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Die Grundsätze ordnungsmäßiger staatlicher ... - wuestemann

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DIE GRUNDSÄTZE ORDNUNGSMÄßIGER STAATLICHER BILANZIERUNG<br />

Nutzungsdauer vorgesehen (IAS 16.15 und 16.30; IPSAS 17.16 und 17.43). Allerdings<br />

erlauben beide Systeme eine regelmäßige Neubewertung zum Fair Value (IAS 16.31;<br />

IPSAS 17.44); mögliche Wertsteigerungen sind – anders als in der reinen Zeitwertstatik<br />

– erfolgsneutral im Eigenkapital zu verbuchen (IAS 16.39; IPSAS 17.54).<br />

b) Bildungsinvestitionen<br />

Investitionen in Bildung sind mit der Erwartung verbunden, in zukünftigen Perioden<br />

einen positiven wirtschaftlichen Nutzen in Form eines erhöhten Bildungsniveaus zu<br />

generieren. Da sich ein objektivierter Nachweis über den tatsächlich geschaffenen<br />

Nutzen sowie dessen Höhe wohl nur schwerlich erbringen lässt, ist der Ansatz des<br />

erhofften »Ausgabengegenwerts« als Vermögensbestandteil im Hinblick auf die<br />

Objektivierungsfunktion der Statik fraglich. 51 In diesem Sinne scheidet auch nach<br />

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte bzw. dem faktisch identischen IPSAS 31 ein<br />

Bilanzansatz für Bildungsinvestitionen objektivierungsbedingt aus. Interessanterweise<br />

sieht das Europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung 2010, das im<br />

Jahre 2014 eingeführt werden soll, eine Aktivierung des »Kapitalstock[s] an Wissen«<br />

vor. 52 Aufgrund der erheblichen Entobjektivierung des Bilanzansatzes lässt sich dieser<br />

Bilanzierungsvorschlag kaum mit der statischen Bilanztheorie in Einklang bringen.<br />

c) Einseitige gesetzliche Verpflichtungen: Kindergeld<br />

<strong>Die</strong> gesetzliche und damit unentziehbare Verpflichtung zur Zahlung von Kindergeld<br />

ist mit zukünftigen Zahlungsmittelabflüssen verbunden, die im Hinblick auf die<br />

Gesamthöhe unsicher sind. Nach zeitwertstatischen Grundsätzen ist zwingend eine<br />

Rückstellung in Höhe des beizulegenden Zeitwerts der erwarteten Auszahlungen zu<br />

bilden. 53 Auch nach den Kriterien des IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten<br />

und Eventualforderungen bzw. IPSAS 19 müsste grundsätzlich eine Rückstellung<br />

für derartige Sozialleistungen passiviert werden. Da jedoch Uneinigkeit<br />

hinsichtlich des Ansatzzeitpunkts sowie der konkreten Bewertung bestehen, sind<br />

Verpflichtungen für Sozialleistungen vom Anwendungsbereich des IPSAS 19 vorläufig<br />

ausgenommen; es besteht derzeit ein Passivierungswahlrecht (IPSAS 19.7–<br />

19.11). 54 Der Standardentwurf ED 34 Social Benefits: Disclosure of Cash Transfers to<br />

Individuals and Households aus dem Jahre 2008 sieht allerdings für auf Sozialleistungen<br />

beruhende Zahlungs- oder Leistungsverpflichtungen eine Pflicht zur Angabe<br />

des Barwerts der gesamten zukünftigen Zahlungen vor (ED 34.30).<br />

51 Vgl. zu den handelsrechtlichen GoB und der entsprechenden öffentlichen Rechnungslegung<br />

Eibelshäuser, M./Rüdinger, A., 2012, a.a.O., Rn. 16–19.<br />

52 Vgl. Radermacher, W.: Studie zur Eignung der IPSAS für die europäischen Mitgliedstaaten,<br />

in: WPg, 65. Jg. (2012), Sonderheft 2/2012, S. S85–S89 (S86) (auch Zitat).<br />

53 Vgl. zur Schuldenbewertung in der Zeitwertstatik Wüstemann, J./Bischof, J.: Der Grundsatz<br />

der Fair-Value-Bewertung von Schulden nach IFRS: Zweck, Inhalte und Grenzen, in:<br />

ZfB, 76. Jg. (2006), Sonderheft 6/2006, S. 77–110.<br />

54 Vgl. zu Einzelheiten Müller-Marqués Berger, T.: Verpflichtungen aus Sozialpolitik und<br />

deren bilanzielle Abbildung, in: WPg, 57. Jg. (2004), Sonderheft 1/2004, S. S41–S49.<br />

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