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Landschaftsplan VI - Rhein-Kreis Neuss

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Geschützte Landschaftsbestandteile<br />

Ordnungs-<br />

Nr.:<br />

Textliche Darstellung und<br />

Festsetzungen<br />

6.2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile<br />

gemäß § 23 LG<br />

Aufgrund der §§ 19 und 23 LG werden<br />

die nachstehend bezeichneten und in<br />

der Entwicklungs- und Festsetzungskarte<br />

in ihren Grenzen bzw. in ihrer Lage<br />

festgesetzten Teile von Natur und Landschaft<br />

als geschützte Landschaftsbestandteile<br />

festgesetzt.<br />

Die Beseitigung der festgesetzten geschützten<br />

Landschaftsbestandteile<br />

sowie alle Handlungen, die zu einer<br />

Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung<br />

der geschützten Landschaftsbestandteile<br />

führen können, sind verboten.<br />

Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen,<br />

Alleen, Gehölzgruppen, Gehölzstreifen,<br />

Hecken, Kopfbäume<br />

Verboten ist insbesondere:<br />

1. den geschützten Landschaftsbestandteil<br />

zu beseitigen, zu beschädi-<br />

Landschaftplan <strong>VI</strong> Grevenbroich / Rommerskirchen<br />

Erläuterungen<br />

Nach § 23 LG werden Teile von Natur<br />

und Landschaft als geschützte Landschaftsbestandteile<br />

festgesetzt, soweit<br />

ihr besonderer Schutz<br />

a) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes,<br />

b) zur Belebung, Gliederung oder<br />

Pflege des Orts- und Landschaftsbildes<br />

oder<br />

c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen<br />

erforderlich ist.<br />

Der Schutz kann sich in bestimmten<br />

Gebieten auf den gesamten Bestand<br />

an Bäumen, Hecken oder anderen<br />

Landschaftsbestandteilen erstrecken.<br />

Festgesetzt sind vorwiegend besonders<br />

markante Einzelbäume und<br />

Baumgruppen sowie Baumreihen, die<br />

als für das Landschaftsbild oder den<br />

Naturhaushalt besonders bedeutsam<br />

erfaßt wurden. Neben dem genannten<br />

Schutzzweck haben diese Gehölze<br />

auch vielfach kulturhistorische Bedeutung<br />

im Zusammenhang mit Denkmalen,<br />

historischer Bausubstanz oder<br />

Wegebeziehungen / Wegekreuzungen.<br />

Als Beschädigung gelten auch das<br />

Verletzen des Wurzelwerkes und jede<br />

Amt für Entwicklungs- und Lanschafftsplanung - 121 – Stand: 24.06.2010

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