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Landschaftsplan VI - Rhein-Kreis Neuss

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Naturdenkmale<br />

Ordnungs-<br />

Nr.:<br />

Textliche Darstellung und<br />

Festsetzungen<br />

6.2.3. 18 Lößhohlweg mit Feldgehölzen östlich<br />

Nettesheim-Butzheim<br />

Gf<br />

Gemarkung Nettesheim-Butzheim<br />

Flur 12<br />

Flurstücke 157, 117, 19-24, 168,<br />

169, 75 - 81, 67 - 73,<br />

140 - 142, 144 - 146,<br />

59-64, 26, 39-43, 45-52<br />

Die Schutzfestsetzung erfolgt gemäß §<br />

22 a) und b) LG wegen<br />

� der landeskundlichen und geowissenschaftlichen<br />

Bedeutung sowie<br />

� wegen der Seltenheit, Eigenart und<br />

Schönheit der Hohlwegformation.<br />

Zum Erreichen des Schutzzwecks wird<br />

geboten:<br />

� beidseitig entlang der Böschungsoberkanten<br />

ist ein Streifen von 2 m<br />

Breite aus der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung herauszunehmen und sich<br />

selbst zu überlassen<br />

� die fachgerechte, abschnittsweise<br />

Pflege des Gehölzbestandes durch<br />

Auf-den-Stocksetzen alle 15 Jahre<br />

unter Belassen von Überhältern<br />

bzw. Altholzinseln<br />

� der Ersatz der Pappeln bei Hiebsreife<br />

durch bodenständige Gehölze.<br />

Zusätzlich zu den allgemeinen Verboten<br />

für Naturdenkmale ist verboten:<br />

� ein Ausbau des Weges durch den<br />

Hohlweg.<br />

Landschaftplan <strong>VI</strong> Grevenbroich / Rommerskirchen<br />

Erläuterungen<br />

Das Naturdenkmal ist als Objekt Nr.<br />

21 im ökologischen Fachbeitrag der<br />

LÖLF zum <strong>Landschaftsplan</strong> <strong>VI</strong> näher<br />

beschrieben.<br />

Auf die Verdachtsfläche von Altlasten<br />

wird hingewiesen.<br />

Durch diese Maßnahme soll die vorhandene<br />

Eutrophierung der Böschungsflächen<br />

vermindert werden.<br />

Hierunter fällt nicht die notwendige<br />

Unterhaltung des Weges in der bisherigen<br />

Breite jedoch jede weitergehen-<br />

Amt für Entwicklungs- und Lanschafftsplanung - 107 – Stand: 24.06.2010

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