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Arbeitsbuch Kirchenvorstand 3 - Kirchengemeinde Wiesenbronn

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• die Festsetzung des Haushaltsplanes einschließlich des<br />

Stellenplanes<br />

• die Festsetzung der Jahresrechnung<br />

• die Erhebung des Kirchgeldes<br />

• die Regelung des Vorsitzes und der Stellvertretung im<br />

Vorsitz<br />

• die Stellungnahmen bei Änderungen im Bestand und<br />

Gebiet der <strong>Kirchengemeinde</strong> und bei Maßnahmen der<br />

Dekanatsbezirksordnung<br />

• die Zugehörigkeit zu einer Gesamtkirchengemeinde.<br />

• „Beauftragungen im <strong>Kirchenvorstand</strong>“<br />

Ressort-Beauftragte lassen sich vereinfacht als Ein-Mann- bzw.<br />

Eine-Frau-Ausschüsse verstehen. Der <strong>Kirchenvorstand</strong> kann<br />

einzelne Mitglieder als Fachleute für bestimmte Arbeitsbereiche<br />

bzw. Aufgaben berufen oder wählen. Sie bekommen<br />

vom <strong>Kirchenvorstand</strong> eine fest umschriebene Beauftragung,<br />

beraten den <strong>Kirchenvorstand</strong> und berichten regelmäßig im<br />

Gesamtgremium. Sie haben das Recht, entscheidende Fragen<br />

ihres Ressorts rechtzeitig auf die Tagesordnung setzen zu können.<br />

Weitergehende Rechte und Pflichten, z.B. Geschäftsführung<br />

in bestimmten Angelegenheiten (Gemeindehaus, Kindergarten,<br />

Hort), werden wie bei den beschließenden Ausschüssen<br />

in einer Geschäftsordnung geregelt. Sinngemäß lässt sich<br />

alles auf die Beauftragten übertragen, was zu den Ausschüssen<br />

gesagt wurde.<br />

Beauftragte brauchen in besonderer Weise die Begleitung und<br />

Unterstützung durch die Hauptamtlichen. Darüber hinaus sind<br />

sie als Vermittler/innen und Kontaktpersonen für ihre speziellen<br />

Themen über die <strong>Kirchengemeinde</strong> hinaus im Dekanat,<br />

gegenüber landeskirchlichen Einrichtungen und evtl. auch zur<br />

außerkirchlichen Öffentlichkeit hin tätig. Für beinahe alle<br />

Beauftragungen gibt es kompetente Unterstützung auf<br />

Dekanatsebene und durch landeskirchliche Einrichtungen und<br />

C 57

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