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HOAI 2009 HOAI 2013 RefE - Werner Baurecht

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Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen in Teil2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden.Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen in Teil 2Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden.§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder EntwurfsplanungenWerden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungenfür dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für dievollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieserLeistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung desHonorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligenProzentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder EntwurfsplanungenBerechnung des Honorars beivertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer darauf, den beauftragten Leistungsumfangwährend der Laufzeit des Vertrages zu ändern mit der Folge von Änderungen deranrechenbaren Kosten oder Flächen, ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Leistungen,die auf der Grundlage des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftlicheVereinbarung anzupassen.(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer darauf, Grundleistungen zu wiederholen, istdas Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Umfang schriftlich zu vereinbaren.(3) Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oderEntwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungengefertigt, so Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer darauf, mehrere Vor- oderEntwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zufertigen, sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätzedieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich schriftlich zu vereinbaren. Bei derBerechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind dieanteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich schriftlich zu vereinbaren.Kommentar [R2]: Andere Überschriftim Inhaltsverzeichnis („VertraglicheÄnderungen des Leistungsumfangs“)§ 11 Auftrag für mehrere Objekte(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgendenAbsätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehendvergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichenZusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. DasHonorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.(2) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oderörtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet§ 11 Auftrag für mehrere Objekte(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgendenAbsätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehendvergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichenZusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. DasHonorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke oder Tragwerkemit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnensind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahmegeplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbarenKosten zu berechnen.(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte gleiche Gebäude oderTragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen

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