Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 18<br />
Telefongespräche, sondern auch die „näheren Umstände <strong>des</strong> Fernmeldeverhältnisses“ umfasst. 2 Dazu<br />
gehört „insbesondere“ – aber nicht nur – die Tatsache, ob und wann zwischen welchen Personen und<br />
Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist. 3 Ebenso bezeichnen<br />
Bestandsdaten „nähere Umstände <strong>des</strong> Fernmeldeverhältnisses“. Die Unterscheidung von Verkehrs- und<br />
Bestandsdaten ist für den Anwendungsbereich <strong>des</strong> Fernmeldegeheimnisses ohne Bedeutung. Selbst wenn<br />
man das Grundrecht auf einzelne Kommunikationsvorgänge beschränken wollte, bezeichnen Bestandsdaten<br />
durchaus nähere Umstände einzelner Verbindungen: über wessen Anschluss sie geführt wurden,<br />
wie für sie bezahlt wurde, mit welchen Passwort eine E-Mail abgerufen wurde usw. Das Beispiel <strong>des</strong><br />
Inhabers einer IP-Adresse zeigt, dass es derzeit oft vom Zufall abhängt, ob die Vertraulichkeit der Telekommunizierenden<br />
§ 88 TKG unterfällt („dynamische“ IP-Adresse) 4 oder nicht („statische“ IP-Adresse).<br />
Ähnliche Zufälligkeiten sind bei VPN- und Callthrough-Diensten („dynamische“ Anschlusskennungen)<br />
im Vergleich zu Internetzugangs- und Telefondiensten („statische“ Anschlusskennungen) zu beobachten.<br />
Diese sachlich nicht nachvollziehbare Unterscheidung muss aufgehoben werden.<br />
Als Folgeänderung muss auch der strafrechtliche Schutz <strong>des</strong> Fernmeldegeheimnisses auf Bestandsdaten<br />
erstreckt werden.<br />
2. Keine Außerlan<strong>des</strong>schaffung von Kommunikationsdaten (§ 92 TKG)<br />
Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG)<br />
§ 92 Datenübermittlung an<br />
ausländische nicht öffentliche<br />
Stellen<br />
An ausländische nicht öffentliche<br />
Stellen dürfen Diensteanbieter<br />
personenbezogene Daten<br />
nach Maßgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes<br />
nur übermitteln,<br />
soweit es für die Erbringung<br />
von Telekommunikationsdiensten,<br />
für die Erstellung<br />
oder Versendung von Rechnungen<br />
oder für die Missbrauchsbekämpfung<br />
erforderlich<br />
ist.<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
(aufgehoben)<br />
Nr Änderungsvorschlag<br />
(unverändert)<br />
(aufgehoben) 2 (unverändert)<br />
Die geplante ersatzlose Streichung <strong>des</strong> § 92 TKG ist inakzeptabel. Sie entzöge sensibelste Informationen<br />
über unsere Kontakte, Bewegungen und Internetnutzung faktisch dem Schutz <strong>des</strong> deutschen Fernmeldegeheimnisses:<br />
Aus gutem Grund erlaubt das Telekommunikationsgesetz die Verbringung von Informationen über Fernmeldeverhältnisse<br />
und den Fernmeldeverkehr in das Ausland bisher nur, wenn dies aus besonderen Gründen<br />
erforderlich ist. Im Ausland, auch im europäischen Ausland, unterliegen Kommunikationsdaten nicht<br />
mehr unmittelbar dem hohen deutschen Schutzniveau, das geboten ist, um unbefangene elektronische<br />
Kommunikation auch in besonders vertraulichen Angelegenheiten zu gewährleisten. Die deutschen Aufsichtsbehörden<br />
können im Ausland keine Kontrollen mehr durchführen.<br />
2<br />
3<br />
4<br />
BVerfGE 67, 157 (172); BVerfGE 86, 386 (396).<br />
BVerfGE 67, 157 (172); BVerfGE 86, 386 (396).<br />
BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010, Absatz-Nr. 195.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011