Südangeln Rundschau 6/2011 - Teil 1 - Amt Südangeln
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Unerlaubte Müllentsorgung<br />
Leider ist immer wieder festzustellen, dass einige Bürger sehr unbedarft<br />
mit dem Entsorgen von Abfällen umgehen. So finden sich in der freien<br />
Natur nicht nur die kleinen Abfälle wie Tüten oder Getränkebehälter sondern<br />
durchaus auch Reste von Wohnungsrenovierungen oder Gebäudesanierung,<br />
Sperrmüll oder Autoteile wieder. Sofern ein Verursacher nicht<br />
ermittelt werden kann, muss die ordnungsgemäße Entsorgung auf Kosten<br />
Neue Fahrerlaubnisklasse<br />
B in Bezug auf<br />
das Mitführen von Anhängern<br />
hinter Pkw<br />
Durch die Umstellung der Fahrerlaubnisklassen<br />
vor ein paar Jahren ist es innerhalb der Bevölkerung<br />
doch zu Unsicherheiten hinsichtlich<br />
der erforderlichen Fahrerlaubnis gekommen,<br />
insbesondere wenn Anhänger hinter Pkw mitgeführt<br />
werden sollen.<br />
Dies ist gerade in den Sommermonaten interessant,<br />
wenn Wohnwagen hinter Pkw gezogen<br />
werden sollen bzw. kleinere Lastenanhänger<br />
genutzt werden, um den Gartenschnitt pp. zu<br />
transportieren.<br />
Mit dem „alten“ Führerschein der Klasse 3 ist es<br />
erlaubt, Kfz bis 7,5 t zGG (zulässiges Gesamtgewicht)<br />
zu führen. Ferner dürfen Züge mit nicht<br />
mehr als 3 Achsen genutzt werden (d.h., es<br />
kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden;<br />
Achsen mit einem Abstand von weniger<br />
als 1 m voneinander gelten dabei rechtlich als<br />
eine Achse)<br />
Durch die Umstellung der Fahrerlaubnisklassen<br />
von Zahlen auf Buchstaben wurde auch im<br />
Pkw-Bereich einiges umgestellt. Aus der alten<br />
Klasse 3 wurde die Klasse B, wobei diese nun<br />
auf Kfz bis 3,5 t zg (zulässige Gesamtmasse)<br />
Die Polizei informiert…<br />
beschränkt wurde. Wird beim Zugfahrzeug<br />
diese schon ausgereizt, darf nur noch ein Anhänger<br />
bis 750 kg zG mitgeführt werden. Dabei<br />
ist in diesem Fall eine zG des Zuges von 4.250<br />
kg möglich (Zugfahrzeug von 3.500 kg + Anhänger<br />
von 750 kg).<br />
Nutzt man die zG des Zugfahrzeuges jedoch<br />
nicht aus (dies ist insbesondere im Pkw-Bereich<br />
interessant), dürfen auch Anhänger mit einer<br />
höheren zG mitgeführt werden. Hierbei ist eine<br />
Kombination aus einem Klasse-B-Zugfahrzeug<br />
und einem Anhänger mit einer zG bis zur Höhe<br />
der Leermasse des Zugfahrzeuges erlaubt,<br />
wobei die zG der Kombination in diesem Fall<br />
3.500 kg nicht überschreiten darf.<br />
Bsp: - Zugfahrzeug mit einer zG von 1.420 kg<br />
und einer Leermasse von 905 kg - Anhänger<br />
mit einer zG von 900 kg<br />
Hier genügt die Klasse B, weil die zG des Anhängers<br />
nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges<br />
ist und die zG des Zuges mit 2.320<br />
kg unter den zulässigen 3.500 kg liegt.<br />
Es ist allerdings erforderlich, dass man die Massen<br />
seiner Fahrzeuge auch kennt. Im Zweifel<br />
lohnt ein Blick in den Fahrzeugschein bzw. das<br />
Nachfolgedokument, die sogenannte Zulassungsbescheinigung<br />
<strong>Teil</strong> 1.<br />
Überschreitet man die Massen, ist die zusätzliche<br />
Fahrerlaubnis der Klasse E erforderlich. Die<br />
Anzahl der Achsen und die Zulassungsfreiheit<br />
