Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 47<br />
werden, ohne das Gebot der Normenklarheit zu verletzen. Auch das Fachrecht gewährleistet die Einhaltung<br />
der verfassungsrechtlich gebotenen Eingriffsschwellen nicht: § 113 TKG bestimmt erstens<br />
nicht normenklar, dass Zugriffe nur nach Maßgabe fachgesetzlicher Ermächtigungen zulässig sein<br />
sollen. Zweitens sieht das Fachrecht vielfach selbst nicht die erforderliche Eingriffsschwelle vor. So<br />
setzen die §§ 8a Abs. 1 BVerfSchG, 4a MAD-G, 2a BND-G keine konkrete Gefahr auf einzelfallbezogener<br />
Tatsachenbasis voraus, sondern nur die „Erforderlichkeit“ der Datenerhebung zur Aufgabenerfüllung.<br />
Gleiches gilt für § 21 BPolG, §§ 20b, 22 BKAG und eine Vielzahl von Datenerhebungsbefugnissen<br />
der Länder.<br />
• § 113 TKG stellt ferner – anders als etwa das österreichische Recht – nicht sicher, dass die rechtlichen<br />
und tatsächlichen Grundlagen entsprechender Abfragen aktenkundig gemacht werden, wie es verfassungsrechtlich<br />
geboten ist. 75<br />
• § 113 TKG ist auch <strong>des</strong>wegen verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber versäumt hat, die zur Gewährleistung<br />
der Zweckbindung erforderlichen Folgeregelungen verbindlich festzulegen. § 113 TKG<br />
fehlt namentlich die verfassungsrechtlich gebotene 76 Anordnung, dass die Verwendung erlangter Daten<br />
nur zur Verfolgung derjenigen Zwecke zulässig ist, zu deren Erreichung die Daten nach dem Gesetz<br />
erhoben werden durften, und dass die Daten zu löschen sind, wenn sie zu diesen Zwecken nicht<br />
mehr benötigt werden (Zweckbindungsgebot).<br />
§ 113 TKG ist danach aufzuheben. Min<strong>des</strong>tens geboten ist die Erstreckung <strong>des</strong> Schutzniveaus <strong>des</strong> § 100g<br />
StPO auf Bestandsdaten. Dazu sind die §§ 100g, 101 StPO auf Bestandsdaten zu erweitern. Dies ist Gegenstand<br />
<strong>des</strong> hier unterbreiteten Änderungsvorschlags. Dadurch wird die Beschränkung von Auskünften<br />
auf Tatverdächtige und Nachrichtenmittler erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener<br />
Straftaten, eine richterliche Prüfung, eine Zweckbindung erlangter Informationen, die Kennzeichnung<br />
erhobener Daten und eine Benachrichtigung der Betroffenen sichergestellt.<br />
75<br />
76<br />
BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010, Absatz-Nr. 261.<br />
BVerfGE 65, 1 (46).<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011