Vitalstoffe – Das Magazin für Mikronährstoffe und deren Wirkungen
Vitalstoffe – Das Magazin für Mikronährstoffe und deren Wirkungen
Vitalstoffe – Das Magazin für Mikronährstoffe und deren Wirkungen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
EG, natürlich den Anwendungsbereich der Health-Claims-<br />
Verordnung vermeiden zu können. Gelingt dies aus bestimmten<br />
Gründen jedoch nicht, soll ferner versucht werden, die Interpretationsmöglichkeiten<br />
der einschlägigen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
der Health-Claims-Verordnung 1924/2006/EG im Sinne der<br />
Lebensmittelindustrie auszuloten.<br />
Der Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung<br />
1924/2006/EG bestimmt sich gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung.<br />
Danach gilt die Verordnung <strong>für</strong> nährwert- <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsbezogene<br />
Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen,<br />
bei der Kennzeichnung <strong>und</strong> Aufmachung von oder bei der<br />
Werbung <strong>für</strong> Lebensmittel gemacht werden, die als solche an<br />
den Endverbraucher abgegeben werden sollen.<br />
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass alle nicht-kommerziellen<br />
Mitteilungen nicht unter den Anwendungsbereich der<br />
Verordnung fallen.<br />
Darüber hinaus stellt Artikel 1 Abs. 3 klar, dass auch Handelsmarken,<br />
Markennamen <strong>und</strong> Phantasiebezeichnungen, die in der<br />
Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung <strong>für</strong> ein Lebensmittel<br />
verwendet werden <strong>und</strong> als nährwert- oder ges<strong>und</strong>heitsbezogene<br />
Angaben aufgefasst werden können, ohne die in der Verordnung<br />
vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden<br />
können, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung<br />
oder Werbung eine nährwert- oder ges<strong>und</strong>heitsbezogene Angabe<br />
beigesetzt ist, die dieser Verordnung entspricht. Im Klartext<br />
bedeutet dies, dass auch der Verordnung widersprechende Handelsmarken,<br />
Markennamen oder Phantasiebezeichnungen verwendet<br />
werden dürfen, sofern nur eine weitere, der Verordnung<br />
entsprechende, nährwertbezogene oder ges<strong>und</strong>heitsbezogene<br />
Angabe beigefügt wird. Dies eröffnet einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum<br />
<strong>für</strong> die Lebensmittelindustrie.<br />
Darüber hinaus regelt Erwägungsgr<strong>und</strong> 5 der Verordnung, dass<br />
allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer<br />
Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien<br />
verwendet werden, die Auswirkungen auf die<br />
menschliche Ges<strong>und</strong>heit haben könnten, wie z.B. Digestive<br />
oder Hustenbonbon von dem Anwendungsbereich der Verordnung<br />
ausgenommen werden sollen.<br />
Darüber hinaus stellt Artikel 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung<br />
klar, dass unter „ges<strong>und</strong>heitsbezogenen Angaben“ nur solche<br />
Aussagen oder Darstellungen zu verstehen sind, die nicht<br />
nach dem Gemeinschaftsrecht obligatorisch sind, also keine<br />
Pflichtangaben darstellen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass<br />
alle Pflichtangaben <strong>für</strong> Lebensmittel nicht der Health-Claims-<br />
Verordnung unterliegen. Daraus folgt z.B., dass <strong>für</strong> eine Vielzahl<br />
von interessanten Alternativprodukten <strong>und</strong> Produktkategorien,<br />
wie z.B. diätetische Lebensmittel gemäß § 19 Abs. 1<br />
Nr. 1 DiätV, aber auch gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 <strong>und</strong> 2 DiätV <strong>für</strong><br />
diätetische Lebensmittel <strong>für</strong> besondere medizinische Zwecke<br />
die <strong>für</strong> diese Produkte vorgesehenen Indikationen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
vom Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung<br />
1924/2006/EG ausgeschlossen sind. Auch <strong>für</strong> Nahrungsergänzungsmittel<br />
gilt, dass die Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 2 Ziff.<br />
1, also die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen<br />
Stoffen, die <strong>für</strong> das Erzeugnis kennzeichnend sind oder Angaben<br />
zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen<br />
Juni 2012<br />
Recht<br />
Stoffe als Pflichtangaben nicht der Health-Claims-Verordnung<br />
1924/2006/EG unterfallen.<br />
Bereits aus diesen Ausnahmetatbeständen ergibt sich somit<br />
eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten <strong>für</strong> die Lebensmittelindustrie,<br />
um den Anwendungsbereich der Health-Claims-<br />
Verordnung 1924/2006/EG zu vermeiden. Für das Produkt ist<br />
deshalb zunächst zu prüfen, ob es in der richtigen Produktkategorie<br />
vertrieben wird, oder ob eine Veränderung der Produktkategorie,<br />
z.B. von einem Nahrungsergänzungsmittel zu einem<br />
diätetischen Lebensmittel oder einer ergänzenden bilanzierten<br />
Diät möglich ist.<br />
Darüber hinaus erfasst die Verordnung nährwertbezogene <strong>und</strong><br />
ges<strong>und</strong>heitsbezogene Angaben.<br />
Nicht jede nährwertbezogene Angabe unterliegt der Verordnung,<br />
sondern nur solche Angaben, mit denen erklärt, suggeriert<br />
oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass<br />
ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften<br />
besitzt, <strong>und</strong> zwar aufgr<strong>und</strong><br />
a) der Energie (des Brennwerts), die es<br />
i) liefert<br />
ii) in vermindertem oder erhöhten Maß liefert oder<br />
iii) nicht liefert, <strong>und</strong>/oder<br />
b) der Nährstoffe oder an<strong>deren</strong> Substanzen, die es<br />
i) enthält,<br />
ii) in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder<br />
iii) nicht enthält.<br />
Da der Gesetzgeber ausdrücklich betont, dass als nährwertbezogene<br />
Angabe im Sinne der Verordnung nur solche Aussagen<br />
bewertet werden, die „besondere positive Nährwerteigenschaften“<br />
zu erreichen ausloben, gilt im Umkehrschluss, dass übliche<br />
positive Nährwerteigenschaften, die gerade nicht besonders<br />
sind, nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen.<br />
Ebenfalls unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung<br />
bloße objektive Beschaffenheitsangaben, wie zum<br />
Beispiel, dass die Produkte frei von bestimmten Substanzen<br />
sind, wie z.B. koffeinfrei etc.<br />
Im Hinblick auf die ges<strong>und</strong>heitsbezogenen Angaben definiert<br />
der Gesetzgeber solche Angaben als jede Angabe mit der erklärt,<br />
suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht<br />
wird, dass ein Zusammenhang mit einer Lebensmittelkategorie,<br />
einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile<br />
einerseits oder der Ges<strong>und</strong>heit andererseits besteht.<br />
Daraus folgt, dass sämtliche Werbeaussagen, die sich nicht auf<br />
die Ges<strong>und</strong>heit beziehen, nicht dem Anwendungsbereich der<br />
Verordnung unterfallen. Dies betrifft z.B. Aussagen, die das<br />
allgemeine Wohlbefinden betreffen, Wellnessaussagen, aber<br />
auch rein kosmetische Claims, die sich auf die Schönheit z.B.<br />
der Haut oder der Haare beziehen oder auch subjektiv geprägte<br />
Faktoren, wie z.B. Produkte, die sich auf eine erfüllte Sexualität<br />
beziehen.<br />
35