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Südangeln Rundschau 6/2011 - Teil 1 - Amt Südangeln

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Unerlaubte Müllentsorgung<br />

Leider ist immer wieder festzustellen, dass einige Bürger sehr unbedarft<br />

mit dem Entsorgen von Abfällen umgehen. So finden sich in der freien<br />

Natur nicht nur die kleinen Abfälle wie Tüten oder Getränkebehälter sondern<br />

durchaus auch Reste von Wohnungsrenovierungen oder Gebäudesanierung,<br />

Sperrmüll oder Autoteile wieder. Sofern ein Verursacher nicht<br />

ermittelt werden kann, muss die ordnungsgemäße Entsorgung auf Kosten<br />

Neue Fahrerlaubnisklasse<br />

B in Bezug auf<br />

das Mitführen von Anhängern<br />

hinter Pkw<br />

Durch die Umstellung der Fahrerlaubnisklassen<br />

vor ein paar Jahren ist es innerhalb der Bevölkerung<br />

doch zu Unsicherheiten hinsichtlich<br />

der erforderlichen Fahrerlaubnis gekommen,<br />

insbesondere wenn Anhänger hinter Pkw mitgeführt<br />

werden sollen.<br />

Dies ist gerade in den Sommermonaten interessant,<br />

wenn Wohnwagen hinter Pkw gezogen<br />

werden sollen bzw. kleinere Lastenanhänger<br />

genutzt werden, um den Gartenschnitt pp. zu<br />

transportieren.<br />

Mit dem „alten“ Führerschein der Klasse 3 ist es<br />

erlaubt, Kfz bis 7,5 t zGG (zulässiges Gesamtgewicht)<br />

zu führen. Ferner dürfen Züge mit nicht<br />

mehr als 3 Achsen genutzt werden (d.h., es<br />

kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden;<br />

Achsen mit einem Abstand von weniger<br />

als 1 m voneinander gelten dabei rechtlich als<br />

eine Achse)<br />

Durch die Umstellung der Fahrerlaubnisklassen<br />

von Zahlen auf Buchstaben wurde auch im<br />

Pkw-Bereich einiges umgestellt. Aus der alten<br />

Klasse 3 wurde die Klasse B, wobei diese nun<br />

auf Kfz bis 3,5 t zg (zulässige Gesamtmasse)<br />

Die Polizei informiert…<br />

beschränkt wurde. Wird beim Zugfahrzeug<br />

diese schon ausgereizt, darf nur noch ein Anhänger<br />

bis 750 kg zG mitgeführt werden. Dabei<br />

ist in diesem Fall eine zG des Zuges von 4.250<br />

kg möglich (Zugfahrzeug von 3.500 kg + Anhänger<br />

von 750 kg).<br />

Nutzt man die zG des Zugfahrzeuges jedoch<br />

nicht aus (dies ist insbesondere im Pkw-Bereich<br />

interessant), dürfen auch Anhänger mit einer<br />

höheren zG mitgeführt werden. Hierbei ist eine<br />

Kombination aus einem Klasse-B-Zugfahrzeug<br />

und einem Anhänger mit einer zG bis zur Höhe<br />

der Leermasse des Zugfahrzeuges erlaubt,<br />

wobei die zG der Kombination in diesem Fall<br />

3.500 kg nicht überschreiten darf.<br />

Bsp: - Zugfahrzeug mit einer zG von 1.420 kg<br />

und einer Leermasse von 905 kg - Anhänger<br />

mit einer zG von 900 kg<br />

Hier genügt die Klasse B, weil die zG des Anhängers<br />

nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges<br />

ist und die zG des Zuges mit 2.320<br />

kg unter den zulässigen 3.500 kg liegt.<br />

Es ist allerdings erforderlich, dass man die Massen<br />

seiner Fahrzeuge auch kennt. Im Zweifel<br />

lohnt ein Blick in den Fahrzeugschein bzw. das<br />

Nachfolgedokument, die sogenannte Zulassungsbescheinigung<br />

<strong>Teil</strong> 1.<br />

Überschreitet man die Massen, ist die zusätzliche<br />

Fahrerlaubnis der Klasse E erforderlich. Die<br />

Anzahl der Achsen und die Zulassungsfreiheit<br />

