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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 18<br />

Telefongespräche, sondern auch die „näheren Umstände <strong>des</strong> Fernmeldeverhältnisses“ umfasst. 2 Dazu<br />

gehört „insbesondere“ – aber nicht nur – die Tatsache, ob und wann zwischen welchen Personen und<br />

Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist. 3 Ebenso bezeichnen<br />

Bestandsdaten „nähere Umstände <strong>des</strong> Fernmeldeverhältnisses“. Die Unterscheidung von Verkehrs- und<br />

Bestandsdaten ist für den Anwendungsbereich <strong>des</strong> Fernmeldegeheimnisses ohne Bedeutung. Selbst wenn<br />

man das Grundrecht auf einzelne Kommunikationsvorgänge beschränken wollte, bezeichnen Bestandsdaten<br />

durchaus nähere Umstände einzelner Verbindungen: über wessen Anschluss sie geführt wurden,<br />

wie für sie bezahlt wurde, mit welchen Passwort eine E-Mail abgerufen wurde usw. Das Beispiel <strong>des</strong><br />

Inhabers einer IP-Adresse zeigt, dass es derzeit oft vom Zufall abhängt, ob die Vertraulichkeit der Telekommunizierenden<br />

§ 88 TKG unterfällt („dynamische“ IP-Adresse) 4 oder nicht („statische“ IP-Adresse).<br />

Ähnliche Zufälligkeiten sind bei VPN- und Callthrough-Diensten („dynamische“ Anschlusskennungen)<br />

im Vergleich zu Internetzugangs- und Telefondiensten („statische“ Anschlusskennungen) zu beobachten.<br />

Diese sachlich nicht nachvollziehbare Unterscheidung muss aufgehoben werden.<br />

Als Folgeänderung muss auch der strafrechtliche Schutz <strong>des</strong> Fernmeldegeheimnisses auf Bestandsdaten<br />

erstreckt werden.<br />

2. Keine Außerlan<strong>des</strong>schaffung von Kommunikationsdaten (§ 92 TKG)<br />

Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

§ 92 Datenübermittlung an<br />

ausländische nicht öffentliche<br />

Stellen<br />

An ausländische nicht öffentliche<br />

Stellen dürfen Diensteanbieter<br />

personenbezogene Daten<br />

nach Maßgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes<br />

nur übermitteln,<br />

soweit es für die Erbringung<br />

von Telekommunikationsdiensten,<br />

für die Erstellung<br />

oder Versendung von Rechnungen<br />

oder für die Missbrauchsbekämpfung<br />

erforderlich<br />

ist.<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

(aufgehoben)<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

(unverändert)<br />

(aufgehoben) 2 (unverändert)<br />

Die geplante ersatzlose Streichung <strong>des</strong> § 92 TKG ist inakzeptabel. Sie entzöge sensibelste Informationen<br />

über unsere Kontakte, Bewegungen und Internetnutzung faktisch dem Schutz <strong>des</strong> deutschen Fernmeldegeheimnisses:<br />

Aus gutem Grund erlaubt das Telekommunikationsgesetz die Verbringung von Informationen über Fernmeldeverhältnisse<br />

und den Fernmeldeverkehr in das Ausland bisher nur, wenn dies aus besonderen Gründen<br />

erforderlich ist. Im Ausland, auch im europäischen Ausland, unterliegen Kommunikationsdaten nicht<br />

mehr unmittelbar dem hohen deutschen Schutzniveau, das geboten ist, um unbefangene elektronische<br />

Kommunikation auch in besonders vertraulichen Angelegenheiten zu gewährleisten. Die deutschen Aufsichtsbehörden<br />

können im Ausland keine Kontrollen mehr durchführen.<br />

2<br />

3<br />

4<br />

BVerfGE 67, 157 (172); BVerfGE 86, 386 (396).<br />

BVerfGE 67, 157 (172); BVerfGE 86, 386 (396).<br />

BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010, Absatz-Nr. 195.<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011

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