Stellungnahme des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
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TKG-Novelle – Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch schützen! 25<br />
6. Schutz vor zwangsweiser Datenerhebung (Koppelungsverbot, § 95 TKG)<br />
Gelten<strong>des</strong> Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG)<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher<br />
Regelungen<br />
Nr Änderungsvorschlag<br />
§ 95 Bestandsdaten (unverändert) (unverändert)<br />
(5) Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten<br />
darf<br />
nicht von einer Einwilligung<br />
<strong>des</strong> Teilnehmers in eine Verwendung<br />
seiner Daten für<br />
andere Zwecke abhängig gemacht<br />
werden, wenn dem<br />
Teilnehmer ein anderer Zugang<br />
zu diesen Telekommunikationsdiensten<br />
nicht oder in nicht<br />
zumutbarer Weise möglich ist.<br />
(unverändert) 6 (5) Der Diensteanbieter darf<br />
die Erbringung von Telekommunikationsdiensten<br />
nicht von<br />
der Angabe personenbezogener<br />
Daten abhängig machen,<br />
die zur Erbringung der Telekommunikationsdienste<br />
nicht<br />
erforderlich sind. Entsprechen<strong>des</strong><br />
gilt für die Einwilligung<br />
<strong>des</strong> Teilnehmers in die<br />
Verarbeitung oder Nutzung<br />
der Daten für andere Zwecke.<br />
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,<br />
wenn dem Teilnehmer ein anderer<br />
Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten<br />
in<br />
zumutbarer Weise möglich ist.<br />
Im Fall <strong>des</strong> Satzes 3 hat der<br />
Diensteanbieter<br />
1. kenntlich zu machen, von<br />
welchen Angaben oder Einwilligungserklärungen<br />
die<br />
Erbringung der Telekommunikationsdienste<br />
abhängig<br />
gemacht wird und<br />
2. die Unterrichtung <strong>des</strong> Teilnehmers<br />
nach § 93 Abs. 1<br />
auch darauf zu erstrecken, in<br />
welcher Weise ein anderer<br />
Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten<br />
möglich<br />
ist.<br />
Zur Vorbeugung von Missbrauch von Telekommunikationsdaten ist eine Neugestaltung <strong>des</strong> § 95 Abs. 5<br />
TKG erforderlich. Der Bun<strong>des</strong>rat beklagte in seiner <strong>Stellungnahme</strong> zum ElGVG 15 zurecht: „In der jetzigen<br />
Praxis gewähren die Anbieter von Online-Dienstleistungen den Verbrauchern häufig nur Zugang zu<br />
diesen Diensten, wenn eine Zustimmung zu einer weit reichenden Datenverwendung erteilt wird. [...] Es<br />
ist nicht ersichtlich, warum ein Verbraucher dem Anbieter von Online-Diensten als Voraussetzung zur<br />
Nutzung dieser Dienste persönliche Informationen zu einer umfangreichen Verwendung zugestehen sollte.<br />
Diese Zustimmung erfolgt somit nur, um den angebotenen Dienst nutzen zu können und entspricht<br />
nicht der Willensfreiheit <strong>des</strong> Zustimmenden.“ Dasselbe gilt für Telekommunikationsdienste.<br />
15<br />
BR-Drs. 556/06 (B), 2.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> vom 4. Mai 2011