Die Grundsätze ordnungsmäÃiger staatlicher ... - wuestemann
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JENS WÜSTEMANN/SONJA WÜSTEMANN<br />
nicht der Regelungsintention des Gesetzgebers entsprechen. Abweichungen von<br />
den handelsrechtlichen GoB sind unter Berücksichtigung der weitgehenden<br />
Zweckkonformität aus bilanztheoretischer Sicht grundsätzlich nicht geboten.<br />
(4) Manfred Eibelshäuser hat die Reform der öffentlichen Rechnungslegung maßgeblich<br />
mitgestaltet. Durch seine Beiträge hat er – die Anwendbarkeit und die<br />
Praktikabilität der öffentlichen Verwaltung immer im Blick – auch in erheblichem<br />
Umfang zur Verwissenschaftlichung der Grundsätze <strong>staatlicher</strong> doppelter<br />
Buchführung beigetragen. Dem sich so abzeichnenden System der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger <strong>staatlicher</strong> Bilanzierung kommt Modell- und Vorbildcharakter<br />
zu – auch und gerade im internationalen Vergleich.<br />
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