Arbeitsbuch Kirchenvorstand 3 - Kirchengemeinde Wiesenbronn
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c) die Regelung des Vorsitzes und der Stellvertretung im Vorsitz<br />
(§ 35 Abs. 3),<br />
d) Stellungnahmen bei Änderungen im Bestand oder Gebiet<br />
der <strong>Kirchengemeinde</strong> (§15 Abs. 2 Satz 2) und bei Maßnahmen<br />
nach § 45 der Dekanatsbezirksordnung und<br />
e) die Zugehörigkeit zu einer Gesamtkirchengemeinde.<br />
(4) Den Vorsitz im Ausschuss führt der bzw. die Vorsitzende<br />
des <strong>Kirchenvorstand</strong>es oder ein vom <strong>Kirchenvorstand</strong> bestimmtes<br />
Mitglied; die Stellvertretung im Vorsitz wird vom<br />
Ausschuss geregelt. Bei beschließenden Ausschüssen muss der<br />
bzw. die Vorsitzende dem <strong>Kirchenvorstand</strong> angehören. Die<br />
Ausschussvorsitzenden haben über die Beschlüsse und die<br />
Tätigkeit der Ausschüsse in den Sitzungen des <strong>Kirchenvorstand</strong>es<br />
regelmäßig zu berichten.<br />
(5) Der <strong>Kirchenvorstand</strong> kann Ausschussbeschlüsse nachprüfen<br />
und sie vorbehaltlich der Rechte Dritter abändern.<br />
(6) Die für den <strong>Kirchenvorstand</strong> maßgebenden Bestimmungen<br />
gelten entsprechend auch für die Ausschüsse.<br />
§ 46 Vorberatende Ausschüsse. (1) Der <strong>Kirchenvorstand</strong><br />
kann für bestimmte Angelegenheiten vorberatende Ausschüsse<br />
bilden, in die auch Gemeindemitglieder, die dem<br />
<strong>Kirchenvorstand</strong> nicht angehören, berufen werden können.<br />
(2) Den Vorsitz im Ausschuss führt der Vorsitzende des <strong>Kirchenvorstand</strong>es<br />
oder ein vom <strong>Kirchenvorstand</strong> bestimmtes<br />
Mitglied.<br />
(3) Die für den <strong>Kirchenvorstand</strong> maßgebenden Bestimmungen<br />
gelten entsprechend auch für die Ausschüsse.<br />
Das Wesentliche in Kürze:<br />
• Wie bisher besteht die Möglichkeit, beratende Ausschüsse<br />
einzusetzen.<br />
• Neu ist die Möglichkeit, beschließende Ausschüsse einzusetzen,<br />
die den <strong>Kirchenvorstand</strong> auch im Rechtsverkehr<br />
vertreten können.<br />
• Wichtig: In die Ausschüsse können nur Gemeindemitglieder,<br />
die zum <strong>Kirchenvorstand</strong> wählbar sind, berufen<br />
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