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Die Grundsätze ordnungsmäßiger staatlicher ... - wuestemann

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JENS WÜSTEMANN/SONJA WÜSTEMANN<br />

Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den<br />

Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung«. Begründet<br />

wird die Wahl mit der Verwendung der entsprechenden Vorschriften des HGB in<br />

den gegenwärtigen doppischen Reformmodellen der Länder; zudem gäbe es<br />

zwischen HGB und IPSAS »keine wesentlichen oder grundsätzlichen Abweichungen<br />

in den Rechnungslegungszielen«. 75 Überzeugen mag dieses Argument nur unter<br />

pragmatischen, 76 nicht jedoch unter konzeptionellen Gesichtspunkten. Bereits im<br />

Jahre 1967 lehnte der Bundesfinanzhof in einer Grundsatzentscheidung die induktive,<br />

an der Kaufmannsübung orientierte Ermittlung von Bilanzierungsregeln ab und<br />

stellte klar, dass Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aus den gesetzlichen<br />

Zwecken der Bilanz abzuleiten sind (GoB »sind die Regeln, nach denen der<br />

Kaufmann zu verfahren hat, um zu einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden<br />

Bilanz zu gelangen, nicht aber die Regeln, die tatsächlich eingehalten werden«). 77<br />

<strong>Die</strong> Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die staatliche doppelte Buchführung<br />

ist aber dennoch aus konzeptioneller Sicht sinnvoll, wenn auch aus anderen<br />

als den vom Gesetzgeber genannten Gründen. <strong>Die</strong> bilanztheoretischen Ausführungen<br />

haben verdeutlicht, dass das vorsichts- und objektivierungsgeprägte ausschüttungsstatische<br />

GoB-System für die Erreichung der Zwecke der öffentlichen<br />

Rechnungslegung durchaus geeignet ist. 78 Unter Berücksichtigung dieser Systemkonformität<br />

lassen sich die nach § 7a Abs. 2 HGrG vorgesehenen Abweichungen von<br />

den GoB, »die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft<br />

erforderlich sind«, allenfalls politisch begründen. Vollkommen zu Recht hat das<br />

Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in einem öffentlichen Brief an das Bundesministerium<br />

der Finanzen fast alle der bislang von dem nach § 49a HGrG eingesetzten<br />

Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens entwickelten Sondervorschriften<br />

verworfen, weil sich diese »nicht zwingend mit Besonderheiten des<br />

öffentlichen Sektors begründen lassen«. 79<br />

<strong>Die</strong> IFRS bzw. IPSAS, deren Einführung vor allem auf europäischer Ebene diskutiert<br />

wird, 80 weichen – anders als vom Gesetzgeber angenommen – ganz grundsätzlich<br />

von den Zwecken und übergeordneten Prinzipien der handelsrechtlichen GoB ab.<br />

75 Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz<br />

– HGrGMoG), a.a.O., S. 14 (auch Zitat).<br />

76 Vgl. zu den »praktischen Vorteilen« Eibelshäuser, M./Rüdinger, A., 2012, a.a.O., Rn. 6<br />

m.w.N.<br />

77 Vgl. BFH vom 31.05.1967, I 208/63, BStBl. III 1967, S. 607–609 (609) (auch Zitat).<br />

78 Vgl. Eibelshäuser, M., 2006, a.a.O., S. 621–623; Breidert, U./Rüdinger, A., 2008, a.a.O.,<br />

S. 35–42.<br />

79 Vgl. IDW: Standards <strong>staatlicher</strong> Doppik nach § 7a HGrG i.V.m. § 49a HGrG, IDW –<br />

Fachnachrichten Nr.12/2012, S. 674–677 (Zitat S. 675); vgl. auch Ellerich, M.: Standards<br />

<strong>staatlicher</strong> Doppik – Zum Stand der Entwicklung einheitlicher Grundsätze für die<br />

Rechnungslegung des Bundes und der Länder, in: WPg, 65. Jg. (2012), S. 1131–1138.<br />

80 Vgl. Radermacher, W., 2012, a.a.O., S. S85–S89.<br />

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