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Präventiver und präemptiver Krieg in der amerikanischen ...

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E<strong>in</strong>e zentrale Norm des Völkerrechts ist das Verbot <strong>der</strong> Androhungo<strong>der</strong> Anwendung von Gewalt. 9 Der Angriffskrieg ist seit 1945 für alleStaaten verboten <strong>und</strong> darf nicht mehr zur Erzw<strong>in</strong>gung eigenerInteressen geführt werden. Zur Durchsetzung dieses Verbots wurdeeigens <strong>der</strong> Sicherheitsrat <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>ten Nationen geschaffen. DiesesOrgan <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>ten Nationen hat die Hauptaufgabe, den Frieden <strong>in</strong><strong>der</strong> Welt zu erhalten <strong>und</strong> auf etwaige Verletzungen o<strong>der</strong> auchBedrohungen des Weltfriedens zu reagieren. Da dieser Rat schnellhandeln können muss, um effektiv <strong>und</strong> vor allem effizient zu se<strong>in</strong>,besteht er aus 15 Nationen, die den Vere<strong>in</strong>ten Nationen angehören.Die Vere<strong>in</strong>igten Staaten von Amerika, Russland, Ch<strong>in</strong>a, dasVere<strong>in</strong>igte Königreich (Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland) sowieFrankreich haben e<strong>in</strong>en ständigen Sitz im Sicherheitsrat 10 , diean<strong>der</strong>en zehn Nationen werden von <strong>der</strong> Staatengeme<strong>in</strong>schaft gewählt.Die fünf ständigen Mitglie<strong>der</strong> im Sicherheitsrat verfügen über e<strong>in</strong>Vetorecht <strong>und</strong> können somit auch e<strong>in</strong>e Resolution desSicherheitsrates verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Solche Resolutionen kommen mit neunStimmen zustande, darunter müssen sich die fünf Stimmen <strong>der</strong>ständigen Mitglie<strong>der</strong> bef<strong>in</strong>den. 11 Der Sicherheitsrat stellt zuerst fest,dass e<strong>in</strong>e Bedrohung des <strong>in</strong>ternationalen Friedens o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>Friedensbruch vorliegt. 12 Da es ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Def<strong>in</strong>ition für dieBedrohung des <strong>in</strong>ternationalen Friedens gibt, steht es demSicherheitsrat vollkommen frei, jedwede Eskalierung <strong>der</strong> Situation alsBedrohung des Weltfriedens anzusehen. Nach <strong>der</strong> Feststellung e<strong>in</strong>esBruches des Weltfriedens kann <strong>der</strong> Rat nichtmilitärischeZwangsmaßnahmen gegen den Rechtsbrecher ergreifen. 13 Wenn diesenicht zum gewünschten Erfolg führen, hat <strong>der</strong> Sicherheitsrat auch dieMöglichkeit, militärische Gewalt anzudrohen <strong>und</strong> nötigenfalls auche<strong>in</strong>zusetzen. 14 Da <strong>der</strong> Sicherheitsrat allerd<strong>in</strong>gs über ke<strong>in</strong>e eigenenTruppen verfügt ist er gezwungen, die Mitgliedsstaaten zurBeistellung von Truppen zur Durchsetzung e<strong>in</strong>es Mandates zu bitten.9 UN-Charta, Artikel 2, Absatz 4.10 UN-Charta, Kapitel V, Artikel 23.11 UN-Charta, Artikel 27.12 UN-Charta, Artikel 39.13 UN-Charta, Artikel 41.14 UN-Charta, Artikel 42.84

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