25.02.2015 Aufrufe

Arbeitsbuch Kirchenvorstand 3 - Kirchengemeinde Wiesenbronn

Arbeitsbuch Kirchenvorstand 3 - Kirchengemeinde Wiesenbronn

Arbeitsbuch Kirchenvorstand 3 - Kirchengemeinde Wiesenbronn

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

c) die Regelung des Vorsitzes und der Stellvertretung im Vorsitz<br />

(§ 35 Abs. 3),<br />

d) Stellungnahmen bei Änderungen im Bestand oder Gebiet<br />

der <strong>Kirchengemeinde</strong> (§15 Abs. 2 Satz 2) und bei Maßnahmen<br />

nach § 45 der Dekanatsbezirksordnung und<br />

e) die Zugehörigkeit zu einer Gesamtkirchengemeinde.<br />

(4) Den Vorsitz im Ausschuss führt der bzw. die Vorsitzende<br />

des <strong>Kirchenvorstand</strong>es oder ein vom <strong>Kirchenvorstand</strong> bestimmtes<br />

Mitglied; die Stellvertretung im Vorsitz wird vom<br />

Ausschuss geregelt. Bei beschließenden Ausschüssen muss der<br />

bzw. die Vorsitzende dem <strong>Kirchenvorstand</strong> angehören. Die<br />

Ausschussvorsitzenden haben über die Beschlüsse und die<br />

Tätigkeit der Ausschüsse in den Sitzungen des <strong>Kirchenvorstand</strong>es<br />

regelmäßig zu berichten.<br />

(5) Der <strong>Kirchenvorstand</strong> kann Ausschussbeschlüsse nachprüfen<br />

und sie vorbehaltlich der Rechte Dritter abändern.<br />

(6) Die für den <strong>Kirchenvorstand</strong> maßgebenden Bestimmungen<br />

gelten entsprechend auch für die Ausschüsse.<br />

§ 46 Vorberatende Ausschüsse. (1) Der <strong>Kirchenvorstand</strong><br />

kann für bestimmte Angelegenheiten vorberatende Ausschüsse<br />

bilden, in die auch Gemeindemitglieder, die dem<br />

<strong>Kirchenvorstand</strong> nicht angehören, berufen werden können.<br />

(2) Den Vorsitz im Ausschuss führt der Vorsitzende des <strong>Kirchenvorstand</strong>es<br />

oder ein vom <strong>Kirchenvorstand</strong> bestimmtes<br />

Mitglied.<br />

(3) Die für den <strong>Kirchenvorstand</strong> maßgebenden Bestimmungen<br />

gelten entsprechend auch für die Ausschüsse.<br />

Das Wesentliche in Kürze:<br />

• Wie bisher besteht die Möglichkeit, beratende Ausschüsse<br />

einzusetzen.<br />

• Neu ist die Möglichkeit, beschließende Ausschüsse einzusetzen,<br />

die den <strong>Kirchenvorstand</strong> auch im Rechtsverkehr<br />

vertreten können.<br />

• Wichtig: In die Ausschüsse können nur Gemeindemitglieder,<br />

die zum <strong>Kirchenvorstand</strong> wählbar sind, berufen<br />

C 39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!