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FLUSSBAULICHES GESAMTPROJEKT DONAU ÖSTLICH VON WIEN UMWELTVERTRÄGLICHKEITSERKLÄRUNG<br />
FACHBEITRAG GESUNDHEIT/WOHLBEFINDEN (LÄRM)<br />
2 METHODIK<br />
2.1 ALLGEMEINES<br />
Lange Verweilzeiten, Ruhe und Erholungsbedürfnis in der Wohnung und im Wohnumfeld sind<br />
Gründe für die Sensibilität und des Wohnumfeldes gegenüber Lärm (EICHBERGER 2002). Die<br />
erhobenen Inhalte werden daher auf diese Eigenschaften untersucht.<br />
Folgende Inhalte werden im Fachbeitrag Gesundheit/Wohlbefinden (Lärm) erhoben und<br />
dargestellt:<br />
• Darlegung der Flächenwidmung gemäß den rechtsgültigen Flächenwidmungsplänen (§ 14<br />
NÖ ROG bzw. § 1 W BO). Die Flächenwidmung wird für das gesamte Projektgebiet in<br />
generalisierte Form dargestellt: in Wien auf Basis der generalisierten Flächenwidmung, in<br />
Niederösterreich auf Basis der NÖGIS-Daten der Baulandumhüllenden der regionalen<br />
Raumordnungsprogramme. Wo erforderlich werden darüber hinaus einzelne Widmungen<br />
auch detaillierter übernommen und dargestellt.<br />
• Lärmausbreitung von Schiffen auf der Donau<br />
Kartografisch werden folgende Inhalte dargestellt:<br />
• Lärmausbreitung des Verkehrslärms (Schiff, Straße, Schiene) getrennt nach Ist-Situation<br />
2005 (ohne Maßnahmen im Fluss), Nullvariante 2015 und Flussbaulichem Gesamtprojekt<br />
2015, jeweils unterschieden nach Nacht (22 bis 6 Uhr) und Tag (6 bis 22 Uhr).<br />
• Bauland gemäß § 4 C W BO bzw. § 16 NÖ ROG in generalisierter Form;<br />
• Erholungseinrichtungen außerhalb des Wohnbaulandes gemäß Fachbeitrag<br />
Freizeit/Erholung/Tourismus (Einlage U.18).<br />
Die an die ökologische Risikoanalyse angelehnte Vorgehensweise und die darauf aufbauende<br />
Verknüpfung zwischen Sensibilität und Wirkungsintensität wird in Einlage U.1.1<br />
Zusammenfassende Darstellung allgemein beschrieben.<br />
2.2 METHODIK DER SCHALLTECHNISCHEN<br />
UNTERSUCHUNG<br />
2.2.1 GRENZWERTE/ZIELWERTE<br />
Aus schalltechnischer Sicht sind in Bezug auf Richt- bzw. Grenzwerte unterschiedliche Vorschriften<br />
zu beachten.<br />
Ungeachtet der festgelegten Grenzwerte in der einschlägigen Dienstanweisung (Dienstanweisung<br />
„Lärmschutz an Bundesstraßen“, Zl. 890.040/2-VI/14a/99 der Bundesrepublik Österreich,<br />
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III – Bundesstraßen, ehem.<br />
PROJEKTWERBER: via donau VERFASSER: ÖIR, TAS SV-GmbH<br />
Februar 2006 Seite 12