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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 30<br />

Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

für die in Satz 1 genannten<br />

oder durch andere gesetzliche<br />

Vorschriften begründeten<br />

Zwecke oder zum Aufbau<br />

weiterer Verbindungen erforderlich<br />

ist. Im Übrigen sind<br />

Verkehrsdaten vom Diensteanbieter<br />

nach Beendigung der<br />

Verbindung unverzüglich zu<br />

löschen.<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

zum Aufbau weiterer Verbindungen<br />

oder für die in den<br />

§§ 97, 99, 100 und 101 genannten<br />

Zwecke erforderlich<br />

sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten<br />

vom Diensteanbieter<br />

zu löschen, sobald die Verbindung<br />

beendet ist. Vorschriften<br />

in anderen Gesetzen,<br />

die sich ausdrücklich auf<br />

Telekommunikationsvorgänge<br />

beziehen, bleiben unberührt.<br />

Zu § 96 Abs. 1 S. 2 TKG:<br />

§ 96 Abs. 2 S. 1 TKG lautete bis Herbst 2006: „Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende<br />

der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die<br />

in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind.“ Diese Vorschrift lautet aufgrund <strong>des</strong><br />

Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften nun wie folgt: „Die gespeicherten<br />

Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau<br />

weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten oder für die durch andere<br />

gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich sind.“ Zur Begründung ist angeführt worden,<br />

die bisherige Formulierung führe „zu dem nicht beabsichtigten Rückschluss, dass die Daten nicht für<br />

die durch die §§ 100g, 100h StPO, § 8 Abs. 8 und 10 BVerfSchG, § 10 Abs. 3 MAD-Gesetz und § 8 Abs.<br />

3a BND-Gesetz sowie durch Lan<strong>des</strong>recht geregelte Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten an die<br />

Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden verwendet werden dürften.“<br />

So legitim das Anliegen ist, diese Frage klarzustellen, so misslungen ist die erfolgte Umformulierung. §<br />

96 Abs. 2 S. 1 TKG ist in seiner aktuellen Fassung wegen Verletzung <strong>des</strong> verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots<br />

ungültig. 22 Es ist vollkommen unklar und unbestimmt, was „durch andere gesetzliche<br />

Vorschriften begründete Zwecke“ sein sollen. Diese Formulierung erlaubt die Auslegung, dass jegliche<br />

gesetzliche Auskunfts- oder Übermittlungsregelungen auch auf Telekommunikationsdaten Anwendung<br />

finden. Dies darf aber mitnichten der Fall sein, weil Verkehrsdaten dem Fernmeldegeheimnis unterliegen.<br />

§ 88 Abs. 3 TKG erlaubt eine Verwendung zu anderen Zwecken <strong>des</strong>halb nur, „soweit dieses Gesetz oder<br />

eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge<br />

bezieht.“ Die gegenwärtige Formulierung <strong>des</strong> § 96 Abs. 1 S. 2 TKG hebelt diesen Schutz wieder<br />

aus. Die Art. 6, 15 RiL 2002/58/EG beschränken Ausnahmen von der Pflicht zur sofortigen Verkehrsdatenlöschung<br />

auf bestimmte Fälle, was sich in der aktuellen Fassung <strong>des</strong> § 96 Abs. 2 S. 1 TKG nicht widerspiegelt.<br />

Auch erlaubt es die gegenwärtige Formulierung undifferenziert, Daten zu spezialgesetzlichen Zwecken zu<br />

„verwenden“, also auch etwa zu speichern. Dies würde die Interpretation erlauben, dass Daten, die an sich<br />

zu löschen wären, für den Fall auf Vorrat gespeichert werden dürfen, dass sie irgendwann einmal für<br />

„durch andere gesetzliche Vorschriften begründete Zwecke erforderlich sind“.<br />

Schließlich steht mit der Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts zum automatisierten Kontenabruf 23<br />

nicht im Einklang, dass der Kreis der zugriffsberechtigten Behörden nicht bestimmt ist. 24<br />

22<br />

23<br />

Munz, in: Taeger/Gabel, § 96 TKG, Rn. 12; Gola/Klug/Reif, NJW 2007, 2599 (2601).<br />

BVerfG NJW 2007, 2464.<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011

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