von Anhängern spielen künftig für die Zuordnung<br />
von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinati-<br />
des Steuerzahlers vorgenommen werden. Neben dem entstehenden finanziellen<br />
Aufwand für die Allgemeinheit, handeln die Verursacher im Sinne<br />
des Umweltschutzes verantwortungs- und rücksichtslos.<br />
Der jüngste angezeigte Vorfall ereignete sich am Langsee in der Gemeinde<br />
Süderfahrenstedt. Dort haben Unbekannte diverse Grüngutabfälle<br />
unerlaubt abgelagert. Grundsätzlich ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet,<br />
den auf seinem Grundstück anfallenden Grüngutabfall einer<br />
Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Daneben ist es nach der Landesverordnung<br />
über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von<br />
Abfallentsorgungsanlagen möglich, pflanzliche Abfälle im Rahmen landwirtschaftlicher,<br />
forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Bewirtschaftung<br />
zu entsorgen, oder sie auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, zu<br />
verbrennen, wenn hierdurch Gefahren für die Umgebung, insbesondere<br />
Geruchsbelästigungen nicht zu erwarten sind. Das Verbringen pflanzlicher<br />
Abfälle durch Ablagern an öffentlichen Wegen, Plätzen oder fremden<br />
Grundstücken, wie im vorliegenden Fall geschehen, ist nicht gestattet und<br />
widerspricht der ordnungsgemäßen Entsorgung im Sinne der gesetzlichen<br />
Bestimmungen.<br />
Ausführliche Hinweise zu Fragen rund um das Thema Abfallentsorgung<br />
sind bei der Abfallwirtschaftsgesellschaft Schleswig-Flensburg – ASF<br />
– über das Internet www.asf-online.de oder über das Service-Telefon<br />
01801-857222 (3,9 ct/Min. aus dem deutschen Festnetz – abweichender<br />
Mobilfunktarif möglich), zu erhalten.<br />
onen zu der einen oder anderen Klasse keine<br />
Rolle mehr.<br />
Führt man nun also einen Zug, für den die<br />
Fahrerlaubnisklasse BE erforderlich ist und ist<br />
lediglich im Besitz der Klasse B, so begeht man<br />
eine Straftat gemäß § 21 StVG – Fahren ohne<br />
Fahrerlaubnis-. Im Zweifel stehen die Kollegen<br />
der Polizeistation Böklund bzw. jede andere Polizeidienststelle<br />
für Rückfragen zur Verfügung.<br />
Variante 1 für die Klasse B:<br />
* ein Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht<br />
bis 3500 kg darf zusätzlich einen<br />
Anhänger mit einem zG von max. 750 kg mitführen,<br />
* das zulässige Gesamtgewicht dieser Fahrzeugkombination<br />
darf insgesamt 4250 kg betragen,<br />
Variante 2 für die Klasse BE:<br />
* Anhänger über 750 kg zG dürfen nur mitgeführt<br />
werden, wenn das zG der Fahrzeugkombination,<br />
also Zugfahrzeug einschließlich Anhänger,<br />
nicht mehr als 3500 kg beträgt. Hierbei<br />
ist zu beachten, dass das zG des Anhängers die<br />
Leermasse (Leergewicht) des ziehenden Fahrzeuges<br />
nicht übersteigen darf,<br />
* übersteigt das zG des Anhängers die Leermasse<br />
des ziehenden Fahrzeuges, ist die Fahrerlaubnisklasse<br />
BE erforderlich, auch wenn das zG der<br />
Zugeinheit weniger als 3500 kg beträgt<br />
* übersteigt das zG der Fahrzeugkombination<br />
3500 kg (zG Zugfahrzeug + zG Anhänger) ist<br />
ebenfalls Klasse BE erforderlich.<br />
Torsten Fritzsche, PSt. Böklund<br />
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