Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 30<br />
Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG)<br />
für die in Satz 1 genannten<br />
oder durch andere gesetzliche<br />
Vorschriften begründeten<br />
Zwecke oder zum Aufbau<br />
weiterer Verbindungen erforderlich<br />
ist. Im Übrigen sind<br />
Verkehrsdaten vom Diensteanbieter<br />
nach Beendigung der<br />
Verbindung unverzüglich zu<br />
löschen.<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
Nr Änderungsvorschlag<br />
zum Aufbau weiterer Verbindungen<br />
oder für die in den<br />
§§ 97, 99, 100 und 101 genannten<br />
Zwecke erforderlich<br />
sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten<br />
vom Diensteanbieter<br />
zu löschen, sobald die Verbindung<br />
beendet ist. Vorschriften<br />
in anderen Gesetzen,<br />
die sich ausdrücklich auf<br />
Telekommunikationsvorgänge<br />
beziehen, bleiben unberührt.<br />
Zu § 96 Abs. 1 S. 2 TKG:<br />
§ 96 Abs. 2 S. 1 TKG lautete bis Herbst 2006: „Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende<br />
der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die<br />
in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind.“ Diese Vorschrift lautet aufgrund <strong>des</strong><br />
Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften nun wie folgt: „Die gespeicherten<br />
Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau<br />
weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten oder für die durch andere<br />
gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich sind.“ Zur Begründung ist angeführt worden,<br />
die bisherige Formulierung führe „zu dem nicht beabsichtigten Rückschluss, dass die Daten nicht für<br />
die durch die §§ 100g, 100h StPO, § 8 Abs. 8 und 10 BVerfSchG, § 10 Abs. 3 MAD-Gesetz und § 8 Abs.<br />
3a BND-Gesetz sowie durch Lan<strong>des</strong>recht geregelte Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten an die<br />
Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden verwendet werden dürften.“<br />
So legitim das Anliegen ist, diese Frage klarzustellen, so misslungen ist die erfolgte Umformulierung. §<br />
96 Abs. 2 S. 1 TKG ist in seiner aktuellen Fassung wegen Verletzung <strong>des</strong> verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots<br />
ungültig. 22 Es ist vollkommen unklar und unbestimmt, was „durch andere gesetzliche<br />
Vorschriften begründete Zwecke“ sein sollen. Diese Formulierung erlaubt die Auslegung, dass jegliche<br />
gesetzliche Auskunfts- oder Übermittlungsregelungen auch auf Telekommunikationsdaten Anwendung<br />
finden. Dies darf aber mitnichten der Fall sein, weil Verkehrsdaten dem Fernmeldegeheimnis unterliegen.<br />
§ 88 Abs. 3 TKG erlaubt eine Verwendung zu anderen Zwecken <strong>des</strong>halb nur, „soweit dieses Gesetz oder<br />
eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge<br />
bezieht.“ Die gegenwärtige Formulierung <strong>des</strong> § 96 Abs. 1 S. 2 TKG hebelt diesen Schutz wieder<br />
aus. Die Art. 6, 15 RiL 2002/58/EG beschränken Ausnahmen von der Pflicht zur sofortigen Verkehrsdatenlöschung<br />
auf bestimmte Fälle, was sich in der aktuellen Fassung <strong>des</strong> § 96 Abs. 2 S. 1 TKG nicht widerspiegelt.<br />
Auch erlaubt es die gegenwärtige Formulierung undifferenziert, Daten zu spezialgesetzlichen Zwecken zu<br />
„verwenden“, also auch etwa zu speichern. Dies würde die Interpretation erlauben, dass Daten, die an sich<br />
zu löschen wären, für den Fall auf Vorrat gespeichert werden dürfen, dass sie irgendwann einmal für<br />
„durch andere gesetzliche Vorschriften begründete Zwecke erforderlich sind“.<br />
Schließlich steht mit der Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts zum automatisierten Kontenabruf 23<br />
nicht im Einklang, dass der Kreis der zugriffsberechtigten Behörden nicht bestimmt ist. 24<br />
22<br />
23<br />
Munz, in: Taeger/Gabel, § 96 TKG, Rn. 12; Gola/Klug/Reif, NJW 2007, 2599 (2601).<br />
BVerfG NJW 2007, 2464.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011