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BioLaGu – Projekt: Fledermauserfassung im geplanten Windpark „Weertzen“ Endbericht 2007<br />
1. Fledermäuse und ihre Bedeutung<br />
Aufgrund der starken Gefährdung und der Indikatoreigenschaften dieser bedrohten und<br />
streng geschützten Tierartengruppe werden Fledermäuse in der Naturschutz- und Eingriffsplanung<br />
berücksichtigt.<br />
Alle in Niedersachsen heimischen Arten werden in der Roten Liste der Säugetiere in Niedersachsen<br />
oder auf deren Vorwarnliste geführt (NLÖ, 1991). Als wesentliche Ursache des Bestandsrückgangs<br />
wird zum einen der Verlust geeigneter Lebensräume (Jagdgebiete, Quartiere<br />
und Flugrouten) angesehen. Eine andere Gefährdungsursache stellt die Belastung der<br />
Individuen über die Nahrungskette durch Rückstände von Pestiziden dar. Fledermäuse stehen<br />
unter nationalem wie internationalem Schutz. Sie zählen nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />
zu streng geschützten Säugetierarten (§ 10 Absatz 2 Nr. 11 BNatSchG). Der Schutzstatus<br />
ergibt sich aus dem BNatSchG: Gesetz über Natur und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz<br />
in der Fassung vom 25.3.2002, BGBl. I S. 1193) in Verbindung mit der VER-<br />
ORDNUNG ZUR NEUFASSUNG DER BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG und zur<br />
Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2005 (BGBl. I Nr. 11: 258-317) b:<br />
nach § 10 (2), 10 BNatSchG besonders geschützte Art, s: nach § 10 (2), 11 BNatSchG<br />
streng geschützte Art. Auch die FFH-Richtlinie der Europäischen Union sowie deren artenschutzrechtlichen<br />
Belange und weitere auch internationale Vereinbarungen wie z. B. EURO-<br />
BATS und die Bonner Konvention mit einem Regionalabkommen zum Schutz der Fledermäuse,<br />
verpflichten die Bundesrepublik Deutschland Schutzmaßnahmen für die bedrohten<br />
Fledermäuse zu ergreifen. Streng geschützte Arten sind in der Eingriffsregelung (§ 19<br />
BNatSchG) von besonderer Relevanz und in Eingriffsvorhaben, die eine Beeinträchtigung<br />
nach sich ziehen könnten, zu berücksichtigen.<br />
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