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Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 25<br />

6. Schutz vor zwangsweiser Datenerhebung (Koppelungsverbot, § 95 TKG)<br />

Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG)<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />

Regelungen<br />

Nr Änderungsvorschlag<br />

§ 95 Bestandsdaten (unverändert) (unverändert)<br />

(5) Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten<br />

darf<br />

nicht von einer Einwilligung<br />

<strong>des</strong> Teilnehmers in eine Verwendung<br />

seiner Daten für<br />

andere Zwecke abhängig gemacht<br />

werden, wenn dem<br />

Teilnehmer ein anderer Zugang<br />

zu diesen Telekommunikationsdiensten<br />

nicht oder in nicht<br />

zumutbarer Weise möglich ist.<br />

(unverändert) 6 (5) Der Diensteanbieter darf<br />

die Erbringung von Telekommunikationsdiensten<br />

nicht von<br />

der Angabe personenbezogener<br />

Daten abhängig machen,<br />

die zur Erbringung der Telekommunikationsdienste<br />

nicht<br />

erforderlich sind. Entsprechen<strong>des</strong><br />

gilt für die Einwilligung<br />

<strong>des</strong> Teilnehmers in die<br />

Verarbeitung oder Nutzung<br />

der Daten für andere Zwecke.<br />

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,<br />

wenn dem Teilnehmer ein anderer<br />

Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten<br />

in<br />

zumutbarer Weise möglich ist.<br />

Im Fall <strong>des</strong> Satzes 3 hat der<br />

Diensteanbieter<br />

1. kenntlich zu machen, von<br />

welchen Angaben oder Einwilligungserklärungen<br />

die<br />

Erbringung der Telekommunikationsdienste<br />

abhängig<br />

gemacht wird und<br />

2. die Unterrichtung <strong>des</strong> Teilnehmers<br />

nach § 93 Abs. 1<br />

auch darauf zu erstrecken, in<br />

welcher Weise ein anderer<br />

Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten<br />

möglich<br />

ist.<br />

Zur Vorbeugung von Missbrauch von Telekommunikationsdaten ist eine Neugestaltung <strong>des</strong> § 95 Abs. 5<br />

TKG erforderlich. Der Bun<strong>des</strong>rat beklagte in seiner <strong>Stellungnahme</strong> zum ElGVG 15 zurecht: „In der jetzigen<br />

Praxis gewähren die Anbieter von Online-Dienstleistungen den Verbrauchern häufig nur Zugang zu<br />

diesen Diensten, wenn eine Zustimmung zu einer weit reichenden Datenverwendung erteilt wird. [...] Es<br />

ist nicht ersichtlich, warum ein Verbraucher dem Anbieter von Online-Diensten als Voraussetzung zur<br />

Nutzung dieser Dienste persönliche Informationen zu einer umfangreichen Verwendung zugestehen sollte.<br />

Diese Zustimmung erfolgt somit nur, um den angebotenen Dienst nutzen zu können und entspricht<br />

nicht der Willensfreiheit <strong>des</strong> Zustimmenden.“ Dasselbe gilt für Telekommunikationsdienste.<br />

15<br />

BR-Drs. 556/06 (B), 2.<br />

<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011

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