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FLUSSBAULICHES GESAMTPROJEKT DONAU ÖSTLICH VON WIEN UMWELTVERTRÄGLICHKEITSERKLÄRUNG<br />

FACHBEITRAG GESUNDHEIT/WOHLBEFINDEN (LÄRM)<br />

2.4 BEURTEILUNGSKRITERIEN FACHBEITRAG<br />

GESUNDHEIT/WOHLBEFINDEN (LÄRM)<br />

2.4.1 BEURTEILUNGSKRITERIEN SENSIBILITÄT<br />

Die Beurteilung der Sensibilität im Fachbeitrag Gesundheit/Wohlbefinden (Lärm) erfolgt auf<br />

Grundlage der ÖAL-Richtlinie 36 und der Verordnung der niederösterreichischen Landesregierung<br />

über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen (LGBl. 8000.4-<br />

0) sowie der ÖNORM S 5021:<br />

• Besonders lärmarme und -empfindliche Nutzungen, wie Wohngebiete, Kurgebiete und<br />

Erholungsanlagen werden als hoch sensibel eingestuft (max. 45dB A-bewerteter<br />

Immissionsgrenzwert nachts gem. ÖAL-Richtlinie 36 bzw. VO über die Bestimmung des<br />

äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen).<br />

• Weniger empfindliche Nutzungen und Freizeiteinrichtungen mit teilweise geringeren<br />

Lärmemissionen, wie Kerngebiete, gemischte Baugebiete werden als mittel sensibel<br />

eingestuft (max. 50dB A-bewerteter Immissionsgrenzwert nachts gem. ÖAL-Richtlinie 36<br />

bzw. VO über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei<br />

Baulandwidmungen).<br />

• Nutzungen und Freizeiteinrichtungen mit mittleren Lärmemissionen, wie Betriebsgebiet<br />

werden als gering sensibel eingestuft (max. 55 dB A-bewerteter Immissionsgrenzwert<br />

nachts gem. ÖAL-Richtlinie 36 bzw. VO über die Bestimmung des äquivalenten<br />

Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen).<br />

• Stätten mit starken Lärmemissionen, wie Industriegebiete, sowie nicht zu<br />

Erholungszwecken vorgesehenes Grünland werden als nicht sensibel eingestuft (über 55<br />

dB A-bewerteter Immissionsgrenzwert nachts gem. ÖAL-Richtlinie 36 bzw. VO über die<br />

Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen).<br />

Eine besondere Herausforderung bei Bundeslandgrenzen überschreitenden Projekten stellen die<br />

unterschiedlichen Widmungskategorien dar, welche die Beurteilungsgrundlage für die<br />

Sensibilitäten bilden. Einerseits ist auf die Bundesland spezifischen Besonderheiten Rücksicht zu<br />

nehmen (in diesem Falle das NÖ Raumordnungsgesetz und die Wiener Bauordnung).<br />

Andererseits ist für das gesamte Projekt die Sensibilität der Siedlungen auf einer einheitlichen<br />

Basis durchzuführen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wurden die in der folgenden<br />

Tabelle angeführten Annahmen und Spezifizierungen getroffen.<br />

PROJEKTWERBER: via donau VERFASSER: ÖIR, TAS SV-GmbH<br />

Februar 2006 Seite 16

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