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HOAI 2009 HOAI 2013 RefE - Werner Baurecht

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6. Bevölkerungsdichte.(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonenanwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplanzugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zuermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgendenHonorarzonen zuzuordnen:1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,3. Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.(5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend demSchwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.5. ökologische Verhältnisse,6. Bevölkerungsdichte.(4) Sind für auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonenanwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplanzugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln;der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonenzuzuordnen:1. Honorarzone I (Geringe Anforderungen): Ansätze mit bis zu 16 Punkten,2. Honorarzone II (Durchschnittliche Anforderungen): Ansätze mit 17 bis 30 Punkten,3. Honorarzone III (Hohe Anforderungen): Ansätze mit 31 bis 42 Punkten,(5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend demSchwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3Nummern 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3Nummern 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oderüberarbeitet, so ist das Honorar frei zu vereinbaren.§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen beiGrünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:Honorartafel zu § 29 Absatz 1 – GrünordnungsplanAnsätzeVerrechnungseinheitenHonorarzone Ivon bisEuroHonorarzone IIvon bisEuro1 500 1 895 2 368 2 368 2 8405 000 6 316 7 897 7 897 9 47710 000 10 483 13 110 13 110 15 73120 000 17 435 21 794 21 794 26 14740 000 28 295 35 371 35 371 42 44060 000 35 618 44 527 44 527 53 430§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 und Anlage 5 aufgeführtenLGrundleistungen bei GrünordnungLandschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafelfestgesetzt:Honorartafel zu § 29 Absatz 1 – GrünordnungsplanTabelle hat sich stark verändert(siehe <strong>RefE</strong> des BMWi im Originaltext)

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