Die Grundsätze ordnungsmäÃiger staatlicher ... - wuestemann
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DIE GRUNDSÄTZE ORDNUNGSMÄßIGER STAATLICHER BILANZIERUNG<br />
Sie sind durch ihre, die Objektivierung zurückdrängende zeitwertstatische Prägung zur<br />
Konkretisierung der öffentlichen Schutzzwecke gänzlich ungeeignet. 81 Insbesondere<br />
vor dem Hintergrund der zumindest auf EU-Ebene geplanten Zusammenführung von<br />
Finanzstatistik und öffentlicher Rechnungslegung ist eine starke Objektivierung unverzichtbar.<br />
82 <strong>Die</strong>se Wertung scheint der Gesetzgeber zumindest implizit zu teilen:<br />
Anders lässt sich bspw. die Einschränkung des handelsrechtlichen Wahlrechts zur<br />
Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände, 83 mit dem gerade<br />
eine Annäherung der handelsrechtlichen Gewinnermittlung an die IFRS erreicht<br />
werden sollte, kaum begründen.<br />
F. THESENFÖRMIGE ZUSAMMENFASSUNG<br />
(1) Im Zuge der gesetzlichen Maßnahmen zur Schuldenbegrenzung vollzieht sich in<br />
der öffentlichen Rechnungslegung auf nationaler sowie EU-Ebene ein Wandel von<br />
der Kameralistik zur doppelten Buchführung. Eine bilanztheoretische Einordnung<br />
der öffentlichen Rechnungslegung anhand der Schutzzwecke lässt insbesondere im<br />
Hinblick auf die angestrebte Sicherung der intergenerativen Gerechtigkeit zunächst<br />
eine Übernahme der dynamischen Bilanztheorie reizvoll erscheinen. Bei<br />
näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass die Dynamik aufgrund der mangelnden<br />
Objektivierung sowie der fehlenden Aussagekraft der Passivposten ohne Schuldcharakter<br />
für Zwecke der öffentlichen Schuldenmessung ungeeignet ist. <strong>Die</strong> von<br />
Schmalenbach propagierte Betriebssteuerung ist in der modernen Betriebswirtschaftslehre<br />
ohnehin Aufgabe des Controllings (und nicht der Bilanz).<br />
(2) <strong>Die</strong> innerhalb der IFRS und IPSAS zum Teil verwirklichte zeitwertstatische<br />
Bilanztheorie hat den Vorteil eines annäherungsweise vollständigen Vermögensund<br />
Schuldenausweises. Aufgrund der mit der Zeitwertbewertung einhergehenden<br />
Erfassung unrealisierter Vermögenszuwächse und Entobjektivierung ist die Zeitwertstatik<br />
in Bezug auf das Ziel der Schuldenbegrenzung wenig geeignet. <strong>Die</strong>s gilt<br />
umso mehr im Zuge der geplanten Zusammenführung von Finanzstatistik und<br />
Rechnungslegung, die gerade Vorsichts- und Objektivierungsaspekte in den Vordergrund<br />
rückt. <strong>Die</strong> von einigen geforderte verbindliche Einführung der IPSAS<br />
innerhalb der EU sollte vor diesem Hintergrund noch einmal überdacht werden.<br />
(3) <strong>Die</strong> ausschüttungsstatisch geprägten handelsrechtlichen GoB erweisen sich hingegen<br />
als grundsätzlich vereinbar mit den Zwecken der öffentlichen Rechnungslegung.<br />
Ihre vom Gesetzgeber in § 7a Abs. 1 HGrG erklärte Maßgeblichkeit für<br />
die staatliche doppelte Buchführung ist insofern auch aus bilanztheoretischer<br />
Sicht rechtfertigbar. Abzulehnen sind hingegen die von dem Gremium zur<br />
Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens entwickelten Sondervorschriften,<br />
die gegen die Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 HGrG verstoßen und<br />
81 Vgl. Moxter, A. in vorliegender Denkschrift, S. 303 f. und 308; Nowak, K./Ranscht-<br />
Ostwald, A./Schmitz, S., 2012, a.a.O., Rn. 161, 187.<br />
82 Vgl. Eibelshäuser, M., 2012, a.a.O., 2012, S. S80.<br />
83 Vgl. zur Wahlrechtseinschränkung Eibelshäuser, M./Rüdinger, A., 2012, a.a.O., Rn. 135 f.<br />
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