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Landschaftsplan VI - Rhein-Kreis Neuss

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Naturdenkmale<br />

Ordnungs-<br />

Nr.:<br />

Textliche Darstellung und<br />

Festsetzungen<br />

dern;<br />

e) bauliche Anlagen im Sinne der<br />

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

zu errichten, auch<br />

wenn sie keiner bauaufsichtlichen<br />

Genehmigung bedürfen oder Beschriftungen<br />

zu errichten oder anzubringen,<br />

soweit sie nicht ausschließlich<br />

auf das Schutzobjekt<br />

hinweisen, Warenautomaten, Buden,<br />

Verkaufsstände oder Verkaufswagen<br />

aufzustellen oder abzustellen;<br />

f) Wohnwagen, wohnwagenähnliche<br />

Anlagen oder Zelte aufzustellen oder<br />

abzustellen; ferner zu lagern, zu zelten<br />

oder Feuer zu machen.<br />

Bei als Naturdenkmale festgesetzten<br />

Einzelbäumen, Baumgruppen, Baumreihen,<br />

Alleen oder Hecken gilt der Traufbereich<br />

als mitgeschützte Umgebung,<br />

sofern im einzelnen Fall nicht ausdrücklich<br />

eine abweichende Festsetzung<br />

getroffen wurde.<br />

Hohlwege, Böschungen, Steilufer<br />

Verboten ist insbesondere:<br />

1. Anschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,<br />

Ausschachtungen oder<br />

Sprengungen vorzunehmen, Bodenmaterial<br />

zu entnehmen oder die<br />

Bodengestalt auf andere Weise zu<br />

verändern; ferner die Anlage oder<br />

Änderung von Straßen, Wegen oder<br />

Plätzen;<br />

2. bauliche Anlagen im Sinne der<br />

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

zu errichten, auch<br />

wenn das Vorhaben keiner bauaufsichtlichen<br />

Genehmigung bedarf,<br />

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen<br />

oder Warenautomaten zu errichten,<br />

aufzustellen oder abzustel-<br />

Landschaftplan <strong>VI</strong> Grevenbroich / Rommerskirchen<br />

Erläuterungen<br />

Amt für Entwicklungs- und Lanschafftsplanung - 73 – Stand: 24.06.2010

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