Arbeitsbuch Kirchenvorstand 3 - Kirchengemeinde Wiesenbronn
Arbeitsbuch Kirchenvorstand 3 - Kirchengemeinde Wiesenbronn
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„Öffentliche<br />
<strong>Kirchenvorstand</strong>ssitzungen“<br />
(KGO § 40)<br />
Die öffentlich stattfindenden Sitzungen des <strong>Kirchenvorstand</strong>es<br />
sind eine Grundvoraussetzung für eine weitergehende Beteiligung<br />
der übrigen Gemeindemitglieder. Nur wer informiert ist,<br />
kann bei Bedarf auch mitreden. Der Grundsatz, dass<br />
<strong>Kirchenvorstand</strong>ssitzungen in aller Regel öffentlich stattfinden,<br />
macht klar: Es geht im <strong>Kirchenvorstand</strong> nicht um das<br />
Geheimwissen weniger, sondern um öffentliche Diskussion<br />
und Entscheidungsfindung! Allerdings ist dabei zu beachten,<br />
dass bestimmte Punkte um der Sache willen oder zum Schutze<br />
der Betroffenen gerade nicht öffentlich verhandelt werden<br />
dürfen. Die neue KGO sieht dies ausdrücklich bei Personalangelegenheiten<br />
u.ä. vor. Bei der Erstellung der Tagesordnung<br />
kann das berücksichtigt werden, etwa so, dass nach einem<br />
ersten – öffentlichen Teil – die Punkte, die der Verschwiegenheit<br />
nach außen unterliegen, nichtöffentlich verhandelt werden.<br />
Gegebenenfalls kann der <strong>Kirchenvorstand</strong><br />
ausnahmsweise auch einmal aus diesem Grunde eine ganze<br />
Sitzung für nichtöffentlich erklären.<br />
Die Sitzungen werden der gemeindlichen Öffentlichkeit rechtzeitig<br />
unter Angabe von Zeitpunkt und Ort bekannt gemacht.<br />
Es empfiehlt sich, nach Möglichkeit auch die Tagesordnung<br />
mit zu veröffentlichen, so dass Interesse geweckt wird. Dass<br />
die Einladungsfrist von acht Tagen auch für die Veröffentlichung<br />
in der Gemeinde gilt, versteht sich eigentlich von<br />
selbst. Ortsüblich kann sie in den Abkündigungen der sonntäglichen<br />
Gottesdienste stattfinden. Darüber hinaus bieten<br />
sich der Gemeindebrief und der Aushang im Schaukasten oder<br />
am schwarzen Brett der Gemeinde an.<br />
Besonders wichtig, weil immer wieder Quelle von Missverständnissen:<br />
Gäste haben kein Rederecht. Darin unterscheidet<br />
sich die öffentliche <strong>Kirchenvorstand</strong>ssitzung von einer Gemeindeversammlung.<br />
Allerdings kann der <strong>Kirchenvorstand</strong><br />
jederzeit Gäste in seine Sitzungen einladen und um ihren Beitrag<br />
bitten, wenn ihm das zur Meinungsbildung oder<br />
Entscheidungsfindung helfen kann (§ 40 KGO).<br />
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