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Arbeitsbuch Kirchenvorstand 3 - Kirchengemeinde Wiesenbronn

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„Öffentliche<br />

<strong>Kirchenvorstand</strong>ssitzungen“<br />

(KGO § 40)<br />

Die öffentlich stattfindenden Sitzungen des <strong>Kirchenvorstand</strong>es<br />

sind eine Grundvoraussetzung für eine weitergehende Beteiligung<br />

der übrigen Gemeindemitglieder. Nur wer informiert ist,<br />

kann bei Bedarf auch mitreden. Der Grundsatz, dass<br />

<strong>Kirchenvorstand</strong>ssitzungen in aller Regel öffentlich stattfinden,<br />

macht klar: Es geht im <strong>Kirchenvorstand</strong> nicht um das<br />

Geheimwissen weniger, sondern um öffentliche Diskussion<br />

und Entscheidungsfindung! Allerdings ist dabei zu beachten,<br />

dass bestimmte Punkte um der Sache willen oder zum Schutze<br />

der Betroffenen gerade nicht öffentlich verhandelt werden<br />

dürfen. Die neue KGO sieht dies ausdrücklich bei Personalangelegenheiten<br />

u.ä. vor. Bei der Erstellung der Tagesordnung<br />

kann das berücksichtigt werden, etwa so, dass nach einem<br />

ersten – öffentlichen Teil – die Punkte, die der Verschwiegenheit<br />

nach außen unterliegen, nichtöffentlich verhandelt werden.<br />

Gegebenenfalls kann der <strong>Kirchenvorstand</strong><br />

ausnahmsweise auch einmal aus diesem Grunde eine ganze<br />

Sitzung für nichtöffentlich erklären.<br />

Die Sitzungen werden der gemeindlichen Öffentlichkeit rechtzeitig<br />

unter Angabe von Zeitpunkt und Ort bekannt gemacht.<br />

Es empfiehlt sich, nach Möglichkeit auch die Tagesordnung<br />

mit zu veröffentlichen, so dass Interesse geweckt wird. Dass<br />

die Einladungsfrist von acht Tagen auch für die Veröffentlichung<br />

in der Gemeinde gilt, versteht sich eigentlich von<br />

selbst. Ortsüblich kann sie in den Abkündigungen der sonntäglichen<br />

Gottesdienste stattfinden. Darüber hinaus bieten<br />

sich der Gemeindebrief und der Aushang im Schaukasten oder<br />

am schwarzen Brett der Gemeinde an.<br />

Besonders wichtig, weil immer wieder Quelle von Missverständnissen:<br />

Gäste haben kein Rederecht. Darin unterscheidet<br />

sich die öffentliche <strong>Kirchenvorstand</strong>ssitzung von einer Gemeindeversammlung.<br />

Allerdings kann der <strong>Kirchenvorstand</strong><br />

jederzeit Gäste in seine Sitzungen einladen und um ihren Beitrag<br />

bitten, wenn ihm das zur Meinungsbildung oder<br />

Entscheidungsfindung helfen kann (§ 40 KGO).<br />

C 46

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