personalentwicklung im it- und medienbereich - Hamburg@work
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Internetnutzung am Arbe<strong>it</strong>splatz<br />
In Hamburger Unternehmen hält der Trend zum Personalabbau an. In letzter Ze<strong>it</strong><br />
werden Kündigungen <strong>und</strong> Aufhebungsverträge verstärkt m<strong>it</strong> einer nicht erlaubten<br />
Internetnutzung durch den Arbe<strong>it</strong>nehmer begründet. Was ist erlaubt <strong>und</strong> was ist<br />
verboten?<br />
Auch wenn der Arbe<strong>it</strong>geber die Privatnutzung von Internet <strong>und</strong> E-Mail nicht ausdrücklich<br />
verboten hat, verletzt der Arbe<strong>it</strong>nehmer m<strong>it</strong> einer intensiven ze<strong>it</strong>lichen<br />
Nutzung während der Arbe<strong>it</strong>sze<strong>it</strong> zu privaten Zwecken seine arbe<strong>it</strong>svertraglichen Pflichten. Das<br />
B<strong>und</strong>esarbe<strong>it</strong>sgericht hat m<strong>it</strong> dieser aktuellen Feststellung die lange Ze<strong>it</strong> ungefestigte<br />
Rechtsprechung zu diesem Thema konkretisiert (Urt. v. 07.07.2005, Az. 2 AZR 581/04). Ob die<br />
Kündigung in einem solchen Fall aber wirksam ist, ist auf Gr<strong>und</strong> einer Gesamtabwägung der<br />
Umstände des Einzelfalls festzustellen. Deswegen bestehen gute Chancen, sich gegen eine<br />
Kündigung zu wehren.<br />
Hat der Arbe<strong>it</strong>geber durch Vereinbarungen <strong>im</strong> Arbe<strong>it</strong>svertrag, Einzelweisung oder Betriebsvereinbarung<br />
einen konkreten Rahmen für die Privatnutzung von Internet <strong>und</strong> E-Mail geschaffen, so ist der<br />
Arbe<strong>it</strong>nehmer verpflichtet, diesen einzuhalten. Werden verbotene Internetinhalte aufgerufen – insbesondere<br />
kinderpornografische oder rechtsradikale Se<strong>it</strong>en – so kann dies eine Straftat darstellen. In<br />
diesem Fall wird der Arbe<strong>it</strong>geber eine Kündigung leichter begründen können. Der Arbe<strong>it</strong>geber muss<br />
aber bei der Beweissicherung der E-Mails sorgfältig vorgehen, weil ansonsten Beweisverwertungsverbote<br />
entstehen können.<br />
Inwiewe<strong>it</strong> das Aufrufen sonstiger pornografischer Se<strong>it</strong>en eine Kündigung rechtfertigt, ist nicht<br />
abschließend geklärt. Der Arbe<strong>it</strong>geber muss in diesen Fällen einen „Imageverlust“ als Kündigungsgr<strong>und</strong><br />
darlegen können. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Kündigungen wegen Privatnutzung<br />
von Internet <strong>und</strong> E-Mail als verhaltensbedingte Kündigung auch bei langjährigen M<strong>it</strong>arbe<strong>it</strong>ern <strong>und</strong><br />
sogar Betriebsräten möglich sind. Der Trend, Kündigungen auf dieser Gr<strong>und</strong>lage auszusprechen,<br />
gefährdet daher auch Personengruppen m<strong>it</strong> besonderem Kündigungsschutz.<br />
Das neue Arbe<strong>it</strong>svertragsrecht<br />
Dr. Malte Masloff<br />
Gaidies & Partner<br />
Rechtsanwälte<br />
Arbe<strong>it</strong>svertragliche Regelungen stehen se<strong>it</strong> der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum<br />
01.01.2002 unter den Beschränkungen der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
(AGB). M<strong>it</strong> den ersten wichtigen Urteilen des B<strong>und</strong>esarbe<strong>it</strong>sgerichts (BAG) in 2005 werden die neuen<br />
Strukturen des Arbe<strong>it</strong>svertragsrechts deutlich.<br />
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