Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 16<br />
Gelten<strong>des</strong> Telemediengesetz<br />
(TMG)<br />
§ 13 Pflichten <strong>des</strong> Diensteanbieters<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
Nr Änderungsvorschlag<br />
- (unverändert)<br />
14 (8) Die Speicherung von Daten<br />
im Endgerät <strong>des</strong> Nutzers<br />
und der Zugriff auf Daten,<br />
die im Endgerät <strong>des</strong> Nutzers<br />
gespeichert sind, ist nur zulässig,<br />
wenn der Nutzer darüber<br />
gemäß Absatz 1 unterrichtet<br />
worden ist und darin<br />
eingewilligt hat. Dies gilt<br />
nicht, wenn der alleinige<br />
Zweck der Speicherung oder<br />
<strong>des</strong> Zugriffs die Durchführung<br />
oder Erleichterung der<br />
Übertragung einer Nachricht<br />
über ein Telekommunikationsnetz<br />
ist oder soweit dies<br />
zwingend erforderlich ist, um<br />
einen vom Nutzer ausdrücklich<br />
gewünschten elektronischen<br />
Informations- und<br />
Kommunikationsdienst zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011