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Die Grundsätze ordnungsmäßiger staatlicher ... - wuestemann

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JENS WÜSTEMANN/SONJA WÜSTEMANN<br />

3. Würdigung im Hinblick auf den Bilanzzweck<br />

Je nachdem, wie weit die Objektivierung auf der Ansatzebene zurückgedrängt wird,<br />

hat die Zeitwertstatik im Hinblick auf die Sicherstellung der intergenerativen Gerechtigkeit<br />

den Vorteil, zukünftige Nutzen- und Belastungspotenziale, wie etwa<br />

Bildungsvorteile und Verpflichtungen zur Zahlung von Kindergeld, möglichst weitreichend<br />

zu erfassen. Bei einer Zurückdrängung der Objektivierung besteht allerdings<br />

die Gefahr, zukünftige Generationen mit Ausgaben für unsichere<br />

Nutzenpotenziale zu belasten. 55 Zudem werden in der zeitwertstatischen Bilanztheorie<br />

auf der Bewertungsebene zum Teil erhebliche Ermessensspielräume eingeräumt,<br />

da die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oftmals auf subjektiven<br />

Schätzungen beruht und folglich manipulationsanfällig ist. 56 Schließlich ist der als<br />

Effektivvermögenszuwachs konzipierte Gewinn für Zwecke der Beurteilung der<br />

Tragfähigkeit des Haushalts und der Steuerung wenig geeignet.<br />

IV. Ausschüttungsstatische Bilanztheorie (handelsrechtliche GoB)<br />

1. Leitbild<br />

In der das geltende deutsche Bilanzrecht prägenden ausschüttungsstatischen Bilanztheorie<br />

besteht der primäre Zweck in der Ermittlung des Betrags, der bei Erhaltung des<br />

Reinvermögens an die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet werden kann; das Vermögen<br />

wird folglich zum Zweck der Bemessung des verteilbaren Gewinns ermittelt. 57<br />

Gemäß dem die Gewinnermittlung dominierenden Realisationsprinzip ist der<br />

verteilbare Gewinn umsatzgebunden zu ermitteln: <strong>Die</strong>s erfordert zum einen, den<br />

Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgang durch Verlagerung der Investitionsausgaben<br />

in die Perioden des Ertragszuflusses erfolgsneutral zu halten, zum anderen<br />

folgt aus dem übergeordneten Vorsichtsprinzip, dass Umsatzerlöse erst bei Zugang<br />

des quasi-sicheren Anspruchs realisiert und die zukünftig erwarteten Kosten im<br />

Umsatzzeitpunkt aufwandswirksam zu antizipieren sind. 58 Während Wertsteigerungen<br />

am ruhenden Vermögen wegen der Gefahr der Wertumkehr vor dem Umsatzakt<br />

als nicht hinreichend sicher gelten, 59 gebietet das Imparitätsprinzip die Berücksichtigung<br />

entstandener Verluste bereits im Zeitpunkt der Entstehung. 60<br />

55 Vgl. Eibelshäuser, M., 2006, a.a.O., S. 622; vgl. zum Problem der fehlenden Objektivierung<br />

auch Nowak, K./Ranscht-Ostwald, A./Schmitz, S., 2012, a.a.O., Rn. 161.<br />

56 Vgl. insbes. Moxter, A.: Betriebswirtschaftliche Gewinnermittlung, Tübingen 1982,<br />

S. 31–33.<br />

57 Vgl. insbes. Moxter, A., 1984, a.a.O., S. 156–159.<br />

58 Vgl. Moxter, A.: Periodengerechte Gewinnermittlung und Bilanz im Rechtssinne, in:<br />

Knobbe-Keuk, B./Klein, F./Moxter, A. (Hrsg.): Handelsrecht und Steuerrecht, Festschrift<br />

für Georg Döllerer, Düsseldorf 1988, S. 447–458 (449 f.).<br />

59 Vgl. Moxter, A., 2003, a.a.O., S. 41.<br />

60 Vgl. Wüstemann, J.: Funktionale Interpretation des Imparitätsprinzips, in: ZfbF, 47. Jg.<br />

(1995), S. 1029–1043.<br />

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