Die Grundsätze ordnungsmäÃiger staatlicher ... - wuestemann
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DIE GRUNDSÄTZE ORDNUNGSMÄßIGER STAATLICHER BILANZIERUNG<br />
unvollständig informiert. <strong>Die</strong> bilanztheoretischen Entwicklungen seit Ende des 19.<br />
Jahrhunderts haben jedoch gezeigt, dass die Verfolgung verschiedener Zwecke<br />
mit zum Teil widersprüchlichen Folgeprinzipien nicht sinnvoll möglich ist<br />
(so bezeichnete etwa bereits Schmalenbach dualistische Bilanzauffassungen als<br />
»unwissenschaftlich« 70 ); zum anderen besteht der »Rechnungslegungsmythos«, mit<br />
Hilfe der Bilanz das Stichtagsvermögen angemessen abbilden zu können, nur in der<br />
internationalen Rechnungslegung fort. Aufgrund der breiten Aufklärung über die<br />
Informationsgrenzen der einwertigen bilanziellen Größen wird im ausschüttungsstatisch<br />
geprägten deutschen Bilanzrecht die Gewinnermittlung von der Informationsvermittlung<br />
abgekoppelt: 71 Gemäß den Informations-GoB sind die<br />
Gewinnkomponenten im Anhang durch Gliederung und Erläuterung so aufzubereiten,<br />
dass sie Anhaltspunkte für die Prognose zukünftiger Ausschüttungen liefern<br />
und so zumindest einen gewissen Mindesteinblick in die »tatsächliche« Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens gewähren. 72<br />
Der vorsichtig und objektiviert ermittelte realisierte Reinvermögenszugang (Gewinn)<br />
ist grundsätzlich aussagefähig in Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit des<br />
öffentlichen Haushalts. Wegen der starken Objektivierung ist er zwar ungeeignet für<br />
Steuerungszwecke, die Bereitstellung von Informationen für die »Betriebssteuerung«<br />
ist aber ohnehin nicht Aufgabe der Bilanz, sondern des Controllings bzw.<br />
Produkthaushalts. 73<br />
E. MAßGEBLICHKEIT DER HANDELSRECHTLICHEN GOB FÜR DIE<br />
STAATLICHE DOPPELTE BUCHFÜHRUNG<br />
Bei der Entscheidung, welche Rechnungslegungsgrundsätze der staatlichen doppelten<br />
Buchführung in Deutschland zugrunde zu legen sind, standen aus Sicht des<br />
Gesetzgebers sowohl die ausschüttungsstatischen handelsrechtlichen GoB als auch<br />
die zeitwertstatischen IFRS/IPSAS zur Wahl. 74 Auf die Entwicklung eigenständiger<br />
Bilanzierungsgrundsätze wurde von Vornherein verzichtet. Im Zuge des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes<br />
erklärte der Gesetzgeber schließlich die handelsrechtlichen<br />
GoB für maßgeblich: Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 HGrG folgt die staatliche<br />
doppelte Buchführung »den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts<br />
70 Vgl. Schmalenbach, E., 1962, a.a.O., S. 44 f. (auch Zitat).<br />
71 Vgl. Moxter, A.: Zum Verhältnis von handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />
Bilanzierung und True-and-fair-view-Gebot bei Kapitalgesellschaften, in: Förschle, G.<br />
et al. (Hrsg.): Rechenschaftslegung im Wandel, Festschrift für Wolfgang <strong>Die</strong>ter Budde,<br />
München 1995, S. 419–429.<br />
72 Vgl. zu den Informations-GoB Moxter, A., 2003, a.a.O., S. 223−300. Vgl. zur Übertragbarkeit<br />
auf die öffentliche Rechnungslegung Eibelshäuser, M., 2006, a.a.O., S. 621;<br />
Nowak, K./Ranscht-Ostwald, A./Schmitz, S., 2012, a.a.O., Rn. 101.<br />
73 Vgl. zur Rolle des Controlling im ganzheitlichen Rechnungswesen Eibelshäuser, M./<br />
Nowak, K., 2012, a.a.O., Rn. 9.<br />
74 Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz<br />
– HGrGMoG), a.a.O., S. 13 f.<br />
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