von Anhängern spielen künftig für die Zuordnung<br />

von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinati-<br />

des Steuerzahlers vorgenommen werden. Neben dem entstehenden finanziellen<br />

Aufwand für die Allgemeinheit, handeln die Verursacher im Sinne<br />

des Umweltschutzes verantwortungs- und rücksichtslos.<br />

Der jüngste angezeigte Vorfall ereignete sich am Langsee in der Gemeinde<br />

Süderfahrenstedt. Dort haben Unbekannte diverse Grüngutabfälle<br />

unerlaubt abgelagert. Grundsätzlich ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet,<br />

den auf seinem Grundstück anfallenden Grüngutabfall einer<br />

Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Daneben ist es nach der Landesverordnung<br />

über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von<br />

Abfallentsorgungsanlagen möglich, pflanzliche Abfälle im Rahmen landwirtschaftlicher,<br />

forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Bewirtschaftung<br />

zu entsorgen, oder sie auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, zu<br />

verbrennen, wenn hierdurch Gefahren für die Umgebung, insbesondere<br />

Geruchsbelästigungen nicht zu erwarten sind. Das Verbringen pflanzlicher<br />

Abfälle durch Ablagern an öffentlichen Wegen, Plätzen oder fremden<br />

Grundstücken, wie im vorliegenden Fall geschehen, ist nicht gestattet und<br />

widerspricht der ordnungsgemäßen Entsorgung im Sinne der gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

Ausführliche Hinweise zu Fragen rund um das Thema Abfallentsorgung<br />

sind bei der Abfallwirtschaftsgesellschaft Schleswig-Flensburg – ASF<br />

– über das Internet www.asf-online.de oder über das Service-Telefon<br />

01801-857222 (3,9 ct/Min. aus dem deutschen Festnetz – abweichender<br />

Mobilfunktarif möglich), zu erhalten.<br />

onen zu der einen oder anderen Klasse keine<br />

Rolle mehr.<br />

Führt man nun also einen Zug, für den die<br />

Fahrerlaubnisklasse BE erforderlich ist und ist<br />

lediglich im Besitz der Klasse B, so begeht man<br />

eine Straftat gemäß § 21 StVG – Fahren ohne<br />

Fahrerlaubnis-. Im Zweifel stehen die Kollegen<br />

der Polizeistation Böklund bzw. jede andere Polizeidienststelle<br />

für Rückfragen zur Verfügung.<br />

Variante 1 für die Klasse B:<br />

* ein Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht<br />

bis 3500 kg darf zusätzlich einen<br />

Anhänger mit einem zG von max. 750 kg mitführen,<br />

* das zulässige Gesamtgewicht dieser Fahrzeugkombination<br />

darf insgesamt 4250 kg betragen,<br />

Variante 2 für die Klasse BE:<br />

* Anhänger über 750 kg zG dürfen nur mitgeführt<br />

werden, wenn das zG der Fahrzeugkombination,<br />

also Zugfahrzeug einschließlich Anhänger,<br />

nicht mehr als 3500 kg beträgt. Hierbei<br />

ist zu beachten, dass das zG des Anhängers die<br />

Leermasse (Leergewicht) des ziehenden Fahrzeuges<br />

nicht übersteigen darf,<br />

* übersteigt das zG des Anhängers die Leermasse<br />

des ziehenden Fahrzeuges, ist die Fahrerlaubnisklasse<br />

BE erforderlich, auch wenn das zG der<br />

Zugeinheit weniger als 3500 kg beträgt<br />

* übersteigt das zG der Fahrzeugkombination<br />

3500 kg (zG Zugfahrzeug + zG Anhänger) ist<br />

ebenfalls Klasse BE erforderlich.<br />

Torsten Fritzsche, PSt. Böklund<br />

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