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HOAI 2009 HOAI 2013 RefE - Werner Baurecht

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werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln desLeistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung – Vorentwurf –) 50 Prozent und4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oderSitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, istmit dem Honorar nach § 28 abgegolten.und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln desLeistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige PlanfFassung – Vorentwurf –) mit 50 Prozent, und4. für die Leistungsphase 4 (EntwurfAbgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oderSitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mitdem Honorar nach § 28 abgegolten. Anlage 4 dieser Verordnung regelt die Grundleistungenjeder Leistungsphase. Anlage 9 dieser Verordnung enthält Beispiele für Besondere Leistungen imSinne des § 3 Abs. 3.§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst.Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan(1) Die LGrundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgensind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt . Sie werden zu den in § 23Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnenLeistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.:1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln desLeistungsumfangs) mit 3 Prozent,2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend. Anlage 5 dieser Verordnung regelt die Grundleistungen jederLeistungsphase. Anlage 9 dieser Verordnung enthält Beispiele für Besondere Leistungen imSinne des § 3 Abs. 3.§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan § 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

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