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Kultur- und Mehrgenerationenhaus im August - Markt Regenstauf

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Amtliche Bekanntmachungen<br />

Festsetzung der Gr<strong>und</strong>steuer A <strong>und</strong> B für das<br />

Jahr 2010<br />

Festsetzung:<br />

Für all diejenigen Gr<strong>und</strong>stücke, deren Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

(Gr<strong>und</strong> steuermessbetrag) sich seit der letzten Gr<strong>und</strong>steuerfestsetzung<br />

nicht geändert hat, wird die Gr<strong>und</strong>steuer A bzw. die Gr<strong>und</strong>steuer<br />

B für das Kalenderjahr 2010 durch diese öffentliche Bekanntmachung<br />

in der für das Vorjahr geltenden Höhe festgesetzt.<br />

Gründe:<br />

Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Gr<strong>und</strong>steuergesetz (GrStG) kann für<br />

diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche<br />

Steuer zu entrichten haben, die Gr<strong>und</strong>steuer durch öffentliche<br />

Bekanntmachung festgesetzt werden.<br />

Die Hebesätze für die Gr<strong>und</strong>steuern A <strong>und</strong> B sind durch § 4 der<br />

Haushaltssatzung für das Jahr 2010 unverändert bei 275 v. H.<br />

belassen worden. Soweit sich nicht durch Änderungen be<strong>im</strong><br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentum oder in der -bewertung durch einen neuen<br />

Gr<strong>und</strong>steuermessbescheid des Finanzamtes Regensburg<br />

Änderungen ergeben haben, verbleibt es bei der für das Vorjahr<br />

festgesetzten Gr<strong>und</strong>steuer.<br />

Hinweise:<br />

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag dieser öffentlichen<br />

Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn<br />

ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen<br />

wäre (§ 27 Abs. 3 Satz 2 GrStG).<br />

Die Gr<strong>und</strong>steuer 2010 wird jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. <strong>und</strong><br />

15.11.2010 mit einem Viertel des Jahresbetrages zur Zahlung fällig<br />

(§ 28 Abs. 1 GrStG). Die Höhe des jeweiligen Vierteljahresbetrages<br />

kann aus dem letzten erlassenen schriftlichen Gr<strong>und</strong>steuerbescheid<br />

ersehen werden.<br />

Für den Fall, dass diese Festsetzung zu den obigen Zahlungsterminen<br />

noch nicht wirksam geworden ist (15.02. <strong>und</strong> 15.05.), besteht<br />

eine Verpflichtung zur Vorauszahlung in derselben Höhe.<br />

Soweit Abbuchungsaufträge vorliegen, wird die fällige Rate vom<br />

dort genannten Konto eingezogen. Eine eigene Zahlung (z.B. Überweisung,<br />

Bareinzahlung) erübrigt sich in diesen Fällen.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Gr<strong>und</strong>steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats<br />

nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe<br />

1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.<br />

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift be<strong>im</strong> <strong>Markt</strong><br />

<strong>Regenstauf</strong> einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden<br />

Gr<strong>und</strong> in angemessener Frist sachlich nicht entschieden<br />

werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in<br />

Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg,<br />

Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich<br />

oder zur Niederschrift des Urk<strong>und</strong>sbeamten der Geschäftsstelle<br />

dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf<br />

von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben<br />

werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles<br />

eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den<br />

Beklagten (<strong>Markt</strong> <strong>Regenstauf</strong>) <strong>und</strong> den Gegenstand des Klagebegehrens<br />

bezeichnen <strong>und</strong> soll einen best<strong>im</strong>mten Antrag enthalten.<br />

Die zur Begründung dienenden Tatsachen <strong>und</strong> Beweismittel sollen<br />

angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in<br />

Abschrift beigefügt werden. Der Klage <strong>und</strong> allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg,<br />

Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg,<br />

Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur<br />

Niederschrift des Urk<strong>und</strong>sbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts<br />

zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (<strong>Markt</strong><br />

<strong>Regenstauf</strong>) <strong>und</strong> den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen<br />

<strong>und</strong> soll einen best<strong>im</strong>mten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen <strong>und</strong> Beweismittel sollen angegeben, der<br />

angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt<br />

werden. Der Klage <strong>und</strong> allen Schriftsätzen sollen Abschriften für<br />

die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

6<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />

der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390)<br />

wurde <strong>im</strong> Bereich des Kommunalabgabenrechtes ein fakultatives<br />

Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit<br />

eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung <strong>und</strong> unmittelbarer<br />

Klageerhebung.<br />

- Die Widerspruchseinlegung <strong>und</strong> Klageerhebung in elektronischer<br />

Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.<br />

- Kraft B<strong>und</strong>esrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />

seit 01.07.2004 gr<strong>und</strong>sätzlich ein Gebührenvorschuss<br />

zu entrichten.<br />

- Widerspruch oder Klage gegen diesen Bescheid haben keine<br />

aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Be<strong>im</strong><br />

<strong>Markt</strong> <strong>Regenstauf</strong> kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt<br />

werden. Wird der Antrag abgelehnt, droht die Vollstreckung oder<br />

entscheidet die Behörde ohne Mitteilung eines zureichenden<br />

Gr<strong>und</strong>es nicht in angemessener Frist sachlich über den Antrag<br />

kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung be<strong>im</strong> Bayerischen<br />

Verwaltungsgericht Regensburg beantragt werden.<br />

<strong>Regenstauf</strong>, den 09.07.2010<br />

Böhringer<br />

1. Bürgermeister<br />

Haushaltssatzung des <strong>Markt</strong>es <strong>Regenstauf</strong> für<br />

das Haushaltsjahr 2010<br />

Der <strong>Markt</strong>gemeinderat hat in seinen Sitzungen am 09.03.2010 <strong>und</strong><br />

11.05.2010 die Haushaltssatzung des <strong>Markt</strong>es <strong>Regenstauf</strong> samt<br />

ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen. Das Landratsamt<br />

Regensburg hat mit Schreiben vom 28.06.2010 Az. S 12 - He.<br />

für die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung<br />

die rechtsaufsichtliche Genehmigung erteilt.<br />

Nachstehend wird die Haushaltssatzung des <strong>Markt</strong>es <strong>Regenstauf</strong> für<br />

das Haushaltsjahr 2010 amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan<br />

liegt vom Tage der Veröffentlichung der Bekanntmachung an<br />

eine Woche lang <strong>im</strong> Rathaus, Bahnhofstraße 15, Z<strong>im</strong>mer Nr. 30,<br />

öffentlich zur Einsichtnahme auf.<br />

<strong>Regenstauf</strong>, den 09. Juli 2010<br />

<strong>Markt</strong> <strong>Regenstauf</strong><br />

Böhringer<br />

1. Bürgermeister<br />

Haushaltssatzung<br />

Haushaltssatzung des <strong>Markt</strong>es <strong>Regenstauf</strong> für das<br />

Haushaltsjahr 2010<br />

Auf Gr<strong>und</strong> von Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der <strong>Markt</strong><br />

<strong>Regenstauf</strong> folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

2010 wird hiermit festgesetzt; er schließt <strong>im</strong> Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben mit 20.627.100 €<br />

<strong>und</strong> <strong>im</strong> Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben mit 14.056.800 €.<br />

(2) Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Wasserwerk <strong>Regenstauf</strong>“<br />

schließt <strong>im</strong> Erfolgsplan<br />

mit Erlösen von 1.308.800 € <strong>und</strong><br />

Aufwendungen von 1.522.300 € bei<br />

einem Jahresverlust von 213.500 € <strong>und</strong><br />

<strong>im</strong> Vermögensplan mit der Endsumme von 1.989.600 € ab.<br />

§ 2<br />

(1) Kreditaufnahmen für Investitionen <strong>und</strong> lnvestitionsförderungsmaßnahmen<br />

sind be<strong>im</strong> <strong>Markt</strong> <strong>Regenstauf</strong> nicht vorgesehen.<br />

(2) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen <strong>und</strong><br />

lnvestitionsförderungsmaßnahmen des Wasserwerks wird auf<br />

1.644.000 € festgesetzt.<br />

§ 3<br />

(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen <strong>im</strong> Vermögenshaushalt<br />

des <strong>Markt</strong>es <strong>Regenstauf</strong> wird auf 4.705.000 €<br />

festgesetzt.<br />

(2) Be<strong>im</strong> Wasserwerk werden Verpflichtungsermächtigungen nicht<br />

festgesetzt.

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