25.02.2015 Aufrufe

Arbeitsbuch Kirchenvorstand 3 - Kirchengemeinde Wiesenbronn

Arbeitsbuch Kirchenvorstand 3 - Kirchengemeinde Wiesenbronn

Arbeitsbuch Kirchenvorstand 3 - Kirchengemeinde Wiesenbronn

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Das Wesentliche in Kürze:<br />

• Bisher hatte ausschließlich der/die geschäftsführende<br />

Pfarrer/in den Vorsitz im <strong>Kirchenvorstand</strong>. Jetzt ist das<br />

noch die vorgesehene Regel – der/die geschäftsführende<br />

Pfarrer/in kann die Übernahme des Vorsitzes nicht verweigern.<br />

Daneben werden jetzt aber auch andere Vorsitzmodelle<br />

ermöglicht.<br />

• Die Stellvertretung im Vorsitz wird jetzt in jedem Fall<br />

vom <strong>Kirchenvorstand</strong> geregelt.<br />

• Entsprechende Regelungen werden ortsüblich veröffentlicht<br />

und dem Landeskirchenamt auf dem Dienstweg<br />

mitgeteilt. Sinngemäß werden anderen kirchliche Stellen,<br />

die davon betroffen sind (insbesondere Amt für<br />

Gemeindedienst, Dekanat, Verwaltungsstelle bzw.<br />

<strong>Kirchengemeinde</strong>amt, Landeskirchenstelle) informiert.<br />

„Beschließende<br />

Ausschüsse“<br />

(KGO § 46)<br />

C 38<br />

§ 46 Vorberatende und beschließende Ausschüsse. (1) Der<br />

<strong>Kirchenvorstand</strong> kann für bestimmte Angelegenheiten vorberatende<br />

und beschließende Ausschüsse bilden, in die auch<br />

Gemeindemitglieder, die dem <strong>Kirchenvorstand</strong> nicht angehören,<br />

berufen werden können. Der <strong>Kirchenvorstand</strong> bestimmt,<br />

welche Aufgaben die Ausschüsse wahrnehmen sollen.<br />

(2) Die beschließenden Ausschüsse vertreten innerhalb ihrer<br />

Zuständigkeit den <strong>Kirchenvorstand</strong> im Rechtsverkehr, wenn<br />

a) sie nur aus Mitgliedern des <strong>Kirchenvorstand</strong>es bestehen,<br />

b) die Ausschussmitglieder, die dem <strong>Kirchenvorstand</strong> nicht<br />

angehören, nur beratende Stimme haben oder<br />

c) die Zahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder, die<br />

dem <strong>Kirchenvorstand</strong> nicht angehören, die Hälfte der Gesamtzahl<br />

der stimmberechtigten Ausschussmitglieder nicht überschreitet.<br />

(3) Dem <strong>Kirchenvorstand</strong> müssen zur Beschlussfassung vorbehalten<br />

bleiben:<br />

a) die Festsetzung des Haushaltsplanes einschließlich des<br />

Stellenplanes und die Festsetzung der Jahresrechnung,<br />

b) die Erhebung des Kirchgeldes (§ 22 Abs. 2 Nr. 5),

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!