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Landschaftsplan VI - Rhein-Kreis Neuss

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Landschaftsschutzgebiete<br />

Ordnungs-<br />

Nr.:<br />

Textliche Darstellung und<br />

Festsetzungen<br />

� zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes.<br />

Unberührt bleibt die Realisierung der im<br />

Entwurf des Gebietsentwicklungsplanes<br />

für den Regierungsbezirk Düsseldorf als<br />

Erfordernis der Raumordnung und<br />

Landesplanung dargestellten B 59 n<br />

nach den dafür vorgesehenen Verfahren.<br />

Zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung<br />

eines naturnahen Zustandes wird geboten:<br />

� die Einleitung eines wasserrechtlichen<br />

Verfahrens zur Verlangsamung<br />

des Wasserabflusses.<br />

6.2.2.10 Landschaftsschutzgebiet "Terrassenhang"<br />

Fc/Gc/Fd/Gd/<br />

Ge/Gf<br />

Die Schutzfestsetzung erfolgt gemäß §<br />

21 a), b) und c) LG<br />

� zur Erhaltung der Geomorphologie<br />

und des Kleinreliefs.<br />

Unberührt bleibt die Realisierung der im<br />

Entwurf des Gebietsentwicklungsplanes<br />

für den Regierungsbezirk Düsseldorf als<br />

Erfordernis der Raumordnung und<br />

Landesplanung dargestellten L 280 n<br />

und B 477 n nach den dafür vorgesehenen<br />

Verfahren.<br />

Landschaftplan <strong>VI</strong> Grevenbroich / Rommerskirchen<br />

Erläuterungen<br />

Entwurfsdarstellungen des GEP sind,<br />

sofern sie nicht genehmigt und damit<br />

Ziele werden, sog. Erfordernisse der<br />

Raumordnung und Landesplanung, die<br />

bei der Aufstellung des <strong>Landschaftsplan</strong>es<br />

zu beachten sind. Die B59 n<br />

war zwar nicht Gegenstand des GEP;<br />

der <strong>Landschaftsplan</strong> ist aber unter<br />

Beachtung der Ziele und Erfordernisse<br />

der Raumordnung und Landesplanung<br />

zu erlassen.<br />

Entwurfsdarstellungen des GEP sind,<br />

sofern sie nicht genehmigt und damit<br />

Ziele werden, sog. Erfordernisse der<br />

Raumordnung und Landesplanung, die<br />

bei der Aufstellung des <strong>Landschaftsplan</strong>es<br />

zu beachten sind. Die L 280 n<br />

und die B 477 n waren zwar nicht<br />

Gegenstand des GEP; der <strong>Landschaftsplan</strong><br />

ist aber unter Beachtung<br />

der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung<br />

und Landesplanung zu erlas-<br />

Amt für Entwicklungs- und Lanschafftsplanung - 69 – Stand: 24.06.2010

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