicht, bei<br />
denen der Verdacht einer Leistungserschleichung<br />
besteht.<br />
Die Daten der anderen Verbindungen<br />
sind unverzüglich zu<br />
löschen. Die Bun<strong>des</strong>netzagentur<br />
und der oder die Bun<strong>des</strong>beauftragte<br />
für den Datenschutz<br />
sind über Einführung und Änderung<br />
eines Verfahrens nach<br />
Satz 1 unverzüglich in Kenntnis<br />
zu setzen.<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
-dienstes aufzudecken und zu<br />
unterbinden. Der Diensteanbieter<br />
darf die nach § 96 erhobenen<br />
Verkehrsdaten in der<br />
Weise verwenden, dass aus<br />
dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten,<br />
die nicht älter als<br />
sechs Monate sind, die Daten<br />
derjenigen Verbindungen <strong>des</strong><br />
Netzes ermittelt werden, für die<br />
tatsächliche Anhaltspunkte den<br />
Verdacht der rechtswidrigen<br />
Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen<br />
und –<br />
diensten begründen. Der Diensteanbieter<br />
darf aus den nach<br />
Satz 2 erhobenen Verkehrsdaten<br />
und Bestandsdaten einen<br />
pseudonymisierten Gesamtdatenbestand<br />
bilden, der Aufschluss<br />
über die von einzelnen<br />
Teilnehmern erzielten Umsätze<br />
gibt und unter Zugrundelegung<br />
geeigneter Missbrauchkriterien<br />
das Auffinden solcher Verbindungen<br />
<strong>des</strong> Netzes ermöglicht,<br />
bei denen der Verdacht einer<br />
missbräuchlichen Inanspruchnahme<br />
besteht. Die Daten anderer<br />
Verbindungen sind unverzüglich<br />
zu löschen. Die Bun<strong>des</strong>netzagentur<br />
und der Bun<strong>des</strong>beauftragte<br />
für den Datenschutz<br />
sind über Einführung<br />
und Änderung eines Verfahrens<br />
nach Satz 2 unverzüglich in<br />
Kenntnis zu setzen.<br />
Nr Änderungsvorschlag<br />
che gegen die Nutzer erforderlich<br />
ist. Der Diensteanbieter<br />
hat die Daten unverzüglich<br />
zu löschen, wenn die<br />
Voraussetzungen nach Satz 1<br />
nicht mehr vorliegen oder die<br />
Daten für die Rechtsverfolgung<br />
nicht mehr benötigt<br />
werden. Der betroffene Nutzer<br />
ist zu unterrichten, sobald<br />
dies ohne Gefährdung <strong>des</strong> mit<br />
der Maßnahme verfolgten<br />
Zweckes möglich ist.<br />
In vielen Situationen müssen sich Menschen beruflich (z.B. Geheimnisträger) oder wegen ihrer persönlichen<br />
Lebenssituation (z.B. Krankheit, Abhängigkeit, seelische Störung) darauf verlassen können, dass<br />
ihre Gesprächspartner – und damit oft auch der Grund <strong>des</strong> Gesprächs – Dritten nicht zur Kenntnis gelangen.<br />
Zeichnet der Anbieter Kontakte, Standorte und Internetverbindungen auf, so begründet dies die Besorgnis<br />
von Missbrauch, falschem Verdacht, unberechtigten Abmahnungen und Strafverfolgungsmaßnahmen<br />
und Datenverlust. Um eine freie und unbefangene Kommunikation zu gewährleisten, muss <strong>des</strong>halb<br />
nach Möglichkeit verhindert werden, dass Anbieter Kontakte, Standorte und Internetverbindungen<br />
festhalten.<br />
§ 100 TKG bewirkt das Gegenteil hiervon:<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011