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Landschaftsplan VI - Rhein-Kreis Neuss

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Anpflanzungen und Wegeraine<br />

Ordnungs-<br />

Nr.:<br />

Textliche Darstellung und<br />

Festsetzungen<br />

6.5.1. 0 Wenn und soweit Anpflanzungen, die<br />

dieser <strong>Landschaftsplan</strong> entlang von<br />

Straßen festsetzt, Gegenstand eines unanfechtbarenPlanfeststellungsbeschlusses<br />

nach Straßenrecht werden, treten<br />

diese entsprechenden Festsetzungen<br />

außer Kraft.<br />

6.5.1.1 Gehölzgruppen<br />

Ca<br />

Entlang der Südwestseite der Talstraße<br />

östlich Vierwinden ist auf einer Länge<br />

von 100 m eine Baumreihe aus vier<br />

Hochstämmen der GG II/III anzupflanzen.<br />

Gemarkung Hemmerden<br />

Flur 5 (RK 4366.9)<br />

Flurstücke 48, 137, 136<br />

6.5.1.2 Gehölzgruppen<br />

Ca<br />

Die landwirtschaftlichen Gebäude nordöstlich<br />

Kapellen sind durch das Anpflanzen<br />

von 15 Gehölzgruppen aus Bäumen<br />

der II.Größenordnung und Sträuchern<br />

der GG II/III mit 15 Stück je Gruppe<br />

einzugrünen.<br />

Landschaftplan <strong>VI</strong> Grevenbroich / Rommerskirchen<br />

Erläuterungen<br />

Festsetzungen dieses <strong>Landschaftsplan</strong>es<br />

können nicht Gegenstand eines<br />

förmlichen Planfeststellungsverfahrens<br />

werden. In vielen Fällen jedoch werden<br />

Anpflanzungen entlang von Straßen<br />

festgesetzt, für die sich in einem<br />

straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren<br />

die Möglichkeit zur Realisierung<br />

ergibt. Werden diese Anpflanzungen<br />

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses<br />

und dieser unanfechtbar,<br />

tritt die entsprechende Festsetzung<br />

des <strong>Landschaftsplan</strong>es außer<br />

Kraft. Eine unzulässige Doppelfestsetzung<br />

in konkurrierenden Verfahren<br />

liegt damit nicht mehr vor. Es bedarf<br />

dann vor dem Planfeststellungsbeschluß<br />

keiner förmlichen Änderung<br />

des <strong>Landschaftsplan</strong>es mehr. Die<br />

materielle Entscheidung, ob eine<br />

Maßnahme Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens<br />

werden soll, ist<br />

vom Träger der <strong>Landschaftsplan</strong>ung in<br />

diesem Verfahren zu treffen.<br />

Amt für Entwicklungs- und Lanschafftsplanung - 175 – Stand: 24.06.2010

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