Die Grundsätze ordnungsmäÃiger staatlicher ... - wuestemann
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DIE GRUNDSÄTZE ORDNUNGSMÄßIGER STAATLICHER BILANZIERUNG<br />
dynamischen Bilanztheorie zu einem gewissen Grade erreichbar, denn durch die<br />
periodengerechte Zuordnung der Ausgaben zu dem generierten Nutzen (Leistungen)<br />
der öffentlichen Verwaltung werden die Ausgaben denjenigen Generationen angelastet,<br />
die auch von diesen profitieren. Aufgrund der fehlenden Objektivierung 41 besteht<br />
allerdings die Gefahr, dass Investitionen in nicht greifbar werthaltige bzw. nicht verlässlich<br />
bewertbare Nutzenpotenziale, wie Bildung oder innere Sicherheit, zukünftigen<br />
Generationen zugerechnet werden, obwohl das generierte Nutzenpotenzial dem Grunde<br />
und der Höhe nach nicht willkürfrei feststellbar ist. 42 Zudem fehlt es der dynamischen<br />
Bilanztheorie an Aussagekraft hinsichtlichderSchuldenbegrenzung,weilPassivaohne<br />
tatsächlichen Schuldcharakter angesetzt werden, bspw. Rückstellungen zur Antizipation<br />
und Glättung von Zufallsaufwendungen (sog. Selbstversicherungen, wie sie im öffentlichen<br />
Sektor etwa beim Fuhrpark vorkommen können).<br />
III. Zeitwertstatische Bilanztheorie (IFRS/IPSAS)<br />
1. Leitbild<br />
Der Bilanzzweck der Zeitwertstatik besteht in der »Gewährung einer Übersicht über<br />
die Vermögenslage« 43 , die den Adressaten eine »Einschätzung der Höhe, des Zeitpunkts<br />
und der Unsicherheit der (Aussichten auf) künftige(n) Nettomittelzuflüsse<br />
beim Unternehmen« ermöglichen soll (IASB-RK.OB3 i.V.m. OB12). Der Gewinn<br />
resultiert aus den »Änderungen der wirtschaftlichen Ressourcen eines und Ansprüche<br />
gegen ein […] Unternehmen« (IASB-RK.OB15) und ist somit im Rahmen<br />
der zeitwertstatischen Bilanztheorie ein »zwangsläufig anfallendes Nebenprodukt<br />
der jährlichen Vermögensermittlung« 44 ; ihm kann aber durch entsprechende Gliederung<br />
und Erläuterung im Anhang auch ein eigenständiger Informationswert hinsichtlich<br />
der Unternehmensertragslage zukommen (IASB-RK.OB15–OB17).<br />
Aus der Vermögensorientierung folgt, dass in der statischen Bilanz nur positive<br />
und negative Vermögenswerte ansetzbar sind; die Bilanzierung reiner Verrechnungsposten<br />
ist hingegen ausgeschlossen, weil diese keine wirtschaftlichen Ressourcen<br />
oder Verpflichtungen verkörpern. 45 Da die Bestimmung des Gewinns durch<br />
Reinvermögensvergleich eine »Vergegenständlichung des Bilanzinhalts« 46 bewirken<br />
soll, unterliegt die Vermögensermittlung zumindest bezüglich des Ansatzes einer<br />
strengen Objektivierung; die Abbildung aller positiven und negativen Vermögensbestandteile<br />
wird hierdurch je nach Grad der geforderten Objektivierung erheblich<br />
41 Vgl. Moxter, A., 1984, a.a.O., S. 51.<br />
42 Vgl. Breidert, U./Rüdinger, A., 2008, a.a.O., S. 34.<br />
43 Vgl. stilbildend bereits Simon, H. V.: <strong>Die</strong> Bilanzen der Aktiengesellschaften und der<br />
Kommanditgesellschaften auf Aktien, 3. Aufl., Berlin 1899, S. 1–3 (Zitat auf S. 2).<br />
44 Moxter, A., 1984, a.a.O., S. 5 (auch Zitat).<br />
45 Vgl. Moxter, A.: Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung, Düsseldorf 2003,<br />
S. 19 f.<br />
46 Beisse, H.: Zum neuen Bild des Bilanzrechtssystems, in: Ballwieser, W. et al. (Hrsg.):<br />
Bilanzrecht und Kapitalmarkt, Festschrift für Adolf Moxter, Düsseldorf 1994, S. 5–31 (17).<br />
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