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Landschaftsplan VI - Rhein-Kreis Neuss

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Anpflanzungen und Wegeraine<br />

Ordnungs-<br />

Nr.:<br />

Textliche Darstellung und<br />

Festsetzungen<br />

Erneuerung von Sicherungs- und Erhaltungsvorrichtungen<br />

(z. B. Vergatterung,<br />

Umdrahtung, Kokosstricke etc.) bei<br />

Einzelbäumen<br />

Wegeraine (Kräuter- und Staudensäume)<br />

werden in der festge setzten Breite<br />

aus der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

heraus genommen und zunächst sich<br />

selbst überlassen. Die Pflege erfolgt<br />

durch abschnittweise Mahd im Sommer<br />

und/oder Spätherbst nach Bedarf alle<br />

ein bis drei Jahre mit Abfuhr des Mahdgutes.<br />

Landschaftplan <strong>VI</strong> Grevenbroich / Rommerskirchen<br />

Erläuterungen<br />

schaftungsmöglichkeiten angrenzender<br />

landwirtschaftlicher Flächen sollen<br />

jedoch beibehalten bleiben.<br />

Wegeraine<br />

� sind wichtige Lebensstätten für<br />

Pflanzen und Tiere<br />

� bieten Tieren Nahrungsquellen und<br />

Unterschlupf<br />

� sind für Tiere Brut- und Überwinterungsgebiete<br />

� sind Rückzugsgebiete und Refugien<br />

für Pflanzen undTiere<br />

� sind Leitlinien für die Ausbreitung<br />

von Pflanzen- und Tierarten<br />

� bereichern die Landschaft und<br />

steigern das Naturerlebnis<br />

Somit dient die Anlage der Wegeraine<br />

(Saumbiotope) der Vernetzung vorhandener<br />

und geplanter Lebensräume<br />

und der Schaffung eines Biotop-<br />

Verbundsystems, das mittelfristig noch<br />

weiter verdichtet werden soll, z. B.<br />

durch das Ackerrandprogramm des<br />

<strong>Kreis</strong>es <strong>Neuss</strong>.<br />

Wo eben möglich, wurde bei der<br />

Festsetzung der Wegeraine versucht,<br />

diese parallel zur Bewirtschaftungsrichtung<br />

festzusetzen.<br />

Ein Befahren oder Überfahren der<br />

Wegeraine soll nicht grundsätzlich<br />

ausgeschlossen sein, es sollte dies<br />

jedoch vom Bewirtschafter auf das<br />

unvermeidbare Maß beschränkt werden.<br />

Die Angaben der Flurstücke entsprechen<br />

dem Stand vom 1. Oktober 1988.<br />

Vor der Durchführung der im <strong>Landschaftsplan</strong><br />

festgesetzten Anpflanzungen<br />

wird im Pflanzbereich das Vorhandensein<br />

etwaiger unterirdischer<br />

Amt für Entwicklungs- und Lanschafftsplanung - 166 – Stand: 24.06.2010

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