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Vitalstoffe – Das Magazin für Mikronährstoffe und deren Wirkungen

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EG, natürlich den Anwendungsbereich der Health-Claims-<br />

Verordnung vermeiden zu können. Gelingt dies aus bestimmten<br />

Gründen jedoch nicht, soll ferner versucht werden, die Interpretationsmöglichkeiten<br />

der einschlägigen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

der Health-Claims-Verordnung 1924/2006/EG im Sinne der<br />

Lebensmittelindustrie auszuloten.<br />

Der Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung<br />

1924/2006/EG bestimmt sich gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung.<br />

Danach gilt die Verordnung <strong>für</strong> nährwert- <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsbezogene<br />

Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen,<br />

bei der Kennzeichnung <strong>und</strong> Aufmachung von oder bei der<br />

Werbung <strong>für</strong> Lebensmittel gemacht werden, die als solche an<br />

den Endverbraucher abgegeben werden sollen.<br />

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass alle nicht-kommerziellen<br />

Mitteilungen nicht unter den Anwendungsbereich der<br />

Verordnung fallen.<br />

Darüber hinaus stellt Artikel 1 Abs. 3 klar, dass auch Handelsmarken,<br />

Markennamen <strong>und</strong> Phantasiebezeichnungen, die in der<br />

Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung <strong>für</strong> ein Lebensmittel<br />

verwendet werden <strong>und</strong> als nährwert- oder ges<strong>und</strong>heitsbezogene<br />

Angaben aufgefasst werden können, ohne die in der Verordnung<br />

vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden<br />

können, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung<br />

oder Werbung eine nährwert- oder ges<strong>und</strong>heitsbezogene Angabe<br />

beigesetzt ist, die dieser Verordnung entspricht. Im Klartext<br />

bedeutet dies, dass auch der Verordnung widersprechende Handelsmarken,<br />

Markennamen oder Phantasiebezeichnungen verwendet<br />

werden dürfen, sofern nur eine weitere, der Verordnung<br />

entsprechende, nährwertbezogene oder ges<strong>und</strong>heitsbezogene<br />

Angabe beigefügt wird. Dies eröffnet einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum<br />

<strong>für</strong> die Lebensmittelindustrie.<br />

Darüber hinaus regelt Erwägungsgr<strong>und</strong> 5 der Verordnung, dass<br />

allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer<br />

Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien<br />

verwendet werden, die Auswirkungen auf die<br />

menschliche Ges<strong>und</strong>heit haben könnten, wie z.B. Digestive<br />

oder Hustenbonbon von dem Anwendungsbereich der Verordnung<br />

ausgenommen werden sollen.<br />

Darüber hinaus stellt Artikel 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung<br />

klar, dass unter „ges<strong>und</strong>heitsbezogenen Angaben“ nur solche<br />

Aussagen oder Darstellungen zu verstehen sind, die nicht<br />

nach dem Gemeinschaftsrecht obligatorisch sind, also keine<br />

Pflichtangaben darstellen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass<br />

alle Pflichtangaben <strong>für</strong> Lebensmittel nicht der Health-Claims-<br />

Verordnung unterliegen. Daraus folgt z.B., dass <strong>für</strong> eine Vielzahl<br />

von interessanten Alternativprodukten <strong>und</strong> Produktkategorien,<br />

wie z.B. diätetische Lebensmittel gemäß § 19 Abs. 1<br />

Nr. 1 DiätV, aber auch gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 <strong>und</strong> 2 DiätV <strong>für</strong><br />

diätetische Lebensmittel <strong>für</strong> besondere medizinische Zwecke<br />

die <strong>für</strong> diese Produkte vorgesehenen Indikationen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

vom Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung<br />

1924/2006/EG ausgeschlossen sind. Auch <strong>für</strong> Nahrungsergänzungsmittel<br />

gilt, dass die Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 2 Ziff.<br />

1, also die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen<br />

Stoffen, die <strong>für</strong> das Erzeugnis kennzeichnend sind oder Angaben<br />

zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen<br />

Juni 2012<br />

Recht<br />

Stoffe als Pflichtangaben nicht der Health-Claims-Verordnung<br />

1924/2006/EG unterfallen.<br />

Bereits aus diesen Ausnahmetatbeständen ergibt sich somit<br />

eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten <strong>für</strong> die Lebensmittelindustrie,<br />

um den Anwendungsbereich der Health-Claims-<br />

Verordnung 1924/2006/EG zu vermeiden. Für das Produkt ist<br />

deshalb zunächst zu prüfen, ob es in der richtigen Produktkategorie<br />

vertrieben wird, oder ob eine Veränderung der Produktkategorie,<br />

z.B. von einem Nahrungsergänzungsmittel zu einem<br />

diätetischen Lebensmittel oder einer ergänzenden bilanzierten<br />

Diät möglich ist.<br />

Darüber hinaus erfasst die Verordnung nährwertbezogene <strong>und</strong><br />

ges<strong>und</strong>heitsbezogene Angaben.<br />

Nicht jede nährwertbezogene Angabe unterliegt der Verordnung,<br />

sondern nur solche Angaben, mit denen erklärt, suggeriert<br />

oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass<br />

ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften<br />

besitzt, <strong>und</strong> zwar aufgr<strong>und</strong><br />

a) der Energie (des Brennwerts), die es<br />

i) liefert<br />

ii) in vermindertem oder erhöhten Maß liefert oder<br />

iii) nicht liefert, <strong>und</strong>/oder<br />

b) der Nährstoffe oder an<strong>deren</strong> Substanzen, die es<br />

i) enthält,<br />

ii) in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder<br />

iii) nicht enthält.<br />

Da der Gesetzgeber ausdrücklich betont, dass als nährwertbezogene<br />

Angabe im Sinne der Verordnung nur solche Aussagen<br />

bewertet werden, die „besondere positive Nährwerteigenschaften“<br />

zu erreichen ausloben, gilt im Umkehrschluss, dass übliche<br />

positive Nährwerteigenschaften, die gerade nicht besonders<br />

sind, nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen.<br />

Ebenfalls unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung<br />

bloße objektive Beschaffenheitsangaben, wie zum<br />

Beispiel, dass die Produkte frei von bestimmten Substanzen<br />

sind, wie z.B. koffeinfrei etc.<br />

Im Hinblick auf die ges<strong>und</strong>heitsbezogenen Angaben definiert<br />

der Gesetzgeber solche Angaben als jede Angabe mit der erklärt,<br />

suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht<br />

wird, dass ein Zusammenhang mit einer Lebensmittelkategorie,<br />

einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile<br />

einerseits oder der Ges<strong>und</strong>heit andererseits besteht.<br />

Daraus folgt, dass sämtliche Werbeaussagen, die sich nicht auf<br />

die Ges<strong>und</strong>heit beziehen, nicht dem Anwendungsbereich der<br />

Verordnung unterfallen. Dies betrifft z.B. Aussagen, die das<br />

allgemeine Wohlbefinden betreffen, Wellnessaussagen, aber<br />

auch rein kosmetische Claims, die sich auf die Schönheit z.B.<br />

der Haut oder der Haare beziehen oder auch subjektiv geprägte<br />

Faktoren, wie z.B. Produkte, die sich auf eine erfüllte Sexualität<br />

beziehen.<br />

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