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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 16<br />

Gelten<strong>des</strong> Telemediengesetz<br />

(TMG)<br />

§ 13 Pflichten <strong>des</strong> Diensteanbieters<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

- (unverändert)<br />

14 (8) Die Speicherung von Daten<br />

im Endgerät <strong>des</strong> Nutzers<br />

und der Zugriff auf Daten,<br />

die im Endgerät <strong>des</strong> Nutzers<br />

gespeichert sind, ist nur zulässig,<br />

wenn der Nutzer darüber<br />

gemäß Absatz 1 unterrichtet<br />

worden ist und darin<br />

eingewilligt hat. Dies gilt<br />

nicht, wenn der alleinige<br />

Zweck der Speicherung oder<br />

<strong>des</strong> Zugriffs die Durchführung<br />

oder Erleichterung der<br />

Übertragung einer Nachricht<br />

über ein Telekommunikationsnetz<br />

ist oder soweit dies<br />

zwingend erforderlich ist, um<br />

einen vom Nutzer ausdrücklich<br />

gewünschten elektronischen<br />

Informations- und<br />

Kommunikationsdienst zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011